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Nach der Approbation
Berufseinstieg
Berufseinstieg
Approbation in der Tasche?

Per Gesetz sind alle Ärztinnen und Ärzte Pflichtmitglieder der Landesärztekammer.

Herzlichen Glückwunsch! Mit der Approbation in der Tasche steht Euch die Welt mit dem schönsten Beruf offen. Mit diesen neuen Möglichkeiten kommen auch Verantwortung und Pflichten. Wir möchten Euch beim Einstieg helfen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

In Deutschland haben Ärztinnen und Ärzte das Recht der Selbstverwaltung. Diese wird von den Ärztekammern übernommen. Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und verfügen über weitreichende Befugnisse, insbesondere im Bereich der beruflichen Weiterbildung.

Alle Approbierten, ob als Ärztin oder Arzt tätig oder nicht, unterliegen daher der Meldepflicht bei der zuständigen Ärztekammer. In Baden-Württemberg sind dies die Bezirksärztekammern. Dort könnt Ihr mit der Anmeldung auch gleich Euren Arztausweis beantragen.

In Baden-Württemberg vertritt die Landesärztekammer Baden-Württemberg mit ihren vier Bezirksärztekammern etwa 74.000 Ärztinnen und Ärzte. Zu den Aufgaben der Kammer gehören insbesondere die Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, die Berufsaufsicht, die Qualitätssicherung sowie die Information von Bürgerinnen und Bürgern über die ärztliche Tätigkeit sowie berufsbezogene Themen.


In welchem Fach ich eine Weiterbildung beginne ist eine der zentralen Entscheidungen rund um den Berufseinstieg. Sie bestimmt maßgeblich die Art und Weise des zukünftigen Berufslebens.

Die Weiterbildung zum Facharzt muss unter der Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet werden. Die Weiterbildung hat eine in der Weiterbildungsordnung (WBO) festgelegte Mindestdauer und bestimmte Inhalte, die bei der Anmeldung zur Facharztprüfung in Form des Logbuches nachgewiesen werden müssen. Weiterbildungsstätten werden von der Kammer zugelassen. Die Kammer erteilt auch die Befugnis zur Weiterbildung. Die Befugnis zur Weiterbildung wird je nach dem Spektrum der Weiterbildungsstätte für die volle Weiterbildungszeit oder nur für Teile der Weiterbildungszeit erteilt.

Es ist deshalb elementar, dass Ihr Euch genau informiert, ob und für welchen Zeitraum die zukünftige Arbeitgeberin oder der zukünftige Arbeitgeber für die Weiterbildung zum angestrebten Facharzt eine Befugnis besitzt. Alle Infos zu Befugnissen sind hier zu finden und sollten vor Beginn der Weiterbildung geprüft werden.

Die abzuleistenden Inhalte, die ebenso Voraussetzung zur Zulassung zur Facharztprüfung sind, werden ebenfalls in der Weiterbildungsordnung definiert. Eine Weiterbildungsstätte mit voller Befugnis muss alle Inhalte abdecken. Ist das nicht der Fall, empfiehlt es sich, mit dem Weiterbilder abzusprechen, wie fehlende Inhalte erworben werden können, beispielsweise durch strukturierte Rotationen in andere Fachbereiche oder Weiterbildungsstätten. Um nicht am Ende der Weiterbildungszeit eine böse Überraschung zu erleben, sollte zu Beginn der Weiterbildung das entsprechende Logbuch eingesehen werden und während der Weiterbildung kontinuierlich geführt werden. Insbesondre die verpflichtenden jährlichen Weiterbildungsgespräche bieten zudem die Möglichkeit, sich die abgeleisteten Inhalte bestätigen zu lassen. Dies hilft, den Überblick über den Stand der eigenen Weiterbildung zu behalten und Probleme - beispielsweise beim Wechsel des Weiterbildungsbefugten ob innerhalb derselben oder in eine andere Ärztekammer - zu vermeiden.


Zu unterscheiden ist, ob der zukünftige Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht.

Unterliegt er einem Tarifvertrag (z.B. TV-Ärzte (Unikliniken), TV-Ärzte/VKA (kommunale Häuser), TV-Ärzte Helios, TV-Ärzte Sana, TV-Ärzte Rhön), sind die meisten Aspekte - wie etwa das Gehalt, die Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung und Urlaub - bereits tariflich geregelt. Der Arbeitsvertrag ist dann meist kurz und verweist im Wesentlichen auf den Tarifvertrag. Ähnlich verhält es sich bei kirchlichen Trägern. Sie unterliegen zwar keinem Tarifvertrag, bei ihnen gelten jedoch so genannte Arbeitsvertragsrichtlinien, die inhaltlich Tarifverträgen ähneln.

Grundsätzlich können auch Einzelbestandteile tarifgebundener Verträge frei verhandelt werden. Insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen oder bei der Frage der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ohne Ausgleich (so genanntes Opt-Out) gibt es dennoch häufig der Bedarf für eine Beratung durch einen Juristen.

Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, müssen die Vertragsbedingungen einzeln verhandelt werden.

Grundsätzlich empfiehlt sich die Prüfung des Arbeitsvertrages durch einen Juristen vor Unterschrift. Gewerkschaften und Berufsverbände bieten ihren Mitgliedern diese Beratung in der Regel als kostenlosen Service an.


Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die anderen durch fahrlässiges Handeln entstehen. Zu unterscheiden sind die private Haftpflichtversicherung und die Berufshaftpflicht.

Die private Haftpflichtversicherung sollten alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig vom Beruf, dringend unterhalten. Sie greift, wenn der Schaden im privaten Bereich liegt (z.B. zerbrochene Fensterscheibe).

Ärztinnen und Ärzte sollten darüber hinaus prüfen lassen, inwiefern sie eine Berufshaftpflichtversicherung benötigen. Bei angestellter Tätigkeit z.B. in einem Krankenhaus oder einer Praxis deckt zwar in der Regel die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers viele Risiken ab. Insbesondere bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, oder bei ärztlicher Tätigkeit außerhalb des Arbeitsplatzes ist jedoch eine zusätzliche Absicherung sinnvoll.

Ob zusätzlich eine private Absicherung für das Alter und Berufsunfähigkeit sinnvoll ist, ist abhängig von den genauen Umständen des Einzelnen und bedarf daher einer guten Beratung.


Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA) in Tübingen ist die gesetzlich verankerte Institution, in die die genannten Berufsgruppen ihre Rentenbeiträge einzahlen und später von dieser auch ihr Altersruhegeld und andere Leistungen der ersten Säule der Alterssicherungssysteme bekommen.

Mit Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der VA. Folgende Schritte müssen aktiv getätigt werden:

  1. Anmeldung bei der BWVA bei Tätigkeitsbeginn
  2. Bei Arbeitsbeginn und jedem Arbeitgeberwechsel ist ein Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversorgung (DRV) über die VA zu stellen. CAVE: maximal drei Monate rückwirkend möglich!
  3. Die Überweisung der Versorgungsabgabe erfolgt im Allgemeinen durch den Arbeitgeber (nachfragen). Wer die Befreiung in der DRV vergisst, muss in beide Rentenversicherungen einzahlen.

Arzt mit Stethoskop
Online-Sprechstunde Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin Baden-Württemberg

Für Medizinstudierende im PJ, Ärzte in Weiterbildung, Quereinsteiger und Weiterbilder
Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin

Ärztin/Arzt aus dem Ausland
Fachsprachenprüfung
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Die Bundesärzteordnung sieht vor, dass je Ärztin und jeder Arzt über notwendige Deutschkenntnisse verfügen muss, um in Deutschland arbeiten zu können. Sprachkenntnisse können unter anderem mit der Fachsprachenprüfung (FSP) nachgewiesen werden. 

Wenn Ihr Fragen zu dem Antragsverfahren, dem Ablauf, den Voraussetzungen für die Prüfung sowie der Approbation oder den rechtlichen Hintergründen habt, besucht unsere Informationsseite.