Vertragsärztinnen und -ärzte bekommen ihren Fortbildungszeitraum von den Kassenärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg (KV BW). Die Kontaktdaten dazu sind:
Tel: 07121 917-2000
fortbildungspflicht@kvbawue.de
Für den Fortbildungszeitraum, für im Krankenhaus tätige Ärztinnen und Ärzte, kontaktieren Sie bitte die ärztliche Leitung des jeweiligen Krankenhauses
Der Landesärztekammer Baden-Württemberg sind die Fortbildungszeiträume der Ärztinnen und Ärzte nicht bekannt. Es besteht bezüglich der Fortbildungszeiträume keine Nachweispflicht gegenüber der Landesärztekammer Bande-Württemberg.
Ansprechpartner für Fristverlängerung für Vertragsärztinnen und -ärzte:
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg,
Tel.: 07121 917-2000
fortbildungspflicht@kvbawue.de
Ansprechpartner für Ärztinnen und Ärzte, die im Krankenhaus tätig sind:
Ärztliche Leitung des Krankenhauses
Eine Kopie des Verlängerungsbescheides muss der Landesärztekammer BW zugesandt werden, um den 5-jährigen Fortbildungszeitraum gleichermaßen verlängern zu können.
Nur Ärztinnen und Ärzte, die nicht einer der oben angegebenen Tätigkeiten nachgehen, beantragen eine Fristverlängerung bei der Landesärztekammer BW.
Sofern Ärztinnen und Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KV BW) gegenüber nachweispflichtig sind, betrifft dies eine Stichtagsregelung, bei der das Zertifikat bis zu diesem Termin bei der KV BW vorliegen muss. Es ist zu beachten, dass die Erstellung des Fortbildungszertifikats bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen kann.
Sollte das Fortbildungszertifikat bereits vor Ablauf der Nachweisfrist bei der KV BW eingereicht werden, hat dies keinen Einfluss auf den nächsten 5-Jahres-Zeitraum.
Die Nachweiszeiträume bei der KV BW bleiben konstant und ändern sich nicht mit der Ausstellung des Zertifikats. Der nächste fünfjährige Nachweiszeitraum beginnt somit erst nach dem offiziellen Ende des aktuellen Nachweiszeitraums.
Für Fachärzte im Krankenhaus gelten gemäß den Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur Fortbildungspflicht folgende Regelungen: Der Zeitpunkt, zu dem der Fortbildungsnachweis vorgelegt wird, hat keinen Einfluss auf den Beginn oder das Ende des Zeitraums, in dem eine Person verpflichtet ist, ihre Fortbildung nachzuweisen.
Für die Erfüllung der Nachweispflicht sind 250 Punkte innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen. Überzählige Punkte können nicht in den nächsten Nachweiszeitraum übertragen werden. Die Punkte, die nach Antragstellung eines Fortbildungszertifikats erworben werden, gelten für das nächste Fortbildungszertifikat, sofern sie nicht älter als fünf Jahre sind.
Mit Hilfe von Barcodes (Klebeetiketten), Fortbildungsausweis oder Arztausweis im Scheckkartenformat kann der Veranstalter Punkte, die Sie für Ihre Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung erworben haben, direkt auf Ihr Fortbildungskonto melden.
Bestellformular für Barcode-Klebeetiketten und Fortbildungsausweis
Alternativ können Punkte selbst ins Fortbildungskonto eingetragen werden.
Es bestehen zwei Möglichkeiten:
Fortbildungskonto: Nach Erreichen der Mindestpunktzahl (250 Punkte, inklusive 10 Punkte pro Jahr für Selbststudium, maximal 50) können Sie das Fortbildungszertifikat jederzeit per Mausklick beantragen. Das Zertifikat wird dann mit dem Antragsdatum ausgestellt.
Für Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, bieten wir die Option an, die Zertifikatsdaten automatisch an die KV BW zu übermitteln, indem Sie der Übermittlung durch Setzen eines Häkchens zustimmen. Das Zertifikat muss dann nicht separat vorgelegt werden. Durch Angabe Ihrer Lebenslagen Arztnummer (LANR) wird das Zertifikat eindeutig Ihnen zugeordnet. Bei jedem Antrag muss das Häkchen erneut gesetzt werden.
Ärzte im Krankenhaus oder solche, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, besitzen keine LANR. Beachten Sie bitte bei der Beantragung des Fortbildungszertifikats in Ihrem Fortbildungskonto, dass bei der Einverständniserklärung zur Datenweitergabe an die KV BW kein Häkchen gesetzt ist.
Anleitung zur Nutzung des Fortbildungskontos für absolvierte Fortbildungen
Papiergebundenes Antragsverfahren: Nach Erreichen der Mindestpunktzahl (250 Punkte, inklusive 10 Punkte pro Jahr für Selbststudium, maximal 50) senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit allen Belegen in Kopie an die Landesärztekammer BW.
Antragsformular: Das Fortbildungszertifikat wird mit dem Datum des Eingangs des Antrags bei der Landesärztekammer BW ausgestellt.
Punkte, die Sie selbst in Ihr Fortbildungskonto eintragen, erhalten zunächst den Status "ungeprüft"
Punkte, die vom Fortbildungsveranstalter über den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) gemeldet werden, gelten als "geprüfte" Punkte und erfordern kein weiteres Vorlegen einer Teilnahmebescheinigung.
Ungeprüfte Fortbildungspunkte, die selbst eingetragen wurden, werden in Form einer Stichprobe überprüft, wenn ein Fortbildungszertifikat beantragt wird. Im Zuge der Antragsbearbeitung wird die Landesärztekammer BW Sie per E-Mail auffordern, höchstens 3 Belege einzureichen. Die Teilnahmebescheinigungen können per E-Mail oder Fax an 0711 76989 880833 gesendet werden.
Nach Erhalt der Teilnahmebescheinigungen wird nach erfolgreicher Prüfung das Fortbildungszertifikat ausgestellt. Eine vorherige Prüfung ungeprüfter Punkte ist nicht möglich.
Die Pflicht zum Nachweis gilt für Ärzte und Ärztinnen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und richtet sich an die KV BW.
Für Mediziner, die im Krankenhaus arbeiten, ist das Fortbildungszertifikat der ärztlichen Leitung des Krankenhauses vorzulegen.
Hier entsteht noch etwas.
Die curriculare Fortbildung bildet eine zusätzliche Maßnahme zum Kompetenzerhalt und zur Kompetenzentwicklung. Sie stellt eine interdisziplinäre Qualifikationsmaßnahme dar, bei der die Wissensvermittlung über einen Präsenz- und /oder einen Blended-Learning-Kurs erfolgt. Präsenz- und Telelernphasen müssen methodisch-didaktisch sinnvoll miteinander verknüpft werden. Ein Praxisteil ist optional. Die Vermittlung der Lerninhalte erfolgt nach einem Curriculum, das Lernziele und Inhalte sowie den zeitlichen Umfang festlegt und konkrete Empfehlungen für die methodisch-didaktische Vorgehensweise enthält. Eine curriculare Fortbildung schließt mit einer Lernerfolgskontrolle ab.
Der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat bislang folgende curriculare Fortbildungen als ankündigungsfähig anerkannt:
- Reisemedizinische Gesundheitsberatung
- Praktische Umweltmedizin
- Antibiotic Stewardship (ABS)
- Medizinische Begutachtung
- Geriatrische Grundversorgung
- Ärztlich begleitete Tabakentwöhnung
- Digitale Gesundheitsanwendungen in Praxis und Klinik
- Transplantationsbeauftragter Arzt
- Entwicklungs- und Sozialpädiatrie für die kinder- und jugendärztliche Praxis
- Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren (SBPM)
- Ärztliches Peer Review
- Gesundheitsförderung und Prävention
- Hygienebeauftragter Arzt
Eine curriculare Fortbildung schließt mit einer Lernerfolgskontrolle ab. Die Art und Weise, wie eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird, ergibt sich aus dem jeweiligen Curriculum.
In der Regel besteht die Lernerfolgskontrolle aus einem Fragenkatalog, von dem mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet werden müssen.
In Einzelfällen kann eine Lernerfolgskontrolle auch eine Präsentation, eine Projektarbeit oder eine Fallstudie sein.
Hierzu kann die wissenschaftliche Leitung des Fortbildungskurses Auskunft geben.
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Veranstaltung und bestandener Lernerfolgskontrolle erhalten Sie vom Veranstalter eine Teilnahmebescheinigung.
Diese reichen Sie bei Ihrer Bezirksärztekammer ein und beantragen formlos die Ausstellung einer Urkunde über die erfolgreiche Absolvierung des Ärztekammer-Curriculums.
Dieses Ärztekammer-Curriculum ist ankündigungsfähig.
Für die Ausstellung der Urkunde wird eine Gebühr in Höhe von 50€ erhoben.
Ja, das ist möglich.
Sie müssen hierzu die Teilnahmebescheinigung und den Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren der Lernerfolgskontrolle bei Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer vorlegen.