Bedauerlicherweise gibt es seit einigen Wochen technische Probleme mit den Antrags- und Freigabeprozessen von medisign. Der Anbieter stellt nach einer internen technischen Umstellung derzeit (Stand 28.10.2025) noch keine vollumfängliche funktionierende Schnittstelle bereit, die benötigt wird, damit die Landesärztekammern das Attribut „Ärztin/Arzt“ bestätigen können. Diese Bestätigung ist erforderlich, wenn sich in den Jahren seit der Beantragung jetzigen eHBA wichtige Daten geändert haben, z. B. Name, Anschrift, E-Mailadresse oder Wechsel der zuständigen Ärztekammer. Es können in diesen Fällen aktuell weder vorbefüllte Folgeanträge über die Mitgliederportale der Ärztekammern gestellt noch bereits gestellte Anträge bearbeitet werden. Anträge zum Sondertausch, bei denen keine Datenänderung vorliegt, werden hingegen sukzessive durch medisign abgearbeitet.
Auf der Grundlage derzeitiger Informationen kann keine verlässliche Einschätzung dazu getroffen werden, ob medisign alle Karten, die zur alten Generation gehören bzw. deren Gültigkeit zum Jahresende erlischt, adäquat austauschen kann und ob die Versorgung mit neuen Karten bis zum Jahreswechsel in allen Fällen tatsächlich gelingt.
Ist der Austausch des eHBA bereits erledigt, braucht nichts weiter unternommen zu werden.
Ärztinnen und Ärzte, die bisher noch keine Folgekarte beantragt haben, sollten aber umgehend die Antragsstellung veranlassen.
Sollte die Karte bereits beantragt worden sein, besteht ebenfalls dringender Handlungsbedarf, wenn
trotz Antragsstellung die Folgekarte noch nicht übersandt wurde;
noch keine Freischaltung veranlasst worden ist;
der Freischaltcode nicht übermittelt wurde;
es Probleme bei der Freischaltung gibt.
Um sich auf die Umstellung vorzubereiten und die Funktionalität von Anwendungen wie z.B. dem eRezept oder der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch ab dem 01.01.2026 sicherstellen zu können, sollten Ärztinnen und Ärzte rechtzeitig im Vorfeld über einen neuen eHBA verfügen, der die nötigen neuen Anforderungen erfüllt (s. Fragenblock 2). Rechtzeitig heißt hierbei, dass eine mögliche Systemeinrichtung und ein Testbetrieb in der Praxis vor der Umstellung einkalkuliert werden müssen.
Die gematik als verantwortliche Stelle für den Betrieb der Telematikinfrastruktur geht deshalb davon aus, dass alle Betroffenen bereits am 01.12.2025 über den neuen eHBA verfügen sollten.
Ärztinnen und Ärzte, denen nicht rechtzeitig zum Jahreswechsel Karten der neueren Generation 2.1 zur Verfügung stehen, haben in der Folge keinen Zugang zur Telematikinfrastruktur und ihren Anwendungen. Damit kann es zu massiven Behinderungen im ärztlichen Berufsalltag kommen und es ist eine Rückkehr zum „Papierverfahren“ erforderlich.
Betroffenen Ärztinnen und Ärzten stehen folgende Handlungsoptionen zur Verfügung:
- Zweitkarte bei einem der übrigen Anbieter:
Bei einem der übrigen Anbieter wird eine zusätzliche Karte als Zweitkarte beantragt. Leider entstehen hier Zusatzkosten – abhängig vom jeweiligen Anbieter, bei dem die Zweikarte beantragt wird. Der Antrag wird über die Landesärztekammer Baden-Württemberg gestellt. Parallel dazu führen betroffene Ärztinnen und Ärzte das Antragsverfahren bei medisign zu Ende und erhalten die beantragte Karte gegebenenfalls auch nach dem 01.01.2026 und können diese nutzen.
Risiko:
Es entstehen höhere Kosten, aber betroffene Ärztinnen und Ärzte haben alles getan, damit Zugang zur TI auch nach dem Jahreswechsel erhalten bleibt. Gleichzeitig haben sie, wenn beide Kartenanbieter geliefert haben, eine Reservekarte für die Zukunft.
- Anbieterwechsel:
Weitere eHBA-Rahmenvertragspartner der Landesärztekammern sind die drei Unternehmen Bundesdruckerei/D-Trust, SHC und T-Systems.
Risiko:
Natürlich stehen auch bei den übrigen Kartenanbietern nicht unbegrenzt Kapazitäten zur Verfügung. Wer sich für einen Anbieterwechsel entscheidet, muss eine neue Vorgangsnummer über die Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg beantragen und damit auf dem Antragsportal des Anbieters unverzüglich einen neuen Antrag stellen, da ansonsten auch hier das Risiko steigt, dass die Produktionszeiträume nicht mehr ausreichen. Über die rechtlichen Optionen für einen Anbieterwechsel oder mögliche zivilrechtliche Ansprüche gegen medisign können leider keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. Maßgeblich sind neben den Endnutzerverträgen die Umstände jedes Einzelfalls. Der Landesärztekammer geht es mit der Information zur Sachlage darum, die Funktionsfähigkeit der Telematikanbindung ab dem 01.01.2026 zu gewährleisten.
Grundsätzliche gelten die Allgemeinen Kündigungsbedingungen von medisign. Hierfür sollten Ärztinnen und Ärzte ihren mit medisign geschlossenen Vertrag gründlich prüfen. In der Regel wird der Vertrag für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossen und verlängert sich jeweils um einen Zeitraum von 12 Monaten, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Abweichend davon ist es im Einzelfall möglich, ggf. auch nach dem Jahreswechsel eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen, wenn der Kartenanbieter die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Dies kommt aber auf die individuelle Situation an und ist im Einzelfall zu klären.
Weitergehende Informationen finden Ärztinnen und Ärzte in ihrem mit medisign geschlossenen Vertrag sowie auf der Website von medisign (FAQ eHBA: Häufige Fragen zum elektronischen Heilberufsausweis Support).
In Baden-Württemberg werden für die Beantragung eines eHBAs keine Vorgangsnummern vergeben. Die Antragsstellung ist hierzulande nur über das Portal der Landesärztekammer Baden-Württemberg möglich. In der Regel werden Ärztinnen und Ärzte im Portal auf ein vorbefülltes Antragsformular vom Kartenhersteller weitergeleitet und können darüber den eHBA beantragen.
Das Problem bei medisign ist aktuell aber, dass die Schnittstelle zum Kartenhersteller aus technischen Gründen zurzeit nicht verfügbar ist. Daten können also nicht übertragen werden und eine Beantragung ist daher aktuell nicht möglich.
Ja, die Bundesärztekammer steht mit medisign in Kontakt und hat mit Nachdruck auf bestehende Mängel hingewiesen. Zudem ist sie an das Bundesgesundheitsministerium als Mehrheitsgesellschafter der gematik herangetreten und forderte es dazu auf, die gematik ebenfalls zu veranlassen, aktiv zu werden.
Stand: 28.10.2025
Für alle weiteren Fragen können Sie sich an Hotline-eHBA@laek-bw.de oder telefonisch an die Nummer 0711 76989-2696 wenden.
Alle Karten, die nicht die Kennzeichnung G 2.1 tragen, gehören der „alten Generation“ an und müssen ausgetauscht werden (also alle Karten mit der Kennung G2 oder auch Karten gänzlich ohne Generationskennung).
Ihr Kartenanbieter kontaktiert Sie frühzeitig, direkt und persönlich per E-Mail. Dies ist entweder bereits geschehen oder befindet sich in der Umsetzung. In diesen Schreiben werden ausführliche und konkrete Informationen darüber gegeben, wie der Kartentausch vonstattengehen soll. – Alle (technischen) Details zum Austausch sind demnach direkt mit den Anbietern – nicht mit der Ärztekammer – zu klären.
Betroffenen Ärztinnen und Ärzten wird empfohlen, zeitnah auf das Anschreiben des jeweiligen Anbieters zu reagieren und den Austausch-Prozess so früh wie möglich einzuleiten, da das Gesamtverfahren einige Zeit in Anspruch nimmt. Gerade zum Jahresende hin könnte es durch erhöhtes „Kundenaufkommen“ zu Engpässen bei Bestellungs- und Austauschprozessen kommen. Wer sich zeitnah um den Austausch seiner „alten“ Karte kümmert, tut viel dafür, dass Praxis- und Klinikabläufe und die Anbindung zur TI zum Jahreswechsel nicht beeinträchtigt werden und alles reibungslos (weiter)läuft.
Nur die frühzeitige Reaktion sichert den betroffenen Ärztinnen und Ärzten die weitere berufliche Handlungsfähigkeit.
Ausweise der „alten Generation“ verlieren zum Jahresende 2025 ihre Gültigkeit und können ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr verwendet werden. Wer also bis dahin noch keinen eHBA der „neuen Generation“ hat, muss sich darauf einstellen, dass es im Praxis- oder Klinikbetrieb zu Nutzungsausfällen kommt (ePA, eAU, e-Rezept etc., TI im Allgemeinen).
Das Versäumnis, auf die Kontaktaufnahme der Anbieter zu reagieren, kann somit zu starken Einschränkungen der beruflichen Handlungsfähigkeit und zu damit verbundenen Kosten führen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema und passende Antworten.
(Stand: 22.07.2025)
Alle Angaben basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand. Es kann keine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit aller Angaben gegeben werden, da sich die Faktenlage jederzeit ändern kann.
