Neue GOÄ: Differenzierte Steigerungsmöglichkeiten müssen erhalten bleiben - Individuelle Besonderheiten müssen in der GOÄ abgebildet werden können (26.11.2016)
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg fordert die Verhandlungsführer der Bundesärztekammer auf, sie mögen darauf hinwirken, dass auch weiterhin Leistungen nach der GOÄ entsprechend dem individuellen Schwierigkeitsgrad gesteigert werden können. Eine Reduktion lediglich auf den einfachen oder zweifachen Satz, wie zuletzt geplant, wird abgelehnt.
Begründung:
Der jüngst im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichte Sachstandsbericht zur GOÄ-Novelle enthält weiterhin die starre Systematik eines Einfachsatzes und der Verdoppelung desselben im Ausnahmefall. Dies bildet nicht die Realität des ärztlichen Alltags ab. Abweichungen vom Regelsatz nach unten und nach oben müssen gestaffelt möglich sein. Auch künftig werden mittellose Patienten und Versicherte in Standard- oder Sondertarifen unter dem geplanten Einfachsatz behandelt werden (müssen). Ebenso gibt es wie bisher Gründe, die eine Leistung erschweren. Beides ist mit der geplanten starren Regelung nicht möglich.
Auch für die Zahnärzte hat der Verordnungsgeber erst kürzlich die Fortführung der bewährten Steigerungssätze 1,0 / 2,3 / 3,5 bestätigt.
Die GOÄ muß die Gebührenordnung eines freien Berufes bleiben und darf nicht ohne Not in ein starres Einheitskorsett gezwängt werden.
letzte Änderung am 30.11.2016