Die Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO). Die aktuelle Fassung der WBO 2020 finden Sie HIER.
Zu unterscheiden ist, ob Sie sich in einer Facharztweiterbildung befinden und wann Sie diese begonnen haben oder ob Sie eine Schwerpunkt- bzw. Zusatzweiterbildung erwerben möchten. Wenn Sie Ihre Facharztweiterbildung vor dem 01.07.2020 begonnen haben, können Sie diese innerhalb eines Übergangszeitraums von sieben Jahren, d.h. grundsätzlich bis zum 30.06.2027 (vgl. Frage 1.3), noch nach den Bestimmungen der WBO 2006 abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, ins neue Recht (WBO 2020) zu optieren.
Für den Fall, dass Sie Ihre Facharztweiterbildung nach dem 01.07.2020 begonnen haben, müssen Sie diese zwingend nach den Bestimmungen der WBO 2020 ausrichten.
Der Erwerb von Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen richtet sich nach den Bestimmungen der WBO 2020. Diese können nicht mehr nach der WBO 2006 abgeschlossen werden, da die Übergangsfristen zum 30.06.2023 ausgelaufen sind.
Bei Teilzeittätigkeit verlängert sich die Übergangsfrist, nach der die Weiterbildung noch nach der bisherigen WBO 2006 abgeschlossen werden kann, zeitanteilig entsprechend des individuellen Tätigkeitsumfangs. Unterbrechungen der Weiterbildung, wie z. B. Mutterschutz oder Elternzeit, verlängern die Übergangsfrist hingegen nicht.
Wenn Sie Ihre Weiterbildung nach dem 01.07.2020 begonnen haben, müssen Sie diese zwingend nach den Bestimmungen der WBO 2020 ausrichten.
Ja. Ein Wechsel auf die neue Weiterbildungsordnung ist möglich. Bitte beachten Sie dabei, dass sich in den Weiterbildungsgängen der neuen WBO 2020 im Vergleich zur alten WBO 2006 Änderungen ergeben haben. Informieren sie sich über diese Änderungen. Für die Zulassung zur Prüfung müssen Sie das (e)Logbuch nach der WBO 2020 vollständig nachweisen.
Die WBO 2020 enthält eine kompetenzbasierte Weiterbildung. In den Kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) und in den Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) wird der Lernfortschritt jeweils in zwei Stufen dokumentiert und durch die/den Weiterbilder/in bestätigt. Mit der ersten Stufe weisen Sie als Ärztin /Arzt in Weiterbildung nach, dass sie Weiterbildungsinhalte bei Kognitiven und Methodenkompetenzen „benennen und beschreiben“ und bei Handlungskompetenzen „unter Anleitung durchführen“ können. In der zweiten Stufe können Sie Kenntnisse „systematisch einordnen und erklären“ bzw. Erfahrungen und Fertigkeiten „selbstverantwortlich durchführen“.
In Deutschland sind für alle Angelegenheiten der ärztlichen Weiterbildung die Landesärztekammern zuständig. Die von der Bundesärztekammer erarbeitete (Muster-)Weiter-bildungsordnung hat für die Landesärztekammern nur empfehlenden Charakter. Die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern können daher abweichende Bestimmungen enthalten. Grundsätzlich müssen Sie als Ärztin/Arzt in Weiterbildung die Inhalte der WBO jener Landesärztekammer nachweisen, bei welcher Sie den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen und deren Kammermitglied Sie sind.
Die Weiterbildung muss unter verantwortlicher Leitung einer/eines von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugten Ärztin/Arztes abgeleistet werden. Das bedeutet, die/der Weiterbilder/in muss eine gültige Weiterbildungsbefugnis besitzen. Der Umfang einer Befugnis richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsspektrum. Die zur Weiterbildung in Baden-Württemberg befugten Ärztinnen und Ärzte nach der WBO 2006 bzw. nach der WBO 2020 finden Sie HIER.
Eine Tätigkeit kann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn sie
- unter Leitung einer/eines zur Weiterbildung befugten Ärztin/Arztes (Frage 1.8. und Frage 6.2.) absolviert wurde und
- grundsätzlich in Vollzeitbeschäftigung, mindestens Halbtagstätigkeit oder im Einzelfall mit mindestens 12 Wochenstunden (Frage 1.14.) stattfand und
- angemessen vergütet wurde (Frage 1.18. und Frage 1.19.) und
- es sich um einen mindestens dreimonatigen Tätigkeitsabschnitt handelte (Frage 1.15.).
Ausnahmen zu diesen Grundsätzen (wie beispielsweise eine berufsbegleitende Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung) regelt die WBO.
Grundsätzlich nein. Forschungstätigkeiten werden in der Regel nicht auf die Weiterbildung angerechnet. Sofern allerdings ein Bezug der Forschungsarbeit zur klinischen Tätigkeit erkennbar ist – insbesondere, wenn die Tätigkeit den regelmäßigen Patientenkontakt beinhaltet –, kann die zuständige Bezirksärztekammer im Einzelfall eine anderslautende Entscheidung treffen und die Forschungstätigkeit auf die Weiterbildung in begrenztem Umfang (in der Regel bis zu sechs Monaten) anrechnen.
Für die Weiterbildung im Ausland existieren spezielle Regelungen (vgl. Fragen 3.1. bis 3.8.).
Insbesondere in Kliniken sind häufig im Rahmen der Facharztweiterbildung (zum Beispiel im Gebiet Innere Medizin) neben der geforderten je 6-monatigen Rotation in die Notfallaufnahme und in die Intensivmedizin eine Rotation in verschiedene Abteilungen verpflichtend, damit eine möglichst breitgefächerte Weiterbildung ermöglicht wird. Die Rotationen sind im gegliederten Programm (Curriculum) festgelegt, welches die Weiterbilderinnen und Weiterbilder erstellen und den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung aushändigen müssen (§ 5 Abs. 5 WBO). Rotationen, d.h. Wechsel in verschiedene Krankenhausabteilungen oder -stationen, sind im Weiterbildungszeugnis aufzuführen.
Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation begonnen werden. Die Zulassung zur Prüfung in Schwerpunkten und Zusatzweiterbildungen setzen zudem eine (bestimmte) Facharztanerkennung voraus (Ausnahmen: Ärztliches Qualitätsmanagement, Medizinische Informatik, Notfallmedizin und Tropenmedizin). Die Besonderheiten ersehen Sie in den Abschnitten B und C der WBO 2020. Die WBO 2020 finden Sie HIER.
Ja. Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen eines geregelten Kompetenzerwerbs einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Bezirksärztekammer kann insbesondere zur besonderen Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch einer Weiterbildung mit einer geringeren Stundenzahl zustimmen, wenn diese mindestens 12 Stunden pro Woche bis zur Hälfte der in Abschnitt B und C der WBO geforderten Mindestweiterbildungszeit beträgt; Der Weiterbildungsabschnitt wird zeitanteilig angerechnet (zum Beispiel 12 Monate zu 50 % = 6 Monate), wodurch sich die Weiterbildungszeit entsprechend verlängert. Eine Teilzeittätigkeit von mindestens 50% muss der Ärztekammer nicht mehr im Vorfeld angezeigt werden. Der zeitliche Umfang der Teilzeitbeschäftigung muss in Prozent im Weiterbildungszeugnis aufgeführt werden (Frage 1.22.).
Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte können ab einer Dauer von drei Kalendermonaten als Weiterbildungszeit anerkannt werden.
Eine Unterbrechung der Weiterbildung, beispielsweise wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftliche Aufträge oder Krankheit, kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr bezogen auf eine Vollzeittätigkeit. Der Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.
Inwieweit lange zurückliegende Tätigkeiten noch als Weiterbildungszeit angerechnet werden, muss im Einzelfall unter Vorlage von Weiterbildungszeugnissen geprüft werden.
Nein, die Weiterbildung muss im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit erfolgen. Unbezahlte oder zu gering entlohnte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gastarzttätigkeiten, dürfen daher grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.
Eine angemessene Weiterbildungsvergütung muss sich an den Durchschnittswerten der branchenüblichen Tarifverträge orientieren (zum Beispiel TV-Ärzte, TV-Ärzte/VKA, TV-L) und muss die Berufsjahre berücksichtigen. Erfolgt eine Tätigkeit in einem geringeren zeitlichen Umfang, so ist die jeweils angemessene Vergütung entsprechend zu reduzieren.
Ja, die/der befugte Ärztin/Arzt ist verpflichtet, der/dem in Weiterbildung befindlichen Ärztin/Arzt über die unter ihrer/seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Diese Pflicht besteht generell auch dann fort, wenn die/der Befugte die Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte beendet, an einen anderen Tätigkeitsort wechselt oder die Berufstätigkeit aufgibt.
Hat die/der Ärztin/Arzt in Weiterbildung einen Weiterbildungsabschnitt beendet oder scheidet die/der Befugte aus, muss das Zeugnis unverzüglich ausgestellt werden. Auf Antrag der/des Ärztin/Arztes in Weiterbildung oder auf Anforderung durch die Bezirksärztekammer ist das Zeugnis grundsätzlich innerhalb von drei Monaten auszustellen.
Grundsätzlich kann das Weiterbildungszeugnis unter Beachtung der generellen rechtlichen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Zeugniserstellung frei gestaltet werden. Folgende Mindestangaben müssen allerdings enthalten sein:
- die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit (tagesgenauer Zeitraum), zeitlicher Umfang der Beschäftigung (Vollzeit/Teilzeit in Prozent) sowie etwaige Unterbrechungen der Weiterbildung (Krankheit, individuelles Beschäftigungsverbot, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst etc.);
- Art der Tätigkeit, Einsatzort (Station, Ambulanz, Funktionsbereich, Intensivmedizin etc.), Rotationen sowie exakte Angaben zum jeweiligen zeitlichen Umfang;
- eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung der/des Ärztin/Arztes in Weiterbildung. Das Zeugnis über den letzten Weiterbildungsabschnitt muss außerdem Angaben über das Erreichen des Weiterbildungszieles bzw. eine Empfehlung für die Zulassung zur Prüfung enthalten (Qualifikationsvermerk);
- offizieller Briefkopf der Klinik/der Praxis;
- das Ausstellungsdatum;
- die Unterschrift der/des Weiterbildungsbefugten. Bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis (Frage 6.6.) muss das Zeugnis von allen befugten Weiterbildern unterschrieben werden.
Die Weiterbildungsinhalte und -kompetenzen werden im Logbuch (vgl. FAQs zum eLogbuch HIER) als Anlage zum Zeugnis von den Ärzten in Weiterbildung dokumentiert und von der/dem zur Weiterbildung Befugten bestätigt.
Grundsätzlich ja. Zumindest muss bei jedem Wechsel der Weiterbildungsstätte und Ausscheiden einer/eines Weiterbildungsbefugten ein Zeugnis erstellt werden. Ferner ist bei vereinbarten Rotationen ein Zeugnis der/des zuständigen Befugten notwendig. Es besteht auch die Möglichkeit, ein gemeinsames Abschlusszeugnis auszustellen.
Grundsätzlich ist dies möglich. Für die Anerkennung bereits abgeleisteter Tätigkeitsabschnitte sind die Bestimmungen der WBO maßgebend. So kann beispielsweise ein Weiterbildungsabschnitt in Haut- und Geschlechtskrankheiten auf die zweite Facharztweiterbildung Innere Medizin angerechnet werden. Ein Weiterbildungsabschnitt in Haut- und Geschlechtskrankheiten nach den Bestimmungen der WBO jedoch nicht auf die zweite Facharztweiterbildung Physikalische und Rehabilitative Medizin.
Ist eine Ableistung von Kursen vorgesehen, müssen diese Kurse und deren Leiter durch die für den Ort der Veranstaltung zuständigen Ärztekammer vorab anerkannt sein. Eine Liste der Kursveranstalter für Kurse nach der WBO 2020 finden Sie HIER. Beachten Sie bitte, dass die jeweilige Kursanerkennung gesondert vom Veranstalter beantragt werden muss und die Kursanerkennung nicht bereits durch die Zertifizierung als Fortbildung abgedeckt ist.
Die Inhalte einiger Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildungen beinhalten auch die Weiterbildungsinhalte von Zusatzweiterbildungen. Insoweit sind also bestimmte Zusatzbezeichnungen (ZB) integraler Bestandteil einer Facharzt- (FA) oder Schwerpunktweiterbildung (SP). Die (integrale) Zusatzbezeichnung kann dann von diesen Fachärztinnen und Fachärzten oder Schwerpunktinhabern geführt werden. Eine separate Urkunde wird hierüber nicht ausgestellt. Beispiele für Zusatzbezeichnungen, welche integraler Bestandteil einer Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung sind, sind die ZB Betriebsmedizin als integraler Bestandteil des FA Arbeitsmedizin, die ZB Medikamentöse Tumortherapie als integraler Bestandteil einiger FA- und SP-Bezeichnungen sowie die ZB Suchtmedizinische Grundversorgung als integraler Bestandteil des FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und des FA Psychiatrie und Psychotherapie.
Wird eine weitere Facharztbezeichnung erworben, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit im Einzelfall verkürzen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert worden sind. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung reduziert werden. So beträgt beispielsweise die gesamte Weiterbildungszeit für den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (6 Jahre Weiterbildungszeit) und für den zweiten Facharzt für Allgemeinchirurgie (6 Jahre Weiterbildungszeit) mindestens neun Jahre (6 Jahre + 3 Jahre). Voraussetzung für eine Verkürzung ist, dass die für die erste Bezeichnung absolvierte Weiterbildung auch für die neu zu erwerbende Bezeichnung angerechnet werden kann.
Hierzu finden Sie auch Informationen HIER.
Die/der Weiterbilder/in muss im eLogbuch den Lernfortschritt bestätigen. Dieser Lernfortschritt ist in den Kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) und in den Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) jeweils in zwei Stufen eingeteilt: In den Kognitiven und Methodenkompetenzen können Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung in der ersten Stufe „benennen und beschreiben“ und in den Handlungskompetenzen „unter Anleitung durchführen“. In der zweiten Stufe können sie Kenntnisse „systematisch einordnen und erklären“ bzw. Erfahrungen und Fertigkeiten „selbstverantwortlich durchzuführen“.
Grundsätzlich ja. Auslandstätigkeiten können vollständig oder teilweise als Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung (vgl. Frage 1.9.) entsprechen, d.h. gleichwertig sind. Zu beachten ist, dass für das Verfahren zur Anerkennung einer im Ausland absolvierten Tätigkeit als Weiterbildungszeit nach der Gebührenordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Gebühr in Höhe von € 100 pro Tätigkeitsabschnitt festgesetzt wird. Die Gebührenordnung finden Sie HIER.
Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern. Neben den 27 EU-Staaten sind Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei Staatsangehörigen der Schweiz gilt nahezu das Gleiche wie für Bürger aus EU- und EWR-Staaten.
Im Ausland erworbene Facharzttitel können unter bestimmten Umständen anerkannt und in eine deutsche Facharztkompetenz umgeschrieben werden. Zu differenzieren ist hierbei danach, ob die Qualifikation in einem der EU-Mitgliedsstaaten, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (EU-/EWR-/CH-Raum) erworben wurde, oder ob die Facharztqualifikation aus einem anderen Land außerhalb dieses Raumes (Drittstaat) stammt.
Für die Anerkennung eines in einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Staat oder Vertragsstaat erworbenen Facharzttitels, der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG gelistet ist, müssen folgende Unterlagen jeweils im Original oder beglaubigter Kopie und in deutscher Übersetzung vorgelegt werden:
- das von der zuständigen Behörde ausgestellte Facharztdiplom,
- eine von der zuständigen Stelle ausgestellte sog. "Konformitätsbescheinigung".
Das Antragsformular auf Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation finden Sie HIER.
Grundsätzlich muss für eine Anerkennung des Weiterbildungsnachweises die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nachgewiesen werden. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit müssen folgende Unterlagen jeweils im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegt werden:
- der von der zuständigen Behörde ausgestellte Weiterbildungsnachweis (Diplom)
- Identitätsnachweis (Ausweis/Pass)
- tabellarischer Lebenslauf (absolvierte Weiterbildung und Berufspraxis)
- Nachweise über die absolvierten Weiterbildungszeiten und –inhalte sowie der Berufspraxis durch Vorlage von Zeugnissen bzw. Beurteilungen und Leistungsausstellungen
- evtl. bereits vorliegende Auskünfte/Bescheide anderer Ärztekammern zu Weiterbildungsabschnitten bzw. erteilten Anerkennungen.
- Nachweis des Herkunftslandes über die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs
Grundsätzlich muss für eine Anerkennung des Weiterbildungsnachweises die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nachgewiesen werden. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit müssen folgende Unterlagen jeweils im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegt werden:
- der von der zuständigen Behörde ausgestellte Weiterbildungsnachweis (Diplom)
- Identitätsnachweis (Ausweis/Pass)
- tabellarischer Lebenslauf (absolvierte Weiterbildung und Berufspraxis)
- Nachweise über die absolvierten Weiterbildungszeiten und –inhalte sowie der Berufspraxis durch Vorlage von Zeugnissen bzw. Beurteilungen und Leistungsausstellungen
- evtl. bereits vorliegende Auskünfte/Bescheide anderer Ärztekammern zu Weiterbildungsabschnitten bzw. erteilten Anerkennungen
Ja. Ein Kammermitglied, das seine heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegt oder dort seinen Wohnsitz nimmt, ohne seinen Beruf auszuüben, kann freiwilliges Mitglied der Landesärztekammer Baden-Württemberg bleiben. Allerdings muss unmittelbar vor der Verlegung der ärztlichen Tätigkeit ins Ausland eine Pflichtmitgliedschaft bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg bestanden haben. Dann kann innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Bezirksärztekammer die freiwillige Kammermitgliedschaft schriftlich beantragt werden.
Freiwillige Kammermitglieder erhalten weiterhin Informationen und Publikationen. Auch können sie Weiterbildungsanerkennungen nach deutschem Recht beantragen und die Beratungsleistungen der für sie zuständigen Bezirksärztekammer in Anspruch nehmen. Nach Verlust der Kammermitgliedschaft ist die Bezirksärztekammer nicht mehr verpflichtet, Auskünfte zu Weiterbildungsfragen zu erteilen. Außerdem ist eine Antragstellung auf Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung dann nicht mehr möglich. Weitere Informationen finden Sie HIER.
Nachgewiesen werden müssen 12 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin in der stationären Akutversorgung, 24 Monate Weiterbildung in Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, 6 Monate Weiterbildung in mindestens einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung; bis zu 18 Monate Weiterbildung können in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung abgeleistet werden. Damit müssen Sie einen Wechsel in mindestens drei Fachgebiete (Innere Medizin, Allgemeinmedizin und ein anderes Gebiet) nachweisen. Die Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung sind in § 2a Abs. 6 WBO 2020 aufgelistet. Außerdem muss ein 80-Stunden-Kurs in Psychosomatischer Grundversorgung absolviert und die Weiterbildungsinhalte im eLogbuch (vgl. Frage 2 ff.) vollständig nachgewiesen werden.
Erforderlich ist eine Mindestweiterbildungszeit von 12 Monaten im Gebiet Innere Medizin in der stationären Akutversorgung.
Ja. Der Tätigkeitsabschnitt "24 Monate in Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung" kann auch bei einer/einem hausärztlich tätigen Internistin/Internisten, die/der eine Weiterbildungsbefugnis für die ambulante hausärztliche Versorgung besitzt, absolviert und auf die Facharztweiterbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet werden.
Der "Quereinstieg" in die Allgemeinmedizin ermöglicht Fachärztinnen und -ärzten den Einstieg in die strukturierte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin unter weitgehender Anrechnung der bisher absolvierten Weiterbildungszeiten. Bei der Zulassung zur Prüfung zum Facharzt für Allgemeinmedizin können Kammerangehörige, die eine Facharztbezeichnung aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung nachweisen, auf Antrag 18 bis 36 Monate Weiterbildungszeit angerechnet werden. Die 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung und die Teilnahme am 80-stündigen Kurs Psychosomatische Grundversorgung sind verpflichtend abzuleisten. Voraussetzung für die Zulassung zur Facharztprüfung Allgemeinmedizin ist ferner der Nachweis des Erwerbs aller Weiterbildungsinhalte und -kompetenzen im eLogbuch (vgl. Frage 2 ff.) Allgemeinmedizin.
Ja. Wenn Sie Ihre Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 01.07.2020 begonnen haben, können Sie wählen, ob Sie diese im Übergangszeitraum grundsätzlich bis zum 30.06.2027 nach der WBO 2006 abschließen oder WBO 2020 wählen (vgl. Frage 1.2. u. 1.3.). Bitte beachten Sie dabei, dass sich die Struktur der Weiterbildung Allgemeinmedizin nach der WBO 2020 geändert hat. Für die Zulassung zur Prüfung nach der WBO 2020 müssen Sie mindestens drei Fachgebiete nachweisen können: 12 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin in der stationären Akutversorgung, 24 Monate Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung und mindestens 6 Monate Weiterbildung in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung. Bis zu 18 Monate Weiterbildung können in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (d.h. auch in der Inneren Medizin oder in der Allgemeinmedizin) abgeleistet werden. Die Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung sind in § 2a Abs. 6 WBO 2020 aufgelistet. Weiterbildungsabschnitte müssen mindestens drei Monate umfassen. Der 80stündige Kurs Psychosomatische Grundversorgung ist nach alter und neuer Weiterbildungsordnung obligat. Je nach gewähltem Weiterbildungsrecht müssen Sie für die Zulassung zur Prüfung das Logbuch entweder nach der WBO 2006 oder nach der WBO 2020 (ggf. in elektronischer Form als eLogbuch) vollständig nachweisen.
Nein. Während die WBO 2006 Richtzahlen für die genannten Untersuchungen in den Richtlinien für den Inhalt der Weiterbildung der Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin vorgegeben hat, enthält die WBO 2020 diese nicht mehr. Die Kompetenzen und Zahlen (z.B. bei Hausbesuchen und lebensrettenden Maßnahmen) müssen im eLogbuch (vgl. Fragen 2 ff.) nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Erbringen und Abrechnen bestimmter Untersuchungsmethoden im vertragsärztlichen Bereich der Genehmigung bedarf. Es empfiehlt sich daher, neben der kompetenzbasierten Dokumentation auch eine quantitative Dokumentation, z.B. in Bezug auf die durchgeführten Sonographieuntersuchungen zu führen, damit die Untersuchungszahlen, die während der Weiterbildung absolviert wurden, bei einer späteren Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Berücksichtigung finden können.
Ja, alle Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Weiterbildung Allgemeinmedizin befinden, können an einem speziellen Schulungsprogramm teilnehmen. Das Schulungsprogramm wird von den einzelnen Bezirksärztekammern angeboten. Termine finden Sie in der aktuellen Ausgabe des Ärzteblattes HIER.
a. Die Weiterbildung zum Facharzt Allgemeinmedizin wird durch ein Förderprogramm finanziell unterstützt. Diese wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) gemäß §75 a SGB V geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Einzelheiten sind in der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung zu finden. Diese finden Sie HIER.
Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass die Förderverfahren in der stationären und in der ambulanten Weiterbildung nicht identisch sind. Über die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in der vertragsärztlichen Versorgung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung, im stationären Bereich entscheidet die Deutsche Krankenhausgesellschaft.
Über die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in der vertragsärztlichen Versorgung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Bitte informieren Sie sich und ggf. auch Ihre/n Weiterbilder/in auf der Homepage der Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin HIER. Auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg finden Sie HIER folgende Anträge und Erklärungen:
- Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung
- Antrag auf Förderung einer Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
- Erklärung des Weiterbildenden für die Förderung einer Weiterbildung
- Erklärung des Arztes in Weiterbildung für die Förderung einer Weiterbildung
- Datenschutzerklärung des Weiterbildenden
- Datenschutzerklärung des Arztes in Weiterbildung.
Es können Weiterbildungen in Vollzeit oder Teilzeit gefördert werden. Die Förderhöhe für eine Vollzeitweiterbildung im ambulanten Bereich beträgt derzeit 5.800 €. Der Förderbetrag reduziert sich entsprechend der Teilzeittätigkeit.
Im stationären Bereich erhält das Krankenhaus einen Förderbetrag als Zuschuss zu dem tariflichen Gehalt, das den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung Allgemeinmedizin während ihrer stationären Tätigkeit gezahlt wird. Dieser beträgt im Gebiet Innere Medizin 1.650 € sowie 2.820 € in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung.
Die als Gehaltszuschuss bestimmten Fördergelder werden an den/die zuständigen Weiterbilder/in, d.h.an den Krankenhausträger oder an die/den niedergelassene/n Ärztin/Arzt, ausbezahlt. Diese entlohnen ihrerseits die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung.
Nein. Der Vergütung für eine ärztliche Tätigkeit im stationären wie auch im ambulanten Bereich muss der Durchschnittswert der branchenüblichen Tarifverträge zugrunde gelegt werden. Sie richtet sich zudem nach den Berufsjahren. Erfolgt eine Tätigkeit in einem geringeren zeitlichen Umfang kann die Vergütung anteilig reduziert werden.
Ja, das Förderprogramm Allgemeinmedizin gilt für alle, die die Facharztanerkennung in der Allgemeinmedizin erwerben möchten.
Nein, nicht mehr. Die Einhaltung der Reihenfolge "stationär vor ambulant" ist nicht mehr zwingend, wird jedoch empfohlen.
Ja. Neben der obligat zu absolvierenden 80-stündigen Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung wird im Rahmen der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom Kompetenzzentrum Weiterbildung Baden-Württemberg (KWBW) ein spezielles Schulungsprogramm mit spezifisch-allgemeinmedizinischen Inhalten angeboten. Weitere Informationen finden Sie HIER.
Ja, eine Weiterbildungsbezeichnung kann nur nach erfolgreich absolvierter mündlicher Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Ärztekammer erworben werden.
Nein, die Antragstellung ist nur bei jener (Bezirks-)Ärztekammer möglich, bei der der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Kammermitglied ist. Die Kammermitgliedschaft richtet sich in erster Linie nach dem Tätigkeitsort. Hat der Antragsteller den Zuständigkeitsbereich einer Ärztekammer verlassen, darf diese dessen Weiterbildungsantrag nicht weiterbearbeiten und auch keine Prüfung mehr durchführen.
Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung können Sie bei der Bezirksärztekammer, in der Sie ärztlich tätig sind, frühestens 6 Wochen vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestweiterbildungszeit stellen. Ggf. müssen zusätzliche Nachweise über die noch abzuleistenden Weiterbildungszeiten nachgereicht werden. Das Antragsformular für die Prüfungsanmeldung finden Sie HIER.
Dem Antragsformular beizufügen sind sämtliche Weiterbildungszeugnisse, das Logbuch (in Papierform bei Abschluss nach der WBO 2006 oder nach der WBO 2020 bei Beginn vor dem 01.01.2021 oder in elektronischer Form: als eLogbuch an die Bezirksärztekammer übermittelt) und evtl. erforderliche Bescheinigungen über eine Kursteilnahme im Original oder in beglaubigter Fotokopie. Bitte beachten Sie auch, dass Sie ggf. Kenntnisse im Strahlenschutz bzw. die entsprechende Fachkunde nach der Strahlenschutzverordnung vorweisen müssen.
Dies hängt von der angestrebten Facharztbezeichnung und der WBO, nach der Sie die Zulassung zur Prüfung beantragen ab.
Nach der WBO 2006 müssen Ärztinnen und Ärzte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer/eines fachkundigen Ärztin/Arztes Röntgenstrahlen am Menschen anwenden, die Teilnahme an einem 8-stündigen Unterweisungskurs oder Grundkurs im Strahlenschutz nachweisen. Dies gilt für einige chirurgische Fächer (Allgemein-, Herz-, Kinder-, Mund-Kiefer-Gesichts-, Neuro-, Thorax- und Viszeralchirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Urologie) sowie für konservative Fächer mit einem interventionellen Anteil (Innere Medizin und Kardiologie/Nephrologie/Pneumologie/Rheumatologie) und für den Schwerpunkt Kinderkardiologie.
Nach der WBO 2020 müssen Ärztinnen und Ärzte, die eigenverantwortlich die rechtfertigende Indikation für eine Röntgenuntersuchung stellen und/oder Röntgenstrahlen auf den lebenden Menschen anwenden oder die Anwendung festlegen, eine gültige Fachkunde nach der Strahlenschutzverordnung nachweisen. Dies gilt für die Nuklearmedizin, die Radiologie und die Strahlentherapie. Bitte beachten Sie, dass diese Fachkunde vor Ablauf von fünf Jahren durch Teilnahme an einem anerkannten Auffrischungskurs aktualisiert werden muss. In zahlreichen n Facharztweiterbildungsgängen ist festgelegt, dass die Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz nachzuweisen sind. Eine Liste der nach der WBO 2020 nachzuweisenden Fachkunden finden Sie HIER. Wir empfehlen Ihnen daher dringen, vor Ihrem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz zu beantragen. So müssen Sie, wenn Sie beispielsweise die die Facharztanerkennung Orthopädie und Unfallchirurgie beantragen, die Fachkunde Röntgendiagnostik Skelett nachweisen.
Ein Prüfungstermin wird in angemessener Frist festgesetzt: spätestens sechs Monate nach der Zulassung wird ein Termin vereinbart. Es gibt keine festen Prüfungstermine. Diese werden nach Bedarf und Kapazität mit den Prüfern vereinbart und rechtzeitig – mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin – mitgeteilt. Terminwünsche der Kandidatinnen und Kandidaten werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
In den häufigsten Weiterbildungsgängen (z.B. Anästhesiologie, Innere Medizin) finden die Prüfungen bei der jeweils für den Antragsteller zuständigen Bezirksärztekammer, d.h. in Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart oder Reutlingen, statt. Einige seltenere Weiterbildungsgänge werden zentral bei einzelnen Bezirksärztekammern für Kandidaten aus den Kammerbezirken mehrerer bzw. aller anderen Bezirksärztekammern geprüft (z.B. Kinder- und Jugendmedizin und Neurologie in Stuttgart, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und Neurochirurgie in Freiburg, Herzchirurgie und Laboratoriumsmedizin in Karlsruhe).
Das Anerkennungsverfahren endet, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zulassung an einem ihm von der Bezirksärztekammer angebotenen Prüfungstermin teilnimmt.
Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.
Der Ausschuss, der die Prüfung abnimmt, ist mit mindestens drei Ärztinnen und Ärzten besetzt, von denen zwei im Besitz der zu prüfenden Weiterbildungsbezeichnung sein müssen.
Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüft.
Nein, die Prüferinnen und Prüfer können Fragen aus dem gesamten Fachgebiet stellen.
Die Prüfung findet mündlich in Form eines Fachgesprächs statt. In einigen Fachgebieten werden zum Teil auch Hilfsmittel, wie zum Beispiel Mikroskop, Röntgenaufnahmen etc., eingesetzt.
Die Prüfungen werden ausnahmslos in deutscher Sprache durchgeführt. Dies setzt zwingend gute Deutschkenntnisse des Kandidaten voraus, denn der Prüfungserfolg hängt nicht nur von der Fachqualifikation, sondern auch von der Sprachkompetenz ab.
Wurde die Prüfung erfolgreich absolviert, kann der Prüfungsausschuss eine vorläufige Bescheinigung hierüber ausstellen, sofern nicht unmittelbar die Urkunde über die Zuerkennung der jeweiligen Bezeichnung ausgehändigt wird. Diese wird dann im Nachgang zur Prüfung postalisch zugestellt. Das Ergebnis einer nichtbestandenen Prüfung und etwaiger Auflagen (vgl. Fragen 5.16. und 5.17.) für eine Wiederholungsprüfung wird nach entsprechendem Beschluss des Vorstands durch rechtsmittelfähigen Bescheid schriftlich mitgeteilt.
Ja. Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Bezirksärztekammer der/dem Antragsteller/in einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Vorstand der Bezirksärztekammer legt fest, ob und gegebenenfalls welche Auflagen erteilt werden. Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung durchgeführt werden.
Die Auflagen, welche ein/e Kandidat/in nach einer erfolglosen Prüfung zu erfüllen hat, können die Weiterbildungszeit verlängern, oder die Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungs-inhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen oder Wissenslücken durch Studium von Fachliteratur auszugleichen.
Die Facharzturkunde wird nach bestandener Prüfung zeitnah mit Datum der Prüfung ausgestellt und übersandt. Manche Bezirke händigen die Urkunde ihren Kammermitgliedern auch direkt nach der Prüfung aus.
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Die erste Facharztanerkennung ist gebührenfrei. Die Gebührenordnung finden Sie HIER.
Eine Weiterbildungsbefugnis ist die einer/einem qualifizierten Ärztin/Arzt von der Bezirksärztekammer erteilte Berechtigung, eine Ärztin/ein Arzt in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung weiterzubilden.
Nur Tätigkeiten, die unter verantwortlicher Leitung einer/eines befugten Weiterbilderin/Weiterbilders an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt werden, können einer Ärztin/einem Arzt in Weiterbildung als Weiterbildungszeit anerkannt werden (vgl. Fragen 1.8. und 1.9.).
Die Weiterbildungsbefugnis kann nur erteilt werden, wenn die Ärztin/der Arzt die Bezeichnung, in der sie/er weiterbilden möchte, selbst erworben hat. Die Ärztin/der Arzt muss eine mehrjährige Tätigkeit in leitender Stellung nach Anerkennung der Bezeichnung nachweisen, einen eigenen Bereich leiten und weisungsbefugt gegenüber den Ärztinnen und Ärzten sein. Grundlage für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist das Leistungsspektrum sowie die personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte.
Die Weiterbildungsbefugnis wird der Ärztin/dem Arzt von der Bezirksärztekammer auf Antrag erteilt. Zuständig für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ist die Bezirksärztekammer, in deren Kammerbezirk die/der Weiterbilder/in ärztlich tätig und somit Kammermitglied ist. Im Dashboard der Landesärztekammer Baden-Württemberg steht ein elektronisches Antragsverfahren zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie HIER.
Die in Baden-Württemberg zur Weiterbildung aktuell befugten Ärztinnen und Ärzte sind auf der Internetseite der Landesärztekammer Baden-Württemberg aufgeführt HIER. Auskünfte zu etwaigen Auflagen einer Weiterbildungsbefugnis erteilt auch die Bezirksärztekammer, in deren Bezirk der Weiterbilder tätig ist.
Die Pflichten einer Weiterbilderin/eines Weiterbilders sind in der WBO geregelt. Insbesondere besteht die Pflicht,
- die Weiterbildung persönlich und ganztätig zu leiten. Bei einer gemeinsamen Befugnis sind komplementäre Arbeitszeiten erforderlich (vgl. Frage 6.9.).
- den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung das zeitlich und inhaltlich gegliederte Weiterbildungsprogramm auszuhändigen.
- den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung ein Weiterbildungszeugnis auszuhändigen (vgl. Frage 1.22).
- die abgeleisteten Weiterbildungsinhalte zu bestätigen
- ein jährliches Gespräch mit der Ärztin/dem Arzt in Weiterbildung über Stand und Fortgang der Weiterbildung zu führen und dieses Gespräch im Logbuch bzw. eLogbuch zu dokumentieren.
- den Assistenten gegebenenfalls die Teilnahme an einer mit der Ärztekammer vereinbarten Rotation zu ermöglichen (Frage 1.12.).
- Struktur- und Größenänderungen der Weiterbildungsstätte unverzüglich bei der zuständigen Bezirksärztekammer anzuzeigen (Frage 6.8.).
- an Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen der Landesärztekammer Baden-Württemberg teilzunehmen.
Die Weiterbildungsbefugnis erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit einer befugten Ärztin/eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte oder mit der Auflösung der Weiterbildungsstätte (z.B. Umwandlung einer Praxis in ein MVZ).
Die/der Weiterbilder/in muss jede Veränderung in Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte unverzüglich bei der zuständigen Bezirksärztekammer anzeigen. Anzeigepflichtige Veränderungen sind insbesondere:
- das Ausscheiden einer Ärztin/eines Arztes aus der Weiterbildungsstätte (Praxis oder Abteilung) bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis
- ein örtlicher Wechsel der Weiterbildungsstätte, etwa bei Verlegen des Praxissitzes
- die Änderung der Praxisstruktur, beispielsweise die Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft, der Wechsel der Praxis in ein MVZ oder die Neugründung einer bzw. der Beitritt zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft.
- die Umwandlung einer Belegabteilung in eine Hauptabteilung.
- die Beendigung einer Belegarzttätigkeit.
- ein veränderter Beschäftigungsumfang des Weiterbilders.
- eine Kompetenzveränderung des Weiterbilders, beispielsweise die Übernahme zusätzlicher anderer Aufgaben oder der Wechsel in die Geschäftsführung eines Krankenhauses oder einer anderen ärztlichen Einrichtung.
Ja. Die Weiterbildung muss grundsätzlich unter ganztägiger Anleitung der/des befugten Ärztin/Arztes erfolgen. Mehrere an einer Weiterbildungsstätte teilzeitbeschäftigte Weiterbilder können ggf. durch Nachweis komplementärer Arbeitszeiten eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis erhalten. Ärztinnen und Ärzte, die mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit an einer Weiterbildungsstätte tätig sind, können eine Weiterbildungsbefugnis in Teilzeit erhalten.
Ja. Die Online-Fortbildung „Wissen für Weiterbildende“ steht primär Weiterbildungsbefugten, aber auch allen interessierten Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung kostenfrei zur Verfügung. Sie besteht aus vier Videos mit einer Gesamtdauer von rund 90 Minuten, die von der Landesärztekammer Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit den vier Bezirksärztekammern erarbeitet wurden. Ziel der Fortbildungsreihe ist es, die Qualität der Weiterbildung zu verbessern. Sie erhalten wertvolle Anregungen und Tipps in Zusammenhang mit der Weiterbildung. Jedem, der mit Weiterbildung zu tun hat, empfehlen wir daher die Teilnahme an diesen Online-Modulen! Die Fortbildungsreihe wird mit vier Punkten für das Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannt. Nähere Informationen finden Sie HIER.