Der eHBA: integraler Bestandteil ärztlicher Berufsausübung
Ob elektronische Patientenakte, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder elektronisches Rezept: Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist elementarer Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung. Er dient Ärztinnen und Ärzten als „Ausweis für die digitale Arbeitswelt“ und integriert die Telematikinfrastruktur in den Praxis- und Klinikbetrieb. Aktuelle Entwicklungen sorgen nun dafür, dass bei vielen Anwendern - gegebenenfalls schon bis Jahresende - ein Austausch des eHBA erfolgen muss.
Neue Sicherheitsstandards: Was den eHBA-Austausch nötig macht
Grund für den Austausch vieler eHBA sind – vereinfacht gesagt – neue Verschlüsselungstechniken und Sicherheitsstandards. Aber nicht alle eHBA-Anbieter sind betroffen. Diejenigen Ausweise, die noch mit alten kryptografischen Verfahren funktionieren (also sogenannte Ausweise der „alten Generation“), verlieren zum Jahresende 2025 ihre Gültigkeit – unabhängig von der Laufzeit, die auf der Karte aufgedruckt ist („Gültig bis“). – Ohne eHBA kein elektronisches Rezept, keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kein Zugriff auf die elektronische Patientenakte und keine Verbindung zur Telematikinfrastruktur.
Wird der eHBA nicht rechtzeitig ausgetauscht, kann das massive Auswirkungen auf die Abläufe in Praxis und Klinik haben - bis hin zum völligen Stillstand administrativer Prozesse.
Engpässe bei der eHBA-Beantragung befürchtet
Engpässe bei der Beantragung eines neuen eHBA könnten vor allem dadurch entstehen, da nicht nur die Ärztinnen und Ärzte, die einen Ausweis der alten Generation besitzen, deutlich vor Jahresende tätig werden müssen. Zusätzlich müssen auch diejenigen, deren eHBA bereits aktuellen Sicherheitsstandards entspricht („neue Generation“) und nach fünf Jahren regulär seine Gültigkeit verliert, einen neuen Ausweis beantragen. Und auch andere Gesundheitsberufe müssen mit neuen Karten versorgt werden. Es ist also mit stark erhöhtem „Kundenaufkommen“ bei den Kartenherstellern zu rechnen.
Die Landesärztekammer beantwortet häufig gestellte Fragen (FAQ) ihrer Mitglieder, informiert detailliert über den Sachverhalt und gibt wichtige Hilfestellungen zu folgenden Themen:
Wie erkenne ich, ob ein eHBA-Austausch aus Sicherheitsgründen nötig ist?
Die Landesärztekammer ist die offiziell zuständige Stelle für die Herausgabe der eHBA an Ärztinnen und Ärzte.
Die Herstellung des eHBA wird von Dienstleistern übernommen. Diese sogenannten Vertrauensdienstanbieter, die gemeinschaftlich von allen deutschen Ärztekammern zugelassen werden, produzieren die Ausweise und betreiben die technische Infrastruktur für die Möglichkeit der Onlineprüfung der elektronischen Signaturen sowie die notwendigen Sperrdienste.
Es gibt derzeit vier zugelassene Anbieter des eHBA: D-Trust/Bundesdruckerei, DGN/medisign, T-Systems und SHC.
Nein. Ob ein Austausch nötig ist, hängt vor allem daran, von welchem Anbieter der jeweilige eHBA ausgestellt wurde. Im Wesentlichen handelt es sich um eHBA der alten Generation der Anbieter D-Trust/Bundesdruckerei und DGN/medisign. Diese verlieren zum 31.12.2025 ihre Gültigkeit - unabhängig von der Laufzeit, die auf der Karte aufgedruckt ist („Gültig bis“).
Die eHBA der Anbieter T-Systems und SHC sind bereits von der neueren Generation 2.1 und damit nicht von dem Algorithmuswechsel betroffen. – Achtung, beim Anbieter SHC gibt es allerdings eine Besonderheit (siehe Frage 2.11. Auch beim Kartenanbieter SHC steht – zu einem späteren Zeitpunkt – ein eHBA-Austausch bevor. Was muss ich hier beachten?). Einige eHBA dieses Anbieters verwenden einen theoretisch als unsicher geltenden Chip. Daher müssen die betroffenen Karten bis zum 30. Juni 2026 ausgetauscht werden.
Ja. Denn auf der Rückseite der Karten von D-Trust/Bundesdruckerei und DGN/medisign kann anhand des Aufdrucks die Kartenversion – und damit auch die „Generation“ – ausfindig gemacht werden. Der gesuchte Aufdruck befindet sich auf der Kartenrückseite oben rechts unter dem CE-Zeichen und kann mit einem Blick geprüft werden.
Alle Karten, die nicht die Kennzeichnung G 2.1 tragen, gehören der „alten Generation“ an und müssen ausgetauscht werden (also alle Karten mit der Kennung G2 oder auch Karten gänzlich ohne Generationskennung).
eHBA mit der Kennzeichnung „G2.1“ gehören der neuen Generation an; hier ist kein Kartentausch notwendig (Ausnahme siehe Frage 2.11. Auch beim Kartenanbieter SHC steht – zu einem späteren Zeitpunkt – ein eHBA-Austausch bevor. Was muss ich hier beachten?).
Gibt es noch andere Möglichkeiten, „alte“ Karten zu erkennen?
Ja, es gibt mehrere Möglichkeiten:
- Der Anbieter DGN/medisign nennt Unterschiede in der Versionsnummer seiner Karten, anhand derer die Generation überprüft werden kann. Diese findet sich ebenfalls auf der Rückseite der Karte. Findet sich dort die Versionsnummer 3.20, handelt es sich um einen eHBA der alten Generation; ein neuer eHBA muss beantragt werden. Bei der Versionsnummer 10.21 oder 2.22 handelt es sich um einen Ausweis der neuen Generation; ein Austausch ist nicht notwendig.
- Außerdem teilt DGN/medisign mit, dass man bei den von ihnen ausgegebenen Karten auch am Chipdesign Unterschiede „zwischen alt und neu“ erkennen kann. Bei der alten Generation ist der Chip quadratisch und verfügt über 20 Kontaktflächen. Hier ist ein Austausch nötig. Bei der neuen Generation hingegen ist der Chip rechteckig und hat nur sieben Kontaktflächen. Hier muss nicht ausgetauscht werden.
- Zusätzlich kann man sich im Kartenportal seines Anbieters anmelden und dort die Zertifikatsinformationen seiner Karte prüfen, um zu verifizieren, dass es sich um eine Karte der neuen Generation handelt.
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen eHBA der Generation 2.0 aus Sicherheitsgründen nicht mehr eingesetzt werden, da diese nur den Verschlüsselungsalgorithmus RSA 2048-Bit verwenden. Davon ist eine große Anzahl der elektronischen Heilberufsausweise betroffen.
Die eHBA der Nachfolgegeneration 2.1 verfügen zusätzlich über den Verschlüsselungsalgorithmus ECC (Elliptic Curve Cryptography), der ab 2026 den alten RSA-Algorithmus ablösen wird. Diese Verschlüsselung entspricht nicht nur dem aktuellen Stand der Technik, sondern gewährleistet auch die Zukunftsfähigkeit und Performance der Telematikinfrastruktur.
Ausdrücklich ja! Sofern es sich um einen eHBA der alten Generation handelt (siehe Frage 1.3. Erkenne ich auf meiner Karte, ob es sich um ein Exemplar der „alten Generation“ handelt ausgetauscht werden muss?), ist ein Kartenaustausch bis zum Ende des Jahres 2025 notwendig, auch wenn auf der Karte vermerkt ist, dass der Ausweis eigentlich noch länger gültig ist. Alle Karten der alten Generation werden - unabhängig von der aufgedruckten Laufzeit am 1. Januar 2026 - nicht mehr funktionieren.
Die eHBA-Anbieter schreiben die betroffenen Ärztinnen und Ärzte in mehreren „Informationswellen“ an und klären über das notwendige Vorgehen auf. Dies ist entweder bereits geschehen oder befindet sich in der Umsetzung. – Spätestens wenn das Schreiben eingeht, sollte man aktiv werden (siehe Frage 2.8. Wann sollte ich reagieren?).
Die Kartenanbieter D-Trust/Bundesdruckerei und DGN/medisign betonen, dass sie die betroffenen Ärztinnen und Ärzte frühzeitig, direkt und persönlich per E-Mail kontaktieren (wollen). Dies ist entweder bereits geschehen oder befindet sich in der Umsetzung. In diesen Schreiben werden ausführliche und konkrete Informationen darüber gegeben, wie der Kartentausch vonstattengehen soll. – Alle (technischen) Details zum Austausch sind demnach direkt mit den Anbietern – nicht mit der Ärztekammer – zu klären.
Die Anbieter der betroffenen eHBA haben auf ihren Websites eigene FAQ-Rubriken beziehungsweise Themenseiten eingerichtet. (D-Trust; medisign).
Ärztekammerseitig wird empfohlen, sich über das Austauschverfahren auf dem aktuellen Stand zu halten.
Ärztinnen und Ärzte werden beim Tauschprozess auch darum gebeten, die Aktualität ihrer Daten – insbesondere Meldedaten und E-Mailadresse – zu prüfen. Somit wird sichergestellt, dass eHBA und Korrespondenz an die richtige Adresse geschickt werden und keine Zeit verlorengeht.
Der Austausch („Folgekarte“) selbst ist kostenlos und der neu ausgestellte eHBA wird die gleiche Restlaufzeit wie der „alte“ eHBA haben. Achtung: Mit dem Austausch eines eHBA der alten zur neuen Genration geht also nicht automatisch eine Verlängerung der Laufzeit einher.
Es ist daher beim Austausch eines „alten“ eHBA mit kurzer Restlaufzeit zu überlegen, ob nicht – dann kostenpflichtig – gleich ein neuer eHBA mit fünfjähriger Gültigkeit bestellt werden sollte. Gegebenenfalls gewähren Kartenanbieter im Rahmen des Kartentauschs einen Rabatt als Ausgleich für die verloren gehende Restlaufzeit.
Nein. Grundsätzlich sind Ärztinnen und Ärzte bei der Wahl ihres Dienstleisters frei. Darauf hingewiesen sei an dieser Stelle aber, dass die Anbieter D-Trust/Bundesdruckerei und DGN/medisign versuchen, das Bestellverfahren bei ihren „Bestandskunden“ so einfach wie möglich zu halten, um einen reibungslosen Austausch zu gewährleisten („Folgeantrag“).
Bei einem Anbieterwechsel muss ein gänzlich neuer Beantragungsprozess im eHBA-Portal der Ärztekammer gestartet werden.
Nein. Für die Folgekarte werden die hinterlegten Daten des Erstantrages des Antragstellers zu Grunde gelegt. Sollten sich in der Zwischenzeit die zertifikatsrelevanten Daten (Name, Adresse, Telematik-ID) geändert haben, kann kein Folgeantrag gestellt werden, sondern es muss eine neue Karte bestellt werden. Andernfalls wird der Folgeantrag automatisch abgelehnt.
Betroffenen Ärztinnen und Ärzten wird empfohlen, zeitnah auf das Anschreiben des jeweiligen Anbieters zu reagieren und den Austausch-Prozess so früh wie möglich einzuleiten, da das Gesamtverfahren einige Zeit in Anspruch nimmt. Gerade zum Jahresende hin könnte es durch erhöhtes „Kundenaufkommen“ zu Engpässen bei Bestellungs- und Austauschprozessen kommen. Wer sich zeitnah um den Austausch seiner „alten“ Karte kümmert, tut viel dafür, dass Praxis- und Klinikabläufe und die Anbindung zur TI zum Jahreswechsel nicht beeinträchtigt werden und alles reibungslos (weiter)läuft.
Nur die frühzeitige Reaktion sichert den betroffenen Ärztinnen und Ärzten die weitere berufliche Handlungsfähigkeit (siehe Frage 2.9. Was passiert, wenn ich nicht reagiere?).
Die Ausweise, die noch mit alten kryptografischen Verfahren funktionieren („alte Generation“), verlieren zum Jahresende 2025 ihre Gültigkeit und können ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr verwendet werden. Wer also bis dahin noch keinen eHBA der „neuen Generation“ hat, muss sich darauf einstellen, dass es im Praxis- oder Klinikbetrieb zu Nutzungsausfällen kommt (ePA, eAU, e-Rezept etc., TI im Allgemeinen). Auch muss ein gänzlich neuer Beantragungsprozess gestartet werden, was einen gewissen Aufwand bedeutet und Zeit kostet.
Das Versäumnis, auf die Kontaktaufnahme der Anbieter zu reagieren, kann somit zu starken Einschränkungen der beruflichen Handlungsfähigkeit und zu damit verbundenen Kosten führen.
Einige eHBA des Anbieters SHC verwenden einen theoretisch als unsicher geltenden Chip. Daher müssen die betroffenen Karten bis zum 30. Juni 2026 ausgetauscht werden. Das Verfahren ist für die Ärztinnen und Ärzte kostenlos und ähnelt dem Austausch-Verfahren der beiden anderen Anbieter.
Der Anbieter SHC wird die betroffenen Ärztinnen und Ärzte voraussichtlich ab August 2025 anschreiben und auch auf seiner Webseite über Details des Austauschprozesses informieren. Auch hier empfiehlt es sich, zeitnah auf das Anschreiben zu reagieren.
Mit allgemeinen Fragen zum Thema eHBA können sich die Ärztinnen und Ärzte an die Meldeabteilung ihrer regional zuständigen Bezirksärztekammer wenden.
Weiterführende Fragestellungen kann gegebenenfalls die Gemeinsame IT der Landesärztekammer Baden-Württemberg beantworten (0711-769892698).
Die Gültigkeit eines eHBA beträgt in der Regel fünf Jahre. Ein ablaufender elektronischer Heilberufsausweis muss rechtzeitig neu beantragt werden, da er nicht verlängert werden kann. Das Antragsverfahren für einen neuen eHBA läuft ganz normal über die Ärztekammer und die jeweiligen Anbieter.
In der Regel sollte sich der Anbieter (Stichwort: Vertragsverlängerung) an Sie wenden und Sie auf das Auslaufen Ihres elektronischen Heilberufsausweises hinweisen. Sie können sich aber auch rechtzeitig vor Auslaufen der Gültigkeit direkt an Ihren bisherigen Anbieter wenden und einen sogenannten Folgeantrag stellen. Auch bei einem Folgeantrag müssen Sie sich erneut identifizieren lassen.
Alternativ können Sie auch einen neuen Antrag bei einem anderen Anbieter stellen. Jeder weitere eHBA wird durch Ihre zuständige Ärztekammer freigeben. Der Anbieter holt ohne Ihr Zutun die Freigabe der Kammer ein.
Das Antragverfahren für einen neuen eHBA läuft unabhängig von den anderen Verfahren, bei denen es um den Austausch eines eHBA der alten Generation geht. Auch wurde vonseiten der Anbieter bis dato nicht kommuniziert, dass diejenigen, die noch einen eHBA der alten Generation besitzen, „zuerst drankommen“. Insofern ist grundsätzlich nicht von einer Bevorzugung beziehungsweise Benachteiligung auszugehen.
Dennoch empfiehlt die Landesärztekammer, sich rechtzeitig um einen neuen eHBA zu bemühen, wenn die Gültigkeit abläuft. Denn durch das „erhöhte Kundenaufkommen“ kann es bei den Anbietern zu Wartezeiten und längerer Verfahrensdauer kommen.
Ja, es ist auf jeden Fall von Vorteil, sich zeitnah um einen neuen eHBA zu kümmern und den Beantragungsprozess zu starten. In der Regel beträgt die Warte- und Bearbeitungszeit ungefähr fünf Wochen. Durch das erhöhte „Kundenaufkommen“, das sich allein schon durch den Austausch von eHBA der alten Generation bis zum Jahresende ergibt, ist allerdings mit längeren Warte- und Bearbeitungszeiten seitens der Anbieter ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu rechnen.
Ein Auslaufen der Gültigkeit – und versäumte Beantragung eines neuen eHBA – hat massive Auswirkungen auf den Klinik- bzw. Praxisbetrieb; es kommt zu großflächigen Nutzungsausfällen (ePA, eAU, e-Rezept etc., TI im Allgemeinen). Auch muss ein gänzlich neuer Beantragungsprozess gestartet werden, was einen gewissen Aufwand bedeutet und Zeit kostet.
Das Versäumnis, den eHBA zu verlängern, kann somit zu starken Einschränkungen der beruflichen Handlungsfähigkeit und zu damit verbundenen Kosten führen.
Nein, grundsätzlich sind Ärztinnen und Ärzte bei der Wahl ihres Anbieters frei. Daher kann bei der Beantragung eines neuen eHBA natürlich überlegt werden, ob ein Anbieterwechsel gegebenenfalls Vorteile bringt oder ob man weiter auf die bewährte Zusammenarbeit mit dem bisherigen Anbieter setzt.
Mit allgemeinen Fragen zum Thema eHBA können sich die Ärztinnen und Ärzte an die Meldeabteilung ihrer regional zuständigen Bezirksärztekammer wenden.
Weiterführende Fragestellungen kann gegebenenfalls die Gemeinsame IT der Landesärztekammer Baden-Württemberg beantworten (0711-769892698).
Alle Angaben basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand. Es kann keine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit aller Angaben gegeben werden, da sich die Faktenlage jederzeit ändern kann.
Stand: 31.07.2025