Ich wurde um Stellungnahme zu einer berufsrechtlichen Beschwerde gebeten, wie gehe ich damit um?

Immer wieder kommt es vor, dass sich Patientinnen und Patienten über ihre Ärztinnen und Ärzte beschweren. Dabei werden als Gründe meist lange Wartezeiten, eine - zumindest subjektiv empfundene – unangemessene oder unfreundliche Kommunikation oder eine vermeintlich unzureichende Behandlung u.a. angegeben. Die Prüfung von Patientenbeschwerden gehört dabei auch zu den der Bezirksärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bei der Berufsaufsicht. Im Bezirk Nordbaden erhielt die Bezirksärztekammer im Jahr 2023 298 Beschwerden, für das Jahr 2024 liegen inzwischen 174 Schreiben von Patientinnen und Patienten, aber auch von Außenstehenden, vor. Sobald eine Beschwerde bei der Kammer eingeht, wird sie von der Rechtsabteilung geprüft und die betroffene Ärztin/ der betroffene Arzt wird ggf. zur Stellungnahme aufgefordert. Doch was bedeutet das genau für die Beteiligten?

Zunächst ist wichtig, zu betonen, dass die Aufforderung zur Stellungnahme vor einer berufsrechtlichen Bewertung dazu dient, den Ablauf eines Gesprächs oder eine Behandlung  zu klären. Dabei soll den ärztlichen Kammermitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, aus ihrer Sicht die strittige Situation darzustellen und zu erläutern. Schon im Vorfeld werden hierzu häufig rechtliche Hinweise als Hilfestellung von der Kammer erteilt. Es dabei geht nicht in erster Linie um Kontrolle oder Sanktionierung. Die Ärztekammer übt vor allem eine Schlichtungsfunktion aus und möchte zwischen den Parteien vermitteln. Denn häufig liegen den Beschwerden Missverständnisse, mangelnde Verständigung oder auch Zeitmangel bei der Versorgung zugrunde. In vielen Fällen kann das Beschwerdeverfahren bei der Bezirksärztekammer unklare Situationen bereinigen und hilft somit dabei, eine aufwändige gerichtlich Klärung zu vermeiden. So kann im Idealfall die Behandlung künftig ohne Probleme fortgesetzt werden.

Daher empfiehlt sich aus Sicht der Ärztin/des Arztes, in einer sachlichen Stellungnahme die eigenen Beweggründe zu schildern und an einer Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Auch wenn dies zunächst kostbare Zeit in Anspruch nimmt, können dadurch ggf. weitere Unannehmlichkeiten vermieden werden. Wichtig ist dabei vor allem, dass überhaupt eine Rückmeldung erfolgt. Denn die Bezirksärztekammer ist verpflichtet, die Patientenbeschwerde zu prüfen und eine berufsrechtlichen Bewertung vorzunehmen. Gleichzeitig sieht die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte vor, dass Anfragen der Bezirksärztekammer in angemessener Zeit zu beantworten sind. Bei allem Verständnis für die häufig angespannte zeitliche Situation, müsste sich bei gänzlich ausbleibender Rückmeldung letztendlich der Kammeranwalt mit dem entsprechenden Vorgang befassen.

In vielen Fällen können berufsrechtliche Verstöße allerdings verneint oder niederschwellig geklärt werden. Nur wenige Beschwerden müssen von der Kammeranwaltschaft aufgegriffen und im Verfahren vor dem Berufsgericht verfolgt werden. Hier geht es in der Regel um schwere oder wiederholte berufsrechtliche Verstöße, die dem Ansehen der Ärzteschaft und dem Wohl der Patientinnen und Patienten schaden können.

Bei Fragen zu Inhalt und Ablauf eines Beschwerdeverfahrens oder zu berufsrechtlichen Fragstellungen können Ärztinnen und Ärzte die Rechtsabteilung der Kammer kontaktieren (Rechtsreferentin Ass. iur. Bach, Telefon 0721/16024-141). Denn letztendlich ist Sinn und Zweck des berufsrechtlichen (Schlichtungs-) Verfahrens, sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für Ärztinnen und Ärzte, die Grundlagen für eine erfolgreiche Behandlung zu schaffen.