Der schnellste und einfachste Weg zum Fortbildungszertifikat ist das Fortbildungskonto
Mein Fortbildungskonto
Fortbildungsnachweispflicht, Fortbildungskonto
Informationen zur Fortbildungsverpflichtung

Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind nach § 4 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

Die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nach SGB V ist für alle in der Patientenversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte entsprechend ihres Wirkungskreises und unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit wie folgt geregelt:

1. Krankenhausärzte

Fachärztinnen und -ärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind, sind gegenüber ihrer Krankenhausleitung nachweispflichtig

§ 136b SGB V

Regelungen des Gemeinsamen Bundesauschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus (Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus/FKH-R) [PDF]

Tragende Gründe (g-ba.de) [PDF]

2. Vertragsärzte

Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden zugelassenen Ärztinnen und Ärzte auch Ärztinnen und Ärzte, die über eine eingeschränkte Zulassung oder eine sogenannte „Teilzulassung" verfügen; angestellte Ärztinnen und Ärzte eines Vertragsarztes oder eines medizinischen Versorgungszentrums, Belegärztinnen und -ärzte i.S.v. § 121 Abs. 2 SGB V und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 116 SGB sind gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweispflichtig.

§ 95d SGB V 

Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V [PDF]


Über das Menü auf unserer Homepage gelangen Sie zum „Login zum Dashboard“. Nachdem Sie einmalig die Selbstregistrierung durchgeführt haben, können Sie sich im Dashboard anmelden und dort auf Ihr Fortbildungskonto zugreifen.

Folgende Vorteile bietet Ihnen das Fortbildungskonto:

  • Der schnellste und einfachste Weg ein Fortbildungszertifikat zu beantragen, ist über das Fortbildungskonto.
  • Fortbildungskonto auf Aktualität prüfen und ggf. Punktemeldungen durchführen (genauere Informationen finden Sie hier)
  • Bestellung von Barcode-Etiketten
  • Erteilung der jährlichen Datenübermittlung an die KVBW sowie an die MEDIVERBUND AG

Am letzten Tag der Frist muss das Fortbildungszertifikat spätestens bei der KVBW vorliegen!

Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert hat, dass das Fortbildungszertifikat spätestens am letzten Tag der Frist der Fortbildungsnachweispflicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vorliegen muss. Die bisherige Verwaltungspraxis, dass spätestens an diesem Tag ein Antrag auf Ausgabe des Fortbildungszertifikats bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg gestellt sein musste, ist nicht mehr ausreichend, um der Fortbildungsnachweispflicht nach § 95 d SGB V zu genügen.

Reichen Sie daher Ihren Antrag rechtzeitig bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg ein, um die Frist bei der KV zu wahren!

Gut zu wissen: 5-Jahreszeitraum der KVBW immer gleichbleibend!

Wird das Fortbildungszertifikat bereits vor Ende der Nachweisfrist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ausgestellt, so hat dies keinen Einfluss auf Ihren nächsten 5-Jahreszeitraum. Ihre Nachweiszeiträume bleiben immer gleich und ändern sich nicht mit der Ausstellung des Zertifikats.

Eine Nachweispflicht gegenüber der Landesärztekammer Baden-Württemberg besteht nicht.

Sie haben daher keinerlei Nachteil, wenn Ihr Fortbildungszertifikat vor dem Ende Ihrer aktuellen Nachweisfrist ausgestellt wird. Ihr Vorteil in diesem Fall ist, dass Sie bereits ab Ausstellung des Zertifikats wieder Punkte für das nächste Fortbildungszertifikat sammeln können. Hierbei muss lediglich beachtet werden, dass diese zum Zeitpunkt der nächsten Beantragung nicht älter sein dürfen als 5 Jahre.

Berechnungsbeispiel:

  • Ausstellungsdatum des Kammer-Zertifikats: 15.05.2015
  • Ende des ersten KV-Zeitraums zum 30.06.2015
  • neuer 5-Jahres-Zeitraum der KV beginnt am 01.07.2015, endet am 30.06.2020
  • neuer Sammelzeitraum der Ärztekammer beginnt am 16.05.2015.

Der schnellste und einfachste Weg zum Fortbildungszertifikat ist das persönliche Fortbildungskonto. Bei den meisten Ärzten ist dieses bereits eingerichtet. Sie haben sowohl auf Ihrem Plastikarztausweis, Ihrem Fortbildungsausweis und Ihren Klebeetiketten Ihre einheitliche Fortbildungsnummer als Strichcode, zweidimensionaler QR-Code und numerisch ausgewiesen. Bei der inzwischen weit verbreiteten Teilnehmererfassung bei Fortbildungen mittels dieser EFN-Klebeetiketten wird automatisch ein Fortbildungskonto eröffnet und die Fortbildungspunkte der jeweiligen Fortbildung gutgeschrieben.

Für die bereits so automatisch eingetragenen Fortbildungspunkte müssen Sie keine Fortbildungsbescheinigungen mehr vorlegen. Haben Sie damit bereits die Mindestpunktzahl erreicht, entfällt die Notwendigkeit weiterer Nachweise.

Für die noch fehlenden Fortbildungen müssen die Eintragungen manuell erfolgen. Für die Listung genügt die Eingabe der 19-stelligen Nummer der jeweiligen Fortbildung. Alle anderen dazugehörigen Daten werden automatisch vom System ergänzt, die sonst von Ihnen selbst eingetragen werden müssten.

Sie können mittels des Fortbildungskonto zu jeder Tages- und Nachtzeit das Fortbildungszertifikat beantragen.

Die übliche Verzögerung des Antragseinganges und des damit verbundenen Zeitpunktes der Antragstellung durch den Postweg entfällt vollständig.


Sofern Sie nicht die Vorzüge des Online-Fortbildungskontos nutzen möchten, haben Sie die Möglichkeit einen schriftlichen Zertifikatsantrag zu stellen.

PDF Antrag
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular sowie die Fortbildungsnachweise in Kopie an:

Landesärztekammer Baden-Württemberg
Abteilung Fortbildung und Qualitätssicherung
Jahnstr. 40
70597 Stuttgart


Vertragsärztinnen und -ärzte in Baden-Württemberg müssen den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95d Sozialgesetzbuch V bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg stellen. Das Antragsformular finden Sie hier.

Fachärztinnen und Fachärzte, die in nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind, müssen auf Grundlage des § 136b Sozialgesetzbuch V eine Fristverlängerung nach § 4 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus bei der ärztlichen Leitung in Ihrem Krankenhaus beantragen.

Die genehmigten Verlängerungen sind der Landesärztekammer vorzulegen und werden entsprechend der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer grundsätzlich übernommen.

Für alle anderen Ärztinnen und Ärzte gelten unmittelbar die Regelungen der Verlängerung nach der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer gemäß § 8 Absatz 2: “Üben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf insbesondere aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer mindestens drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, kann der Zeitraum von 5 Jahren auf Antrag entsprechendverlängert werden. Die Verlängerung soll 2 Jahre nicht übersteigen.“ Das Antragsformular finden Sie hier.


Der EIV (elektronischer Informationsverteiler) ermöglicht es Veranstaltern, Ihre Teilnahme an einer Fortbildung direkt in Ihr persönliches Fortbildungskonto bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu melden.

Hierzu ist es notwendig, dass Sie den Veranstaltern, die diese Meldung für Sie übernehmen, entweder - mündlich Ihre EFN mitteilen, - eines der EFN-Klebeetiketten für die Teilnehmerliste, aus dem Ihre EFN im Klartext und kodiert ersichtlich ist, überlassen oder - den Fortbildungsausweis zum Einscannen Ihrer EFN vorlegen. Bitte lassen Sie sich zu Ihrer Sicherheit auch von Veranstaltern, die Ihre Teilnahme über den EIV melden, eine Teilnehmerbescheinigung aushändigen. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollten Sie diese Bescheinigungen markieren.

Für die Bestellung Ihrer EFN-Klebeetiketten und Ihres Fortbildungsausweises benutzen Sie bitte folgendes Anforderungsformular