Zwei-Faktor-Authentifizierung geplant

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg beabsichtigt die Einführung der Zwei-Faktor-Authentifizerung für den Login auf www.aerztekammer-bw.de bzw. für den Zugriff auf das Dashboard. 

Die Einrichtung der Zwei-Faktor-Authentifizierung wird bald möglich sein. Sobald die Einrichtung möglich ist, werden Sie eine Meldung im Login-Dialog sehen. 

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Gemeinsame Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die "Gemeinsame Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung für Ärzte" in Karlsruhe beantwortet landesweit Ihre Fragen zur Gebührenordnung.

Gemeinschaftseinrichtung der Bezirksärztekammern
Gemeinsame GOÄ-Gutachterstelle

Die Überprüfung privatärztlicher Liquidationen in Form von "Stellungnahmen zur Angemessenheit" gehört seit jeher zu den Aufgaben der Ärztekammern in Deutschland. Es handelt sich hierbei um einen Kernbereich der Berufsaufsicht im Rahmen der ärztlichen Selbstverwaltung. Für die Landesärztekammer Baden-Württemberg mit den vier Bezirksärztekammern ergibt sich die rechtliche Grundlage aus dem Heilberufegesetz (Kammergesetz) und der als Satzung erlassenen Berufsordnung. Zuständig sind die Bezirksärztekammern.

In Karlsruhe besteht als Gemeinschaftseinrichtung die "Gemeinsame Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ). Lassen Sie Frau Schaible von der GOÄ Ihre Fragen zur Gebührenordnung per E-Mail zukommen. Die Antwort erhalten Sie sachlich und kompetent - in der Regel innerhalb weniger Werktage - ebenfalls per E-Mail.

Gemeinsam erarbeiteter Vorschlag öffentlich einsehbar
Entwurf der neuen GOÄ

Mitte Januar hat die Bundesärztekammer den Entwurf der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf ihrer Website bereitgestellt. Es handelt sich dabei um einen zwischen Bundesärztekammer und dem Verband der Privaten Krankenversicherung in Abstimmung mit den Beihilfekostenträgern gemeinsam erarbeiteten Vorschlag.

Da der GOÄ-Entwurf bei Ärztinnen und Ärzten zu Verständnisfragen führen kann, hat die Bundesärztekammer ausführliche Erläuterungen ergänzt. – Eine Novelle der GOÄ kann erst durch eine Verordnung der Bundesregierung rechtskräftig werden.

Weitere Informationen: www.baek.de/neue-goae


Geldscheine und Stethoskop
Die Arbeit der GOÄ
Nach § 12 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg muss die Honorarforderung des Arztes "angemessen" sein. Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Bezirksärztekammer eine gutachtliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab. Die Erstellung angemessener Honorarforderungen wird somit ausdrücklich als berufsrechtliche Verpflichtung des Arztes definiert. Gleichzeitig wird klargestellt, dass jeder Beteiligte berechtigt ist, bei der Ärztekammer eine entsprechende Stellungnahme anzufordern. Dies gilt insbesondere für Patienten, jedoch auch für Kostenträger, soweit der Patient seine Einwilligung erteilt hat. Selbstverständlich besteht auch für den betroffenen Arzt die Möglichkeit, bei strittigen Fällen eine Beurteilung durch die Ärztekammer zu veranlassen.
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