Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, ohne über die erforderliche Fachkunde zu verfügen, müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können.
Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Aufführung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeiten nachzuweisen. Es sollen Erfahrungen insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung und der Teleradiologie erworben werden, um den Patienten in Kombination mit den durch den Teleradiologen bereitgestellten Informationen aufklären, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort überwachen und kurzfristig beeinflussen sowie die teleradiologiespezifischen Komponenten und evtl. notwendige Ausfallkonzepte einsetzen zu können.
Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs nach Anlage 7.2 der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin nachzuweisen (Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie, Dauer mindestens 8 Stunden, davon 4 Stunden praktische Unterweisung).
Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik und die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen.
Anträge können bei der zuständigen Bezirksärztekammer unter Vorlage der genannten Nachweise als amtlich beglaubigte Ablichtungen gestellt werden.
Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, müssen über die erfoderliche Fachkunde verfügen.
Wenn sie dies nicht tun, müssen sie über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen. Sie müssen ebenfalls die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können.
Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben.
Dabei sollen Erfahrungen insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung und der Teleradiologie erworben werden. Der Arzt soll lernen, den Patienten in Kombination mit Informationen, die durch den Teleradiologen bereitgestellt werden, aufzuklären. Er soll ebenfalls lernen, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort zu überwachen und kurzfristig beeinflussen zu können. Außerdem soll der Arzt die teleradiologiespezifischen Komponenten und evtl. notwendige Ausfallkonzepte einsetzen können.
Nachzuweisen ist die praktische Erfahrung mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes. Dieses muss eine Aufführung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeiten beinhalten.
Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs bei einem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin nachzuweisen. Dieser Kurs muss von der zuständigen Stelle nach Anlage 7.2 der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz anerkannt sein.
Der Kurs muss für Ärzte sein und am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie absolviert worden sein. Die Dauer eines solchen Kurses beträgt mindestens 8 Stunden, davon 4 Stunden praktische Unterweisung.
Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik am Untersuchungsort vorliegt. Ebenfalls vorliegen muss die Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt.
Anträge können bei der zuständigen Bezirksärztekammer unter Vorlage der genannten Nachweise als amtlich beglaubigte Ablichtungen gestellt werden.