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Sichtbezug von Substitutionsmitteln in der Apotheke
Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg hat zusammen mit der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Mustervereinbarung verfasst, welche als Vorlage für die erforderliche schriftliche Vereinbarung für den Sichtbezug im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke verwendet werden kann. Sichtbezug in der Apotheke bedarf zwingend einer Vereinbarung zwischen Arzt und Apothekenleiter, die in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen muss.
letzte Änderung am 11.12.2018