Pixabay
WBO 2020 (Stand 01.01.2023)
Neue Weiterbildungsordnung

Der Erwerb besonderer ärztlicher Kompetenzen ist das Ziel der Weiterbildung. Die Summe aller erworbenen Kompetenzen prägen die Qualifikation des Facharztes

Am 1. Juli 2020 trat in Baden-Württemberg die neue Weiterbildungsordnung in Kraft (WBO 2020). Die Umstellung der Weiterbildung von einem bislang zeit- und zahlenorientierten auf einen kompetenzbasierten Ansatz ist das Kernstück der neuen WBO 2020. 

Auf dieser Seite finden Sie die Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen als PDF-Auszüge aus der Weiterbildungsordnung (WBO) 2020. Die Logbücher (PDF) zur Dokumentation der Weiterbildung stehen ebenfalls zur Verfügung. - Seit 1. Januar 2021 steht eine elektronische Version des Logbuches (eLogbuch) zur Verfügung.

Weiterbildungsbefugte: Übergangsbestimmungen laufen aus

Zum 30. Juni 2023 laufen die Übergangsbestimmungen nach § 20 Abs. 10 der Weiterbildungsordnung aus. Weiterbilderinnen und Weiterbilder benötigen daher ab dem 1. Juli 2023 eine Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2020, um Ärztinnen und Ärzte nach neuem Recht weiterzubilden.

Ärzte
WBO 2020
Aufbau und Struktur

Die Grundstruktur mit Abschnitt A (Paragrafenteil), Abschnitt B (Gebiete und Schwerpunktweiterbildungen) und Abschnitt C (Zusatzweiterbildungen) wurde beibehalten. 

Die neue ärztliche Weiterbildung gliedert sich in 51 Facharztweiterbildungen, 10 Schwerpunktbezeichnungen und 58 Zusatzweiterbildungen; sie umfasst 448 Seiten. Einige der bisherigen Bezeichnungen wurden umbenannt; 10 Zusatzbezeichnungen wurden neu aufgenommen. 

Die allgemeinen Inhalte der Weiterbildung in Abschnitt B wurden neu gefasst. Sie werden von jeder Ärztin und jedem Arzt in Weiterbildung im Rahmen der Facharzt- und Schwerpunktweiterbildung erlernt. Die allgemeinen Inhalte beschreiben die Grundlagen ärztlichen Handelns und umfassen patientenbezogene, behandlungsbezogene und technisch-diagnostische Inhalte jeweils mit Bezug auf die spezifischen Fragestellungen des jeweiligen Gebietes.

Die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung, die in der bisher geltenden Weiterbildungsordnung enthalten sind und als gesonderte Verwaltungsvorschriften den Satzungstext konkretisieren, gibt es in der neuen Weiterbildungsordnung so nicht mehr. Soweit Richtzahlen gefordert sind, werden diese nunmehr im Satzungstext abgebildet. Perspektivisch wird der Satzungstext noch durch sogenannte fachlich empfohlene Weiterbildungspläne für die einzelnen Weiterbildungsqualifikationen ergänzt; die Konsentierung hierzu dauert derzeit auf Bundesebene noch an. In Baden-Württemberg wurde daher zunächst auf die Aufnahme von fachlich empfohlenen Weiterbildungsplänen in den Satzungstext verzichtet.

Abgebildet ist eine Lesefassung der Weiterbildungsordnung 2020, in die die seitherigen Änderungsordnungen eingearbeitet wurden (Stand 01.01.2023). Die früheren Ausführungen der Weiterbildungsordnung finden Sie in unserem Archiv.

WBO 2020
Was ist neu?
  • ListItem
    Klinische Akut- und Notfallmedizin
  • ListItem
    Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)
  • ListItem
    Transplantationsmedizin
  • ListItem
    Sexualmedizin
  • ListItem
    Röntgendiagnostik für Nuklearmedizin
  • ListItem
    Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologie
  • ListItem
    Spezielle Kinder- und Jugendurologie
  • ListItem
    Ernährungsmedizin
  • ListItem
    Mammographie
  • ListItem
    Immunologie

Der Erwerb besonderer ärztlicher Kompetenzen ist das Ziel der Weiterbildung. Die Summe aller erworbenen Kompetenzen, die während der Weiterbildung erlernt werden, prägen die Qualifikation des Facharztes.

Im Vergleich zum bisherigen Satzungstext hat sich der Aufbau und die Darstellung der spezifischen Inhalte verändert: Weiterbildungsinhalte (sogenannte Spiegelstriche) und definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren werden jetzt in Weiterbildungsmodi und Kompetenzblöcken dargestellt. Die neue Weiterbildungsordnung differenziert zwischen "kognitiven und Methodenkompetenzen" und "Handlungskompetenzen".

Anstelle des reinen Ableistens von Zeiten und des Absolvierens einer bestimmten Anzahl von Prozeduren werden jetzt kognitive Kompetenzen und Handlungskompetenzen erworben und nachgewiesen. Der Erwerb von kognitiven und Methodenkompetenzen zeichnet sich dadurch aus, dass Informationen abgerufen, dargestellt und im Zusammenhang interpretiert werden können. Mit dem Erwerb von Handlungskompetenzen werden die Inhalte nachgewiesen, in denen der Weiterzubildende Erfahrungen und Fertigkeiten bis hin zur eigenverantwortlichen Umsetzung von besonders definierten Weiterbildungsinhalten erwirbt. 


Die neue Weiterbildungsordnung trägt dem Trend zur ambulanten Weiterbildung Rechnung. In der Satzung werden nur noch dort stationäre Pflichtabschnitte vorgegeben, wo die stationäre Tätigkeit zum Kompetenzerwerb zwingend erforderlich ist (z. B. Psychiatrie). Wo keine verpflichtenden, stationären Abschnitte vorgeschrieben sind, kann der Kompetenzerwerb auch im ambulanten Bereich erfolgen (z. B. Augenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde).

Vorausgesetzt wird immer, dass die in der Weiterbildungsordnung definierten Kompetenzen an der Weiterbildungsstätte erlernt und nachgewiesen werden können. Weiterbildungsinhalte, die im klinischen Bereich nicht angeboten werden, können in Kooperation mit niedergelassenen Weiterbildern vermittelt werden oder umgekehrt. Weiterbildungsverbünde gewinnen so an Bedeutung. 


Von den insgesamt 58 Zusatzweiterbildungen können 24 berufsbegleitend erworben werden. Teilweise setzt der Erwerb dieser Zusatzweiterbildungen nur den Besuch von Weiterbildungskursen (z. B. Rehabilitationswesen) voraus, teilweise wird eine Kombination aus Kursweiterbildung und Fallseminaren, die berufsbegleitend absolviert werden können, gefordert (z. B. Sexualmedizin). Auch besteht bei einigen Zusatzweiterbildungen die Möglichkeit, alternativ zwischen angeleiteter Weiterbildung und einer berufsbegleitenden Variante zu wählen (z. B. Betriebsmedizin, Homöopathie). 


Das elektronische Logbuch dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch den zur Weiterbildung befugten Arzt. Das jeweilige Logbuch enthält die in den Abschnitten B bzw. C geregelten Weiterbildungsinhalte sowie Richtzahlen. 

In dem elektronischen Logbuch sind die Inhalte der Weiterbildung gemäß aktueller Weiterbildungsordnung vom 18. Mai 2020 zu dokumentieren.

  • Als Weiterzubildender haben Sie im Mitgliederportal der Landesärztekammer Baden-Württemberg die Möglichkeit, sich eLogbücher anzulegen (Smartphone-/Tablet-Anwendung wird nicht unterstützt). 
  • Als Weiterbildungsbefugter haben Sie die Möglichkeit, eLogbücher, die Ihre Weiterzubildenden für Sie freigegeben haben, über das Mitgliederportal der Landesärztekammer Baden-Württemberg einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Weiterzubildende benötigt für die Freigabe Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren Benutzernamen, mit der bzw. mit dem Sie sich über das Mitgliederportal im eLogbuch registriert haben. 

Hier gelangen Sie zum eLogbuch.


Die Weiterbildung erfolgt an zugelassenen Weiterbildungsstätten unter Anleitung von befugten Ärztinnen und Ärzten oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen beziehungsweise Fallseminaren. An diesem Prinzip hält auch die neue Weiterbildungsordnung fest. Bestehende Weiterbildungsbefugnisse gelten zunächst weiterhin zumindest solange, wie der Weiterbilder einen Assistenten oder eine Assistentin nach „alter“ Weiterbildungsordnung weiterbildet.

Die Umstellung auf die neue Weiterbildungsordnung gibt der Ärztekammer Veranlassung, bestehende Weiterbildungsbefugnisse nach und nach zu aktualisieren. Die neue Weiterbildungsordnung stellt an die Weiterbildungsbefugten erhöhte Anforderungen. Der Befugte muss die Angaben des Assistenten im Logbuch prüfen und bestätigen. Auch muss der Befugte den Weiterbildungsfortschritt beobachten und dafür Sorge tragen, dass sämtliche Weiterbildungsinhalte, die von der Weiterbildungsbefugnis umfasst sind, der Ärztin oder dem Arzt in Weiterbildung entsprechend dem Weiterbildungscurriculum vermittelt werden. Wie bisher besteht zusätzlich die Verpflichtung, Weiterbildungszeugnisse auszustellen. 


Für Ärztinnen und Ärzte, die ab dem 1. Juli 2020 mit ihrer Weiterbildung beginnen, ist die neue Weiterbildungsordnung Grundlage für die Vermittlung der geforderten Weiterbildungsinhalte.

Ärztinnen und Ärzte, die noch nach der bisherigen Weiterbildungsordnung ihre Weiterbildung begonnen haben, können diese nach den alten Regelungen abschließen. Hierzu gibt es gesonderte Übergangsvorschriften (§ 20). Die Übergangsfristen betragen für Facharztweiterbildungen sieben Jahre und für Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen drei Jahre. Bei denjenigen, die ihre Weiterbildung in Teilzeit absolvieren, verlängern sich die Fristen individuell entsprechend dem Tätigkeitsumfang. Es besteht für diejenigen Ärztinnen und Ärzte jedoch auch die Möglichkeit, ins neue Recht zu optieren.

Die bisherige Weiterbildungsbefugnis bleibt zunächst gültig. Im Laufe einer dreijährigen Übergangsphase besteht die Möglichkeit, Weiterbildungsassistenten auch auf der Grundlage der neuen Ordnung mit dieser Befugnis weiterzubilden. Kammerseitig ist vorgesehen, die Befugnisse nach und nach zu überprüfen und zu klären, in welchem Umfang Anpassungsbedarf besteht. Einzelheiten hierzu stehen derzeit noch nicht abschließend fest. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit einer bestehenden Weiterbildungsbefugnis auch in Zukunft zumindest teilweise auch nach neuer Weiterbildungsordnung weitergebildet werden kann.

Für den Erwerb neu eingeführter Bezeichnungen - dies sind in Baden-Württemberg zehn Zusatzweiterbildungen - gelten Übergangsbestimmungen (§ 20 Absatz 7).

Im Rahmen des sogenannten Übergangserwerbs ist nachzuweisen, dass der Antragsteller innerhalb der letzten acht Jahre, also im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2020 regelmäßig an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war und mindestens die gleiche Zeit, die der Mindestdauer der Weiterbildung in der beantragten Qualifikation entspricht, schwerpunktmäßig tätig war und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Der Erwerb der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ist in geeigneter Form nachzuweisen. Das Übergangsrecht setzt, wie bei allen Bezeichnungen, zusätzlich das erfolgreiche Absolvieren einer Prüfung voraus. Innerhalb einer dreijährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung, also bis zum 30. Juni 2023, können Tätigkeitsabschnitte für den Übergangserwerb berücksichtigt werden.


Gebiete, Bestimmungen der WBO 2020 und Logbücher

Die Ableistung der vorgegebenen lnhalte ist kontinuierlich im eLogbuch zu dokumentieren (§ 8 Abs. 1 WBO 2020).



































Zusatzweiterbildungen der WBO 2020 und Logbücher

Auf dieser Seite finden Sie die Zusatzweiterbildungen als PDF-Auszüge aus der Weiterbildungsordnung 2020. Die Logbücher (PDF) zur Dokumentation der Weiterbildung stehen ebenfalls zur Verfügung.



























































© Pixabay
WBO 2020
Häufig gestellte Fragen

Sie haben weitere Fragen zur WBO 2020? Unsere FAQs helfen Ihnen weiter.