Arzt
Service für Ärztinnen und Ärzte
Kammermitglied werden
Mit wenigen Klicks zum Ziel

Wenige Mausklicks genügen, um in unserem Online-Meldebogen die Mitgliedschaft bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu beantragen.

Gemäß Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist jedes Kammermitglied verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit in Baden-Württemberg bei der für seinen Tätigkeitsort zuständigen Bezirksärztekammer anzumelden. Dasselbe gilt für Ärztinnen und Ärzte, die ohne Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Baden-Württemberg wohnen.

Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat ihren Sitz in Stuttgart. Hinzu kommen vier Bezirksärztekammern in den Regierungsbezirken:

Bezirksärztekammer Nordwürttemberg

Jahnstraße 5
70597 Stuttgart

Telefon: 0711 76981-223
Telefax: 0711 76981-500
E-Mail: info (at) baek-nw (punkt) de

Bezirksärztekammer Nordbaden

Zimmerstraße 4
76137 Karlsruhe

Telefon: 0721 16024-180 oder -182
Telefax: 0721 16024-333
E-Mail: baek-nordbaden (at) baek-nb (punkt) de

Bezirksärztekammer Südbaden

Sundgauallee 27
79114 Freiburg

Telefon: 0761 600-4731 oder -4732 oder -4733
Telefax: 0761 600-4757
E-Mail: kontakt (at) baek-sb (punkt) de

Bezirksärztekammer Südwürttemberg

Haldenhaustraße 11
72770 Reutlingen

Telefon: 07121 917-2423 oder - 2424
Telefax: 07121 917-2400
E-Mail: zentrale (at) baek-sw (punkt) de

Gut zu wissen...
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Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei der Landesärztekammer Baden‐Württemberg endet mit dem Wechsel des ärztlichen Tätigkeitsortes respektive, falls der Beruf nicht ausgeübt wird, mit dem Wechsel des Wohnortes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland.

Freiwillige Mitgliedschaft

Das Heilberufe‐Kammergesetz sieht in § 2 Abs. 3 HB‐KG die Möglichkeit vor, jenen
Kammermitgliedern, die ihre berufliche Tätigkeit oder, sofern sie nicht mehr beruflich tätig sind, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, per Satzungsrecht die freiwillige Kammermitgliedschaft einzuräumen.


Der Antrag auf freiwillige Kammermitgliedschaft ist innerhalb von sechs Monaten schriftlich an die zuständige Bezirksärztekammer zu richten, der das Kammermitglied vor Verlegung der ärztlichen Tätigkeit ins Ausland oder, falls der ärztliche Beruf nicht ausgeübt wird, bis zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland angehört hat.


Personen, die sich in Baden-Württemberg in der ärztlichen Ausbildung im praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte befinden, steht der freiwillige Beitritt zu derjenigen Kammer offen, in der sie nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung Mitglied wären.

Mitgliedschaft in der Ärztekammer 
FAQ