Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine personenbezogene Chipkarte. Neben der klassischen Funktion eines Sichtausweises, attestiert er in der digitalen Welt den Beruf des Arztes. Dem eHBA obliegt die allgemeine Bezeichnung für alle Heilberufsgruppen (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten).
- Gewünschten Kartenhersteller auswählen
- Antrag ausfüllen und drucken
- Durchführung Post-Ident-Verfahren mit ausgefülltem Antrag
- Postalische Zusendung des Antrags direkt an den Kartenhersteller
- Postalische Zustellung des eHBA an den Antragsteller


Wenn Ihr elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) ab 1. Juli 2026 nicht mehr funktioniert, liegt das an der automatischen Sperrung veralteter Karten (Generation 2.0 mit RSA-Verschlüsselung) oder fehlerhafter Chip-Chargen („Idemia“-Aufdruck) durch die Bundesnetzagentur und die gematik. Ihr Kartenanbieter (und auch die Landesärztekammer) hat sie bereits im Vorfeld mehrfach auf Ihren dringenden Handlungsbedarf hingewiesen.
Da ohne den eHBA keine rechtssicheren Signaturen für E-Rezepte, eAUs oder der Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) möglich sind, müssen Sie unverzüglich handeln, um den Praxisbetrieb aufrechtzuerhalten.
Folgende Schritte sollten Sie sofort ergreifen:
1. Sofortigen Notfall-Austausch starten
- Link in der E-Mail Ihres Kartenanbieters anklicken beziehungsweise Anbieter-Portal aufrufen (loggen Sie sich direkt im Online-Portal Ihres Kartenanbieters ein).
- Austauschkarte bestellen: Beantragen Sie umgehend eine Austausch- beziehungsweise Folgekarte der Generation 2.1 (ECC-fähig). In vielen Fällen ist dieser Austausch aufgrund der Sicherheitsvorgaben für Sie kostenfrei oder rabattiert.
- Identifikationsverfahren durchführen: Durchlaufen Sie das geforderte Ident-Verfahren (beispielsweise PostIdent oder VideoIdent), falls Ihr Anbieter dies verlangt.
2. Praxisablauf im Team organisieren (Überbrückung)
- Kollegen einbinden: Falls in einer Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ andere Ärzte bereits einen funktionierenden eHBA der Generation 2.1 besitzen, können diese vorübergehend die digitale Signierung dringender Dokumente übernehmen.
- Ausfallkonzept für E-Rezepte nutzen: Können E-Rezepte mangels eHBA vorübergehend nicht qualifiziert elektronisch signiert werden, müssen Sie für medizinische Notfälle auf das klassische Papierrezept (Muster 16) als gesetzlich vorgesehenes Ersatzverfahren zurückgreifen, um die Patientenversorgung zu sichern.
- MFA informieren: Weisen Sie Ihre Medizinischen Fachangestellten an, den Status der eHBA-Bestellung engmaschig zu überwachen, da es wegen des hohen Antragsaufkommens zu Lieferverzögerungen kommen kann
3. Neue Karte nach Erhalt sofort aktivieren
- Empfang bestätigen: Sobald die neue Karte per Einschreiben eintrifft, müssen Sie den Erhalt im Portal des Anbieters bestätigen, um die Zertifikate überhaupt erst freizuschalten.
- PIN-Brief abwarten: Nutzen Sie den separat versandten PIN-/PUK-Brief, um die Transport-PIN in Ihre persönliche PIN zu ändern.
- In die Praxis-IT einbinden: Stecken Sie die Karte in das Kartenterminal und konfigurieren Sie diese in Ihrem Praxisverwaltungssystem, damit die Komfortsignatur für E-Rezepte wieder reibungslos läuft.
Haben Sie den Austauschprozess bei Ihrem Anbieter bereits angestoßen und benötigen dennoch weitere Hilfe? Schauen Sie hier
Auch hier können Sie nach Hilfe fragen: Hotline der Gemeinsamen IT der Landesärztekammer
Wichtig: Alle Angaben basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand. Es kann keine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit aller Angaben gegeben werden, da sich die Faktenlage jederzeit ändern kann.
Sowohl zum Thema "eHBA-Tausch" als auch zum Thema "Reguläres Ende der eHBA-Gültigkeit" haben wir häufig gestellte Fragen gesammelt und geben Ihnen die dazugehörigen Antworten.
Von der Landesärztekammer Baden-Württemberg werden für die Ausgabe des elektronischen Arztausweises keine Gebühren erhoben. Die Kosten für den eHBA sind abhängig vom Anbieter.
Die sind die aktuell zugelassenen Anbieter des eHBA.
D-Trust GmbH - Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe
Mehr Informationen zu den Anbietern
Der eHBA (auch eArztausweis genannt) ist für die Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), z.B. Notfalldatenmanagement, Voraussetzung.
Der eHBA ermöglicht eine rechtssichere, qualifizierte elektronische Signatur. Denn nur mit dieser können sich Ärzte und Psychotherapeuten gegenüber der TI rechtsverbindlich ausweisen und so z. B. den Notfalldatensatz, der sich auf der elektronischen Gesundheitskarte befindet, beim Anlegen signieren. Der Kommunikationsdienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) ermöglicht eine barrierefreie und vertrauliche Kommunikation zwischen allen Teilnehmern der TI. Nachrichten und medizinische Dokumente können über den eHBA signiert und dann über eine verschlüsselte E-Mail sicher ausgetauscht werden.
Die Bundeärztekammer hat in Zusammenarbeit mit der gematik ein kurzes hilfreiches Erklärvideo zum eHBA erstellt.
Wichtig: Alle weiteren wichtigen Informationen z. B. bei Verlust der eHBA-Karte finden Sie in den FAQ Bundesärztekammer FAQ zum elektronischen Heilberufsausweis - Bundesärztekammer.
Eine vollständige Auflistung finden Sie auf der Seite der Bundesärztekammer unter Punkt 3 "Für welche Anwendungen brauche ich heute oder in naher Zukunft den elektronischen Arztausweis?"
Im Folgenden Schaubild ist ein Auszug der Anwendungen mit dem eHBA dargestellt:

Beispielsweise:
- Wer braucht überhaupt einen eHBA?
- Wird bei Umzug/Kammerwechsel ein neuer eHBA fällig?
- Wird bei Namensänderung ein neuer eHBA fällig?
- Sind mehrere eHBA möglich?
- Was muss ich tun, wenn ich den eHBA verloren habe/er geklaut wurde?
- Finanzielle Förderung?
Die Bundesärztekammer hat – ebenfalls im Frage-Antwort-Format – diese und weitere nützliche und praktische Informationen über den eHBA zusammengetragen .

Der Anschluss ist unter anderem Voraussetzung für die aufgeführten Anwendungen des eHBA.
Falls Ihre Praxis noch nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden ist, benötigen Sie folgendes:
- Konnektor (PTV3-Update = Update E-Health-Konnektor)
- E-Health Kartenterminal
- Ggf. mobiles Kartenterminal
- eHBA
- Praxisausweis (SMC B Karte)
- Anpassung Praxisverwaltungssoftware
- VPN Zugang & Internetanschluss
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Weitere Informationen (u.a. auch zur Finanzierung):
- für Praxen bei der Kassenärztlichen Vereinigung
- für Krankenhäuser bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Achtung: Auch hinsichtlich der Verschlüsselungsverfahren für Konnektoren in den Arztpraxen gibt es Entwicklungen: Arztpraxen, die Konnektoren ausschließlich mit dem alten RSA-Verschlüsselungsverfahren verwenden, sollten prüfen, ob für sie bereits jetzt ein Wechsel zu einem TI-Gateway sinnvoll ist, da die Nutzung von Einbox-Konnektoren spätestens in fünf Jahren endet. Weitere Informationen zu diesem Thema
Und auch die Institutionskarten („Praxisausweise“, SMC-B) der Generation 2.0 dürfen ab 1. Januar 2026 aufgrund veralteter Verschlüsselungsalgorithmen nicht mehr eingesetzt werden. Auch hier wird bei vielen Karten rechtzeitig ein Austausch nötig sein. www.kvbawue.de/smc-b und www.kvbawue.de/ehba
Der Arztausweis wird seit einigen Jahren im Scheckkartenformat ausgestellt. Er ist fälschungssicher und wird mit einem speziellen Logo versehen. Anders als der Elektronische Heilberufsausweis dient der Arztausweis lediglich dem Nachweis der Kammermitgliedschaft und hat keine elektronische Funktion.
Übrigens: Durch den aufgedruckten Barcode brauchen Sie bei Fortbildungen keine Etiketten mit Ihren Fortbildungsnummern dabei zu haben, sondern Sie lassen einfach Ihren Arztausweis einscannen. Das ist mittlerweile gängige Praxis und wird bei zahlreichen Veranstaltungen angeboten.
Wie kommen Sie an einen neuen Arztausweis?
Beantragen Sie den Arztausweis gleich mit unserem Formular. Dieses können Sie per E-Mail, Fax oder Post an die zuständige Bezirksärztekammer senden. Am besten fügen Sie gleich ein aktuelles Foto als E-Mail-Anhang bzw. dem Brief bei. Innerhalb ungefähr drei Wochen wird Ihnen dann der neue Arztausweis per Einschreiben zugeschickt. Dieser ist fünf Jahre lang ab Ausstellung gültig.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Bezirksärztekammer.
Sobald Sie sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten eingeloggt haben und ihre Mitgliedschaft freigeschaltet haben, finden Sie an dieser Stelle das Antragsformular Ihrer Bezirksärztekammer.
Sie haben sich eingeloggt und sehen noch immer kein Antragsformular? Bitte schalten Sie Ihre Mitgliedschaft über unser Dashboard frei.

