Viele kommunizieren täglich auf globalen Plattformen mit unterschiedlicher Reichweite, als Privatpersonen oder auch geschäftlich. Dabei sollte uns immer bewusst sein, dass wir als Ärzte auch hier eine Verantwortung tragen. Was im privaten Umfeld scherzhaft oder flapsig daherkommen mag, hat im beruflichen Umfeld einen anderen Kontext. Darauf weist die Bundesärztekammer (BÄK) in ihrer 2023 aktualisierten Handreichung1 hin: ein kompakter Leitfaden, um im Dschungel der sozialen Medien möglichst sicher zu navigieren.
Sich dieses zwanzigseitige Dokument einmal in Ruhe durchzulesen, kann ich jeder Kollegin, jedem Kollegen und auch allen Studierenden nur wärmstens empfehlen.
Thematisch kurz angeschnitten wird unter anderem die Möglichkeit, über soziale Netze Werbung zu betreiben. Ob in der Orthopädie oder der Ästhetik, mehr und mehr Praxen und Ärzte nutzen die verschiedenen Plattformen, um sich darzustellen und Patienten oder Patientinnen zu gewinnen. Als ich mich vor einigen Jahren mit diesem Thema auseinander zu setzen begann, war es für mich sehr schwierig, Vorgaben zu finden, um guten Gewissens werben zu können. Die aktuelle Handreichung der BÄK, fungiert hier als Kompass, indem sie klarstellt, dass uns „eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung […] als berufswidrig untersagt“ wird.
Um das noch etwas besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick in die Stellungnahme der zentralen Ethikkommission der BÄK zu diesem Thema2. Hier wird recht klar formuliert, wie wir uns darstellen dürfen und welche Arten der Werbung Humanmedizinern untersagt bleiben.
Es sollte selbstverständlich sein, dass wir keine „Wundermittel“ anpreisen sollten, uns nicht als „einzige, beste, schnellste, zuverlässigste“ über unsere Kollegen erheben, oder diese gar schlechtmachen oder gar an den Pranger stellen. Wir dürfen unsere potenziellen Interessenten sachlich und fachlich informieren, jedoch ohne Risiken zu verschweigen. Dabei ist es legitim, wissenschaftliche Untersuchungen und Belege zu zitieren oder unsere Zusatzqualifikationen oder Erfahrungen zu erwähnen.
Wie wichtig ein Augenmerk auf diese Vorgaben ist, zeigt sich in der aktuellen Rechtsprechung. Hier wurden Kolleginnen und Kollegen wegen unlauterer Werbung zu teils hohen Strafen gerichtlich – nicht kammerrechtlich - verurteilt.
Sollten Sie sich unsicher sein oder Fragen zum Thema haben, beraten wir Sie gerne! Wenden Sie sich hierzu an das Rechtsreferat der Bezirksärztekammer Nordbaden, Frau Ass.iur. Michelle Bach, Tel.: 0721 / 16024-141.
Textbeitrag von
Marlene Reinicke
Quellen:
- Handreichung der Bundesärztekammer - Ärztinnen und Ärzte in sozialen Medien -
- Stellungnahme der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Bundesärztekammer: „Werbung und Informationstechnologie: Auswirkungen auf das Berufsbild des Arztes“
- Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main, 03.08.2021 - 3-06 O 16/21 „Werbung für Unterspritzungen mit Hyaluronsäure ist wettbewerbswidrig“