Die Landesärztekammer Baden-Württemberg führt die Zwei-Faktor-Authentifizierung für den Login auf www.aerztekammer-bw.de bzw. für den Zugriff auf das Dashboard ein.
Die Einrichtung der Zwei-Faktor-Authentifizierung ist ab dem 19.05.2026 für Mitglieder und bestimmte Benutzergruppen verpflichtend.
Informationen zu den Benutzergruppen entnehmen Sie unseren FAQs.
© Adobe Stock / SB CreativeGemäß Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist jedes Kammermitglied verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit in Baden-Württemberg bei der für seinen Tätigkeitsort zuständigen Bezirksärztekammer anzumelden. Dasselbe gilt für Ärztinnen und Ärzte, die ohne Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Baden-Württemberg wohnen.
Wenige Mausklicks genügen, um in unserem Online-Meldebogen die Mitgliedschaft bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu beantragen.
Beachten Sie, dass Sie die für Sie zuständige Bezirksärztekammer angeben. Die zuständige Bezirksärztekammer richtet sich immer nach dem Arbeitsort. Bei Ärztinnen und Ärzte, die keinen Arbeitsort haben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort.
Welche Bezirksärztekammer ist für meinen Arbeitsort (alternativ Wohnort) zuständig?
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat ihren Sitz in Stuttgart. Hinzu kommen vier Bezirksärztekammern in den Regierungsbezirken:
Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Jahnstraße 5
70597 Stuttgart
Telefon: 0711 76981-223
Telefax: 0711 76981-500
E-Mail: info (at) baek-nw (punkt) de
Zimmerstraße 4
76137 Karlsruhe
Telefon: 0721 16024-180 oder -182
Telefax: 0721 16024-333
E-Mail: baek-nordbaden (at) baek-nb (punkt) de
Sundgauallee 27
79114 Freiburg
Telefon: 0761 600-4731 oder -4732 oder -4733
Telefax: 0761 600-4757
E-Mail: kontakt (at) baek-sb (punkt) de
Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Haldenhaustraße 11
72770 Reutlingen
Telefon: 07121 89328-61 oder -62
Telefax: 07121 89328-99
E-Mail: zentrale (at) baek-sw (punkt) de

Die Mitgliedschaft bei der Landesärztekammer Baden‐Württemberg endet mit dem Wechsel des ärztlichen Tätigkeitsortes respektive, falls der Beruf nicht ausgeübt wird, mit dem Wechsel des Wohnortes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland.
Das Heilberufe‐Kammergesetz sieht in § 2 Abs. 3 HB‐KG die Möglichkeit vor, jenen
Kammermitgliedern, die ihre berufliche Tätigkeit oder, sofern sie nicht mehr beruflich tätig sind, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, per Satzungsrecht die freiwillige Kammermitgliedschaft einzuräumen.
Der Antrag auf freiwillige Kammermitgliedschaft ist innerhalb von sechs Monaten schriftlich an die zuständige Bezirksärztekammer zu richten, der das Kammermitglied vor Verlegung der ärztlichen Tätigkeit ins Ausland oder, falls der ärztliche Beruf nicht ausgeübt wird, bis zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland angehört hat.
Personen, die sich in Baden-Württemberg in der ärztlichen Ausbildung im praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte befinden, steht der freiwillige Beitritt zu derjenigen Kammer offen, in der sie nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung Mitglied wären.

