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Gemeinsame Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die "Gemeinsame Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung für Ärzte" in Karlsruhe beantwortet landesweit Ihre Fragen zur Gebührenordnung.

Gemeinschaftseinrichtung der Bezirksärztekammern
Gemeinsame GOÄ-Gutachterstelle

Die Überprüfung privatärztlicher Liquidationen in Form von "Stellungnahmen zur Angemessenheit" gehört seit jeher zu den Aufgaben der Ärztekammern in Deutschland. Es handelt sich hierbei um einen Kernbereich der Berufsaufsicht im Rahmen der ärztlichen Selbstverwaltung. Für die Landesärztekammer Baden-Württemberg mit den vier Bezirksärztekammern ergibt sich die rechtliche Grundlage aus dem Heilberufegesetz (Kammergesetz) und der als Satzung erlassenen Berufsordnung. Zuständig sind die Bezirksärztekammern.

In Karlsruhe besteht als Gemeinschaftseinrichtung die "Gemeinsame Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ). Lassen Sie Frau Schaible von der GOÄ Ihre Fragen zur Gebührenordnung per E-Mail zukommen. Die Antwort erhalten Sie sachlich und kompetent - in der Regel innerhalb weniger Werktage - ebenfalls per E-Mail.

Schluss mit Arbeitsverweigerung des BMG
GOÄ–Novelle jetzt umsetzen

Nach drei Jahrzehnten des Stillstands ist die Geduld der Ärztinnen und Ärzte in Deutschland zu Ende. Die Bundesärztekammer sowie die ärztlichen Verbände und Fachgesellschaften haben am 30. März 2023 den Bundesgesundheitsminister aufgefordert, seiner Verantwortung für Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzten gerecht zu werden und die völlig veraltete Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von Grund auf zu reformieren. Bis es so weit ist, geben die Organisationen ihren Mitgliedern Hinweise zur adäquaten Vergütung von zuwendungsintensiven Leistungen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Geldscheine und Stethoskop
Die Arbeit der GOÄ
Nach § 12 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg muss die Honorarforderung des Arztes "angemessen" sein. Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Bezirksärztekammer eine gutachtliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab. Die Erstellung angemessener Honorarforderungen wird somit ausdrücklich als berufsrechtliche Verpflichtung des Arztes definiert. Gleichzeitig wird klargestellt, dass jeder Beteiligte berechtigt ist, bei der Ärztekammer eine entsprechende Stellungnahme anzufordern. Dies gilt insbesondere für Patienten, jedoch auch für Kostenträger, soweit der Patient seine Einwilligung erteilt hat. Selbstverständlich besteht auch für den betroffenen Arzt die Möglichkeit, bei strittigen Fällen eine Beurteilung durch die Ärztekammer zu veranlassen.
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