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© Adobe Stock / SB CreativeÜber die PID-Ethikkommission
Die gemeinsame PID-Ethikkommission der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik (PID) hat sich erstmals im Jahr 2015 konstituiert. Sie wurde gemäß Staatsvertrag bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg eingerichtet.
Der Kommission gehören acht Mitglieder an: Vier medizinische Sachverständige aus den durch die Präimplantationsdiagnostik (PID) berührten Fachrichtungen, jeweils eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik und der Fachrichtung Recht. Ferner jeweils ein Vertreter einer Organisation, die sich maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten engagiert sowie ein Vertreter einer Organisation, die sich maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen engagiert. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.
Die PID-Kommission ist 2025 – in neuer personeller Besetzung – in eine neue Amtszeit gestartet. In der konstituierenden Sitzung wählten die Mitglieder die Humangenetikerin Dr. Ute Grasshoff (Universitätsklinikum Tübingen) zur Vorsitzenden. Die Sachverständige der Fachrichtung Recht, Prof. Dr. Friederike Wapler, Lehrstuhl für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, wurde zur ersten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden wählten die Kommissionsmitglieder den Sachverständigen der Fachrichtung Ethik, Dr. Ulrich Arndt Schneider, Lehrstuhl für angewandte Ethik, FSU Jena.
Aufgabe der PID-Ethikkommission
Die PID-Ethikkommission hat die Aufgabe, Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zu bewerten. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine solche Behandlung nur ausnahmsweise und nur unter strengen Voraussetzungen zuzulassen. Die Bewertung der Zulässigkeit einer Präimplantationsdiagnostik hat neben medizinischen auch psychologische, soziale und ethische Aspekte zu berücksichtigen. Keine Indikation für die PID sind Geschlechtsbestimmung ohne Krankheitsbezug, höheres Alter der Eltern sowie reproduktionsmedizinische Maßnahmen im Allgemeinen.
Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist zuständig, soweit die Antragsberechtigte beabsichtigt, die PID in einem Zentrum durchführen zu lassen, das seinen Sitz in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder hat und für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist.
Voraussetzungen für die Präimplantationsdiagnostik
Nach § 3 a des Embryonenschutzgesetzes darf die PID nur in strengen Ausnahmefällen bei genetischer Vorbelastung der Eltern durchgeführt werden, wenn die Gefahr einer schwerwiegenden Erbkrankheit des Kindes oder einer Tot- oder Fehlgeburt auf Grund dieser Erkrankung besteht. Die PID-Ethikkommission prüft den Antrag. Sie kann hierzu Sachverständige beiziehen, Gutachten anfordern, die antragsberechtigte Frau und gegebenenfalls den Mann, von dem die Samenzelle stammt, mündlich anhören. Die Entscheidung der PID-Ethikkommission wird der Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen schriftlich bekannt gegeben.
Die PID darf nur in hierfür zugelassenen Zentren durchgeführt werden.
Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist zuständig, soweit die Antragsberechtigte beabsichtigt, die PID in einem Zentrum durchführen zu lassen, das seinen Sitz in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder hat und für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist.
