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Am Freitag, den 12. August 2022 kommt es in der Zeit zwischen 13.30 Uhr bis voraussichtlich 17.30 Uhr zu Einschränkungen auf unserer Website. Einige Online-Anwendungen stehen nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis!

Vieles ganz neu hier...?
Willkommen auf unserer Website. Hier ist Vieles ganz neu oder wird gerade von unserem online-Team überarbeitet. Deshalb kann es an der einen oder anderen Stelle noch ein wenig unaufgeräumt aussehen oder unvollständig sein. Manche Inhalte fehlen auch noch komplett beziehungsweise manche Funktionen arbeiten noch nicht so, wie sie sollen.
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- Alle vier Jahre finden die Ärztekammer-Wahlen in Baden-Württemberg statt, so auch im Jahr 2022.
- Es handelt sich um eine Briefwahl.
- Die Wahlunterlagen werden spätestens am Freitag, 11. November 2022 verschickt.
- Die Wahlfrist läuft dann bis 2. Dezember 2022, 24:00 Uhr.
Der E-Mail-Newsletter "ärztenews" wird in unregelmäßigen Abständen kostenlos an Kammermitglieder verschickt. Er enthält aktuelle Informationen zur Berufs- und Gesundheitspolitik, zur Arbeit der Ärztekammern im Lande und zu weiteren wichtigen Themen. Die "elektronische Post" garantiert, dass eilige Nachrichten die Ärztinnen und Ärzte auf schnellstem Wege erreichen. Redaktionell wird der Newsletter von der Ärztlichen Pressestelle der Landesärztekammer verantwortet.
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Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine personenbezogene Chipkarte. Neben der klassischen Funktion eines Sichtausweises, attestiert er in der digitalen Welt den Beruf des Arztes. Dem eHBA obliegt die allgemeine Bezeichnung für alle Heilberufsgruppen (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten).

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat ihren Sitz in Stuttgart. Hinzu kommen vier Bezirksärztekammern in den Regierungsbezirken:

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Gemäß Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Beginn der beruflichen Tätigkeit in Baden-Württemberg bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Bezirksärztekammer anzumelden. Dasselbe gilt für Ärztinnen und Ärzte, die ohne Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit hier wohnen.
