Wichtige Themen - kurz gefasst
Merkblätter für Ärztinnen und Ärzte
Merkblätter zu allgemeinen Themen
  • Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich grundsätzlich nach der GOÄ (§ 1 Abs. 1), sodass die Abrechnung eines Pauschalbetrages nicht erfolgen kann. Für selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis (noch) nicht aufge-nommen sind, ist lediglich der Rückgriff auf eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand entspre-chende Leistung der GOÄ nach § 6 Abs. 2 GOÄ möglich. Allerdings hat der Verordnungsge-ber im Rahmen einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ noch einen gewissen Spielraum für individuelle vertragliche Regelungen zwischen Arzt und Patient gelassen.

    Merkblatt der Gemeinsamen Gutachterstelle der Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).


  • Bekanntmachungen: Arzt – Werbung – Öffentlichkeit
    Ärztinnen und Ärzte dürfen die Öffentlichkeit über ihre Berufstätigkeit, ihre Qualifikationen und ihr Leistungsangebot informieren. Neben den herkömmlichen Mitteln der Außendarstellung nutzen sie heutzutage zunehmend das breite Spektrum neuer Werbemöglichkeiten. Der Rechtsrahmen ärztlicher Werbung wird durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern geprägt.
    Bis in das Jahr 2000 sah das Berufsrecht ein generelles Werbeverbot vor. Die ärztliche Außendarstellung war auf wenige sachliche Informationen beschränkt. Infolge mehrerer höchstrichterlicher Urteile war der berufsrechtliche Spielraum zu erweitern. Insbesondere der vom Bundesverfassungsgericht betonte Stellenwert der Berufsausübungsfreiheit beförderte diese Liberalisierung. Der 105. Deutsche Ärztetag beschloss daraufhin im Jahr 2002 die aktuelle Fassung des § 27 der (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Demnach ist Werbung zum Zweck der sachlichen Information grundsätzlich erlaubt und nur dann untersagt, wenn sie berufswidrig ist. Zwischenzeitlich hat sich die Liberalisierung des ärztlichen Werberechts in der Rechtsprechung fortgesetzt.
    Die Grenze zur Berufswidrigkeit ist jedoch nach wie vor überschritten, wenn das Vertrauen in die Integrität des Arztberufes, insbesondere durch anpreisende oder irreführende Werbung, in Gefahr gerät. Neben dem Berufsrecht werden die Grenzen ärztlicher Werbung durch das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gezogen. Die Novellierung des Heilmittelwerbegesetzes im Jahr 2012 hat zur Aufhebung bestimmter Werbeeinschränkungen geführt. Dennoch stellen die konkreten Bestimmungen und Verbote des HWG weiterhin erhebliche Anforderungen an ärztliche Werbemaßnahmen. In Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb drohen bei Verstößen teilweise gravierende Sanktionen, die bei irreführender Werbung bis zu Freiheitsstrafen reichen können.
    Die Bundesärztekammer hatte im Nachgang der Neuregelung des ärztlichen Werberechts in den §§ 27 ff. MBO-Ä Hinweise und Erläuterungen zur Information der Ärzteschaft veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der Rechtsprechung zum ärztlichen Werberecht erfolgte eine Neufassung der Hinweise zum ärztlichen Werberecht. Sie sollen Ärzten einen prägnanten Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen ärztlicher Werbung geben. Hierzu werden die verschiedenen Rechtsgrundlagen im Kontext der aktuellen Rechtsprechung dargestellt und erläutert. Im Anschluss werden Konstellationen und Fragestellungen von besonderer praktischer Relevanz und Aktualität gesondert behandelt.

  • Die Aufklärungspflicht ist eine Hauptpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung resultiert aus dem elementaren Selbstbestimmungsrecht des Patienten und lässt sich in folgendem Grundsatz zusammenfassen: Der Patient muss rechtzeitig wissen, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll. (Merkblatt)

  • Gemeinsame Hinweise der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der ambulanten und stationären Versorgung.



  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Beschäftigten in Arztpraxen. (Merkblatt)

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wird im Rahmen der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ein gegenseitiges Ehegattennotvertretungsrecht für ärztliche Behandlungen eingeführt, falls ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Das Notvertretungsrecht ermöglicht Ehegatten füreinander in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen. Des Weiteren sind Ehegatten befugt, Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege für den vertretenen Ehegatten abzuschließen. 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat gemeinsam mit der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zwecks Umsetzung dieses neuen Rechts ein entsprechendes Dokument erarbeitet. Dieses besteht aus einem zweiseitigen Formular nebst anschließenden, vierseitigen Hinweisen.

Der Arzt hat dem Ehegatten im Zusammenhang mit der erstmaligen Ausübung des Vertretungsrechts einen Nachweis seiner Vertretungsberechtigung, sofern die Voraussetzungen für die Ehegattennotvertretung vorliegen, auszustellen. Der Ehegatte muss dem Arzt auf diesem Dokument schriftlich versichern, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und das Vertretungsrecht bislang nicht ausgeübt wurde. Das Dokument ist dem Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.

Das Formular, das Sie zum Zwecke des Nachweises der Vertretungsberechtigung verwenden können, einschließlich der Hinweise finden Sie hier

Bei diesem Formular handelt es sich um eine Empfehlung.

Infoblatt der Bundesnotarkammer



  • Merkblatt der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu den Voraussetzungen für eine freiwillige Kammermitgliedschaft.

  • Auf Nummer Sicher
    Broschüre von Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung informiert ausführlich über das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen.


  • § 217 StGB - Umgang mit Suizidalität: Bundesärztekammer veröffentlicht vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte

    Die Bundesärztekammer veröffentlicht vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben Hinweise zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Jahr in einem grundlegenden Urteil entschieden, dass der im Jahr 2015 eingeführte Straftatbestand der "Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" gemäß § 217 Strafgesetzbuch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nichtig ist. Das "Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben" sei Ausdruck persönlicher Autonomie des Suizidwilligen. Es schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Besonders wichtig ist jedoch aus ärztlicher Sicht: Niemand - und das gilt selbstverständlich auch für Ärztinnen und Ärzte - kann verpflichtet werden, eine solche Suizidhilfe zu leisten.
    Die Bundesärztekammer hat aus Anlass dieser Entscheidung vom 26. Februar 2020 (Az.: 2 BvR 2347/15) als Orientierungshilfe "Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB" erstellt. Das Papier gibt Ärztinnen und Ärzten Informationen an die Hand, die ihnen helfen sollen, wenn an sie der Wunsch herangetragen wird, „Hilfe zum Suizid“ zu leisten.
    In der öffentlichen Diskussion werden verschiedene Begriffe verwendet. Neben der "Hilfe zum Suizid" wird häufig von der "Suizidhilfe", der Suizidbeihilfe, der "Assistenz beim Suizid" oder der "Unterstützung beim Suizid" gesprochen. Davon zu unterscheiden sind verschiedene Handlungen, die unter dem Begriff der Sterbehilfe zusammengefasst werden können, insbesondere Maßnahmen der Behandlungsbegrenzung (früher: "passive Sterbehilfe") sowie die ärztliche Versorgung und Begleitung Sterbender, welche die palliative Versorgung einschließt. Bei der Suizidhilfe, welche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, geht es dagegen um die Unterstützung eines anderen Menschen bei seiner freiverantwortlichen Selbsttötung. Diesen Wunsch äußern nicht nur schwerst- oder sterbenskranke Patienten, sondern auch Menschen, die ihr Leben aus ganz anderen, manchmal auch für den Arzt schwer nachvollziehbaren Gründen beenden wollen.

    Neben der Beschreibung des komplexen Phänomens der Suizidalität und dem, was das Bundesverfassungsgericht unter einer "Suizidhilfe" sowie einem "freiverantwortlichen Suizid" versteht, wird in den Hinweisen der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen auch der rechtliche Handlungsrahmen skizziert. Es wird aufgezeigt, welche in engem Zusammenhang mit der Umsetzung von Todeswünschen stehenden Handlungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen straffrei sind. Es werden also sowohl die erlaubten Formen, nämlich die Behandlungsbegrenzung und die Sterbebegleitung, als auch das nach wie vor Verbotene erläutert. Letzteres betrifft die Tötung auf Verlangen, aber auch andere Formen der Fremdtötung. Schließlich werden die betäubungsmittelrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Suizids aufgezeigt, die ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
    Vor allem jedoch legen die Hinweise dar, was zu den ärztlichen Aufgaben im Umfeld eines Suizids gehören kann und welche Handlungen eine Mitwirkung bei der Selbsttötung darstellen können. In seinem Beschluss IVa-03 hat der 124. Deutsche Ärztetag 2021 bekräftigt, dass die Mitwirkung von Ärzten und Ärztinnen bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe ist. Die Hinweise erläutern, was darunter im Detail zu verstehen ist. Wie auch den Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzten zu entnehmen ist, umfasst die berufliche Tätigkeit - unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes der Patienten - Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Todeswünsche oder Suizidgedanken können daher vor allem Thema eines ergebnisoffenen Gesprächs im Rahmen eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses sein. Zu den ärztlichen Aufgaben zählen auch eine palliative Versorgung oder die suizidpräventive Versorgung.

    Die individuelle ärztliche Entscheidung, einen anderen Menschen bei einem Suizid, zum Beispiel durch Anleitung oder Verschreibung von Betäubungsmitteln, zu unterstützen, ist in konkreten Fällen berufsrechtlich zu respektieren. Eine unter Umständen auch geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid erfolgt in eigener Verantwortung der handelnden Ärztin oder des handelnden Arztes. Sie sind dabei frei darin, die Hilfe auf bestimmte Lebens- oder Krankheitssituationen zu beschränken oder im Einzelfall andere, für sie persönlich wichtige Umstände und Kriterien zu berücksichtigen, weil sie nicht zur Suizidhilfe verpflichtet werden können.

    Aufgrund der Nichtigkeit des § 217 StGB wird die Hilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid zurzeit nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Nach Änderung der Berufsordnungen in den Landesärztekammern wird dies auch nicht berufsrechtlich geahndet. Die betäubungsmittelrechtlichen Risiken, die im Zusammenhang mit der Verschreibung von zum Beispiel Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung bestehen, sollten aber weiterhin beachtet werden.

    Die „Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB“ beruhen auf den Beratungen im Ausschuss für ethische und medizinisch- juristische Grundsatzfragen und im Vorstand der Bundesärztekammer sowie auf der Grundsatzdebatte auf dem 124. Deutschen Ärztetag 2021. Sie wurden am 25. Juni 2021 vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossen.

    Sie ersetzen nicht die „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ aus dem Jahr 2011. Die gegenwärtig politisch erörterten Diskussions- und Gesetzesentwürfe hinsichtlich der Hilfe zur Selbsttötung sind ebenso wenig Gegenstand der Hinweise wie Positionen zu der vom Bundesverfassungsgericht angeregten normativen Ausgestaltung eines Schutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe. Letzteres ist Aufgabe des Gesetzgebers.

  • Dieser Leitfaden des Regierungspräsidiums soll helfen, spezifische Gefährdungen werdender oder stillender Mütter im Krankenhaus zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Beschäftigungsverbote bzw. -beschränkungen ausreichend zu beachten.

Ärztliche Leichenschau und Bestattungsverordnung

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