Es gibt sie zwar längst, genutzt wird sie bislang aber kaum. Gemeint ist die elektronische Patientenakte, kurz ePA.
Dies ändert sich im kommenden Jahr. Eine gut verlaufende Testphase vorausgesetzt, werden ab 15.02.2025 die allermeisten unserer Patientinnen und Patienten eine ePA haben. Sie wird durch die Krankenkassen angelegt, sofern nicht explizit widersprochen wurde.
Mit dem Stecken der eGK in Krankenhaus, Praxis oder Rehaeinrichtung wird ein sog. Behandlungskontext begonnen, ab da können wir Ärztinnen üblicherweise für 90 Tage auf die ePA eines Patienten zugreifen. D.h. auf die ePA kann auch zugegriffen werden, wenn der Patient nicht mehr in Krankenhaus oder Praxis ist, bspw. um einen neuen Brief hochzuladen. Der Zugriff erfolgt dabei nicht über eine eigene App oder Portal, sondern über das bereits genutzte Krankenhausinformationssystem (KIS) oder Praxisverwaltungssystem (PVS). Die Fähigkeit schnell mit der ePA zu arbeiten oder leicht Dinge dort hineinzuladen, hängt also vor allem vom jeweiligen KIS oder PVS ab!
In der ePA befinden sich zu Beginn nur wenige Daten, es werden mit der Zeit mehr. Alle verordneten und eingelösten eRezepte finden sich zunächst in der elektronischen Medikationsliste, im Verlauf wird dies durch den elektronischen Medikationsplan (analog zum bisherigen BMP) ergänzt. Krankenhäuser sind dazu verpflichtet KH-Entlassbriefe einzustellen, Praxen u.a. eArztbriefe oder Bildbefunde. Dabei ist wichtig zu wissen, die ePA ersetzt nicht den bisherigen Brief per Post, Fax oder KIM, dieser wird weiterhin erstellt und an die entsprechenden Stellen versandt.
Die ePA ist schließlich als patientengeführte Akte konzipiert. Das heißt auch, dass Patientinnen und Patienten selbst entscheiden können bestimmten oder allen keinen Zugriff auf ihre Akte zu gewähren, bestimmte Dokumente auszublenden (sog. Verschatten) oder die ePA auch wieder zu löschen.
Auch wenn eine lückenlose Dokumentation manchmal wünschenswert wäre, kann die ePA ein großer Schritt sein. Aktuell fehlt zu oft ein bestimmter Vorbefund, ist der letzte Laborwert nicht da zum Abgleich oder sind Vorerkrankungen gänzlich unbekannt. Künftig finden wir Antworten auf diese Fragen hoffentlich in der ePA.
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