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© Adobe Stock / SB CreativeJa. Gemäß § 8 Absatz 1 BBiG kann ein gemeinsamer Antrag (Antrag verlinken) von Auszubildenden und Ausbildenden auf Verkürzung der Ausbildungsdauer gestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Dauer erreicht wird. Eine Auflistung der möglichen Verkürzungsgründe finden Sie in den Richtlinien der Landesärztekammer zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten.
Ja, neben der Verkürzung nach § 8 Absatz 1 BBiG, die regelmäßig spezielle Vorerfahrungen (bspw. eine bereits abgeschlossene Ausbildung, Hochschulreife etc.) voraussetzt, gibt es bei guten Leistungen in der Berufsschule im Laufe der Ausbildung die Möglichkeit, eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu beantragen. Wenn Auszubildende die Voraussetzungen erfüllen, können sie einen Antrag auf vorzeitige Zulassung stellen. Damit können sie ggf. bereits zu der Abschlussprüfung zugelassen werden, die der eigentlich vorgesehenen Abschlussprüfung vorausgeht.
Eine vorzeitige Zulassung ist möglich, wenn bei Auszubildenden in den maßgebenden schulischen Fächern mindestens die Note 2,0 und in dem Fach „Berufsfachliche Kompetenz“ ebenfalls mindestens die Note 2,0 erreicht wurde. Die maßgeblichen schulischen Fächer sind die Fächer des Pflichtbereichs, wobei Religion/Ethik nicht in den Notendurchschnitt eingerechnet wird. Daneben müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zulassung zur Abschlussprüfung gegeben sein (vgl. Frage 5.).
Ja, die Mindestausbildungsdauer beträgt 18 Monate (vom Beginn der Ausbildung bis zum Monatsende, in dem die vorgesehene Abschlussprüfung stattfindet).
Hinweis:
Sofern neben einer Verkürzung der Ausbildungszeit auch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung das Ziel ist, ist darauf zu achten, dass die Ausbildung möglichst bereits zum 01.08. eines Jahres oder früher beginnt. Bei einem Ausbildungsbeginn zum 01.09. ist eine vorzeitige Zulassung bei bereits erfolgter Verkürzung um 12 Monate regelmäßig nicht zulässig, da die Mindestausbildungszeit unterschritten würde.
- Die Teilnahme an der Zwischenprüfung muss erfolgt sein.
- Der Ausbildungsnachweis muss geführt worden sein.
- Das Berufsausbildungsverhältnis muss im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Bezirksärztekammer eingetragen sein.
- Die Ausbildungszeit muss zurückgelegt worden sein. Das bedeutet, dass beispielsweise keine erheblichen Fehlzeiten während der Ausbildungsdauer angefallen sein dürfen.
Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung muss außerdem die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von 2 x 8 Stunden nachgewiesen werden.
Nein, eine Verlängerung der Ausbildungszeit kann in Ausnahmefällen auch dann erfolgen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dies kann beispielsweise auch der Fall sein, wenn das Klassenziel der Berufsschule nicht erreicht wird.
Beachten Sie jedoch: Eine Verlängerung der Ausbildung ist nicht bereits deshalb möglich, weil das Ausbildungsende und der Termin der Abschlussprüfung nicht übereinstimmen. Dies ist bei einem unterjährigen Beginn der Ausbildung, der von dem klassischen Ausbildungsbeginn im August/September eines Jahres abweicht, jeweils zu berücksichtigen.
Den Antrag auf Verlängerung kann immer nur die Auszubildende bzw. der Auszubildende selbst stellen.
Das Antragsformular finden Sie hier (Antrag verlinken). Der Antrag muss bei der für Sie zuständigen Bezirksärztekammer gestellt werden.
Ja, bereits absolvierte Ausbildungszeiten können im Rahmen einer Anschlussausbildung in der Regel angerechnet werden.
Dafür müssen Sie und Ihr neuer Ausbildungsbetrieb die Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeiten jedoch beantragen. In manchen Fällen ist es sinnvoll, nicht die komplette bereits absolvierte Ausbildungszeit anzurechnen, um sicherzustellen, dass das neue Ausbildungsende mit der zugeordneten Abschlussprüfung übereinstimmt. Erkundigen Sie sich bei einer Anschlussausbildung daher am besten vorab bei Ihrer Bezirksärztekammer, welche Ausbildungszeiten anrechenbar sind und welche Auswirkungen dies auf die noch ausstehende Ausbildungsdauer und ggf. die vorgesehene Prüfungszuordnung hat.
Grundsätzlich steht die Teilzeitausbildung allen Auszubildenden offen – ein besonderer Grund (z. B. Kinderbetreuung, Pflege oder Behinderung) ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass sich Betrieb und Auszubildende auf die Ausbildung in Teilzeit und den Umfang der Teilzeitausbildung einigen.
Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit wird individuell vereinbart. Sie darf jedoch nicht unter 50 % der regulären Vollzeitausbildung liegen.
Beispiel: Statt 38,5 Wochenstunden in Vollzeit (100%) könnten bis zu 19,25 Wochenstunden bei einer Teilzeitausbildung mit 50 % vereinbart werden.
Die Ausbildungsdauer verlängert sich im Verhältnis zur reduzierten Ausbildungszeit.
Beispiel:
- Regelausbildungsdauer: 36 Monate
- Ausbildungszeit in Teilzeit: 75 %
- Berechnung: 36 Monate ÷ 0,75 = 48 Monate
Die gesetzliche Obergrenze liegt jedoch beim 1,5-Fachen der normalen Ausbildungszeit, was einer Gesamtdauer von 54 Monaten entspricht. Die Ausbildungszeit bei einer Teilzeitausbildung zur MFA kann also maximal 4,5 Jahre betragen.
Nein. Teilzeit kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum der Ausbildung vereinbart werden. Für eine Änderung der Teilzeitquote oder einer Änderung zu einer Vollzeitausbildung ist lediglich eine erneute Vereinbarung zwischen Ausbildenden und Auszubilden erforderlich. Die Änderung muss unverzüglich der zuständigen Bezirksärztekammer mitgeteilt werden, sodass das Ausbildungsende unter Berücksichtigung des neuen Ausbildungsumfangs berechnet werden kann.
Die reduzierte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit sowie der prozentuale Umfang zur Vollzeit (mind. 50 %) werden in einer Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag festgehalten. Die Berufsschulzeiten bleiben jedoch grundsätzlich unberührt (vgl. Nr. 9).
In diesem Fall kann die oder der Auszubildende eine Verlängerung bis zum Termin der nächsten möglichen Abschlussprüfung verlangen (§ 7a Absatz 3 BBiG).
Ja, die Kombination von Teilzeit und Verkürzung ist möglich. Es müssen jedoch die Voraussetzungen (z. B. Fachhochschulreife, bereits abgeschlossene Berufsausbildung) für eine Verkürzung der Ausbildungsdauer vorliegen. Zu Beachten ist allerdings, dass die Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten (Vollzeit) nicht unterschritten werden darf.
Die Vergütung muss mindestens dem Anteil der vereinbarten Ausbildungszeit an der gesetzlichen Mindestvergütung entsprechen (§ 17 Absatz 5 BBiG). Eine Formel zur Berechnung der anteiligen Vergütung bei Teilzeitkräften findet sich beispielsweise im Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte unter § 3 Absatz 3.
Bei einer Teilzeitausbildung ist ein rechtzeitige Austausch mit der Berufsschule besonders wichtig, da die vereinbarte Teilzeitausbildung den Berufsschulunterricht nicht umfasst. Der Berufsschulunterricht findet immer in Vollzeit statt. Es wird daher empfohlen, dass der Ausbildungsbetrieb, die Auszubildenden und die Berufsschule frühzeitig eine individuelle Absprache treffen, um eine vollumfängliche und zeitlich sinnvolle Teilnahme an der Berufsschule für die jeweilige Teilzeitausbildungssituation sicherzustellen.
Zunächst müssen sich der/die Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb über die gewünschte Teilzeitausbildung und den jeweiligen Teilzeitumfang einigen. Hierzu wird in der Regel eine Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag geschlossen, in der der Beginn, der Teilzeitumfang und die Vergütung festgelegt werden. Die Vereinbarung wird dem Ausbildungsvertrag beigefügt und muss der zuständigen Bezirksärztekammer unverzüglich mitgeteilt werden. Eine gesonderte Genehmigung durch die Ärztekammer ist nicht erforderlich, eine Beratung wird jedoch empfohlen.
- Die Ausbildungsinhalte müssen trotz der reduzierten Zeit vollständig vermittelt werden.
- Der betriebliche Ausbildungsplan sollte an die Teilzeitausbildung angepasst sein.
- Eine enge Abstimmung mit der Berufsschule und ggf. der Kammer ist hilfreich.
Mögliche Nachteile:
- Die Ausbildungsdauer verlängert sich regelmäßig
- Keine Reduktion der schulischen Anforderungen
- Weniger Zeit pro Woche zur Vertiefung der Praxis
Dennoch kann die Ausbildung mit guter Organisation und Motivation erfolgreich abgeschlossen werden.
Um zu der vorgesehenen Abschlussprüfung zugelassen werden zu können, ist eine Voraussetzung, dass die Ausbildungszeit zurückgelegt wurde. Die Ausbildungszeit gilt jedoch nicht bereits dann als zurückgelegt, wenn die Ausbildungsdauer „kalendarisch“ abgelaufen ist. Vielmehr ist erforderlich, dass der/die Auszubildende während der Ausbildungszeit auch tatsächlich aktiv ausgebildet worden ist. Bei erheblichen Fehlzeiten ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung regelmäßig nicht möglich. Als Richtwert kann angenommen werden, dass Fehlzeiten, die weniger als 10 % der Ausbildungsdauer betragen, nicht als erhebliche Fehlzeiten gewertet werden. Dabei werden alle Fehlzeiten über die gesamte Ausbildungszeit gezählt. Alle Fehlzeiten in der Berufsschule müssen dem Ausbildungsbetrieb zeitnah gemeldet werden.
Ihre aktuellen Fehlzeiten in der betrieblichen Ausbildung können Sie in Ihrer Ausbildungsstätte erfragen. Die Fehltage in der theoretischen Ausbildung können Sie an Ihrer Berufsschule erfragen. Beachten Sie, dass auch stundenweises Fehlen oder anderweitige Verspätungen in der Berufsschule gezählt werden. Diese werden dann aufaddiert zu Fehltagen.
Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer konkreten Situation bereits erhebliche Fehlzeiten vorliegen, oder wenn Sie wissen, dass bis zu Ihrer Prüfungsanmeldung eine größere Anzahl an Fehlzeiten entstehen wird (beispielsweise aufgrund einer geplanten Behandlung oder Operation), empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig an die für Sie zuständige Bezirksärztekammer zu wenden, um Ihre konkrete Situation zu besprechen. Bitte bringen Sie zuvor in Erfahrung, wie hoch Ihre Fehlzeiten im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule sind.
Bei erheblichen Fehlzeiten ist eine Teilnahme an der ursprünglich vorgesehenen Abschlussprüfung meist nicht möglich. Um an einer späteren Prüfung teilnehmen zu können, muss in der Regel ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit gestellt werden. So lassen sich die versäumten Inhalte nachholen. Anschließend ist eine Anmeldung zu einer der nächsten Prüfungen möglich, in der Regel zu der Prüfungsepisode, die direkt auf die ursprünglich vorgesehene Abschlussprüfung folgt.
Ein Beispiel: Beginnt eine dreijährige Ausbildung am 1. September 2026, endet sie vertraglich am 31. August 2029 und die reguläre Abschlussprüfung wäre die Sommerprüfung 2029.
Wenn aufgrund von erheblichen Fehlzeiten die Zulassung zur vorgesehenen Abschlussprüfung nicht möglich ist, muss regelmäßig ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit gestellt werden, um die versäumten Inhalte nachzuholen. Das Ausbildungsende verschiebt sich entsprechend der Verlängerung nach hinten und eine Zulassung zu einer späteren Prüfung wird möglich. Betragen die Fehlzeiten beispielsweise fünf Monate (20 Fehltage entsprechen ca. einem Monat), müsste die Ausbildung in unserem Beispiel bis zum 31. Januar 2030 verlängert werden. Anschließend könnte ggf. eine Zulassung zu der Abschlussprüfung im Winter 2029/2030 erfolgen, da nun die Voraussetzung, dass die Ausbildungszeit zurückgelegt wurde, erfüllt ist. In diesem Beispiel würde sich die ursprünglich für den Sommer 2029 vorgesehene Abschlussprüfung aufgrund der durch die erheblichen Fehlzeiten erforderlich gewordenen Verlängerung der Ausbildung auf die Winterprüfung 2029/2030 verschieben.
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg bietet auf der Homepage eine MFA-Stellenbörse an:
Viele Praxen schreiben zudem auf ihren Homepages oder in gängigen Jobportalen freie Ausbildungsstellen aus.
Vor Ausbildungsbeginn sind bei der örtlich zuständigen Bezirksärztekammer der Berufsausbildungsvertrag und ein Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis einzureichen. Die Dokumente finden Sie als Muster zum Download auf der Homepage der Landesärztekammer Baden-Württemberg:
Ausbildungsverträge MFA – Landesärztekammer BW - Landesärztekammer Baden-Württemberg
Bitte wählen Sie den Download der für Sie zuständigen Kammer und beachten Sie die beigefügten Hinweise zum Ausfüllen. Damit Ihre Verträge keine veralteten Regelungen enthalten, empfehlen wir, bei Vertragsschlüssen immer das aktuell verfügbare Muster herunterzuladen.
Die Anmeldung für den Berufsschulunterricht ist direkt bei der Berufsschule einzureichen. Hier finden Sie ein Muster zum Download.
Als Ausbildungsbeginn empfehlen wir den 01.09. eines Jahres. Dabei handelt es sich um den regulären Starttermin, bei dem Ausbildungszeit und Berufsschulunterricht genau auf die Abschlussprüfung im Sommer abgestimmt sind. Der Ausbildungsvertrag wird im Regelfall für genau drei Jahre geschlossen (vgl. Beispiel 1). Am Ende des dritten und letzten Ausbildungsjahres finden üblicherweise im Zeitraum Mai-Juli die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen statt.
Wer den Einstieg zum Septembertermin verpasst hat und nicht warten möchte, muss zunächst bei der Berufsschule abklären, ob in den bestehenden Klassen noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Ein Einstieg im bereits laufenden Berufsschuljahr sollte wohlüberlegt sein und wird nur bei guten schulischen Leistungen empfohlen. Bei einer Anmeldung nach dem 01.10. ist zudem zu beachten, dass die Ausbildung abweichend zum regulären Ablauf nicht mit der Sommerabschlussprüfung, sondern erst mit einer Abschlussprüfung im Winter endet. Das Ende der Prüfung und das Ende des Ausbildungsvertrags können daher abweichen.
Beispiel 1 – regulärer Ausbildungsbeginn:
Azubi 1 startet am 01.09.2025 die dreijährige Ausbildung. Der Berufsausbildungsvertrag endet am 31.08.2028. Die Prüfungen finden in der Regel im Mai-Juli statt. Azubi 1 kann daher die Ausbildung inklusive der Prüfungen in den 3 Jahren abschließen. Azubi 1 ist die ganze Zeit über beim Ausbildungsbetrieb angestellt und erhält die Ausbildungsvergütung. Im Anschluss kann sie/er sich als MFA anstellen lassen.
Beispiel 2 - Ausbildungsbeginn weicht ab:
Azubi 2 startet am 01.11.2025 die dreijährige Ausbildung. Der Berufsausbildungsvertrag endet am 31.10.2028. Da das Schuljahr bereits begonnen hat muss Azubi 2 mit der Berufsschule zunächst abklären, ob dort noch Plätze frei sind, um in eine bestehende Klasse mit einsteigen zu können. An der Sommerprüfung im Mai-Juli 2028 kann Azubi 2 noch nicht teilnehmen, da ihr/ihm Ausbildungszeiten fehlen. Azubi 2 muss daher bis zur Winterprüfung im November-Januar 2028/29 warten und kann die Prüfungen nicht in der regulären Ausbildungszeit abschließen. Am 31.10.2028 läuft der Ausbildungsvertrag von Azubi 2 aus und es besteht ab dem 01.11.2028 kein Anspruch mehr auf die Ausbildungsvergütung.
Achtung: Merken die Vertragspartner nicht, dass der Berufsausbildungsvertrag ausgelaufen ist und beschäftigt die Praxis Azubi 2 bis zur Prüfung weiter, kommt (ggf. ungewollt) ein faktisches Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Rechten, Pflichten und Kündigungsfristen zustande.
Ja, in der Probezeit können Auszubildende jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen oder gekündigt werden und die Ausbildung in einer neuen Praxis fortsetzen.
Nach der Probezeit ist ein Wechsel nur noch möglich, sofern Azubi und Ausbilder/in sich einig sind. Wer eine Berufsausbildung beginnt, muss sich grundsätzlich bewusst sein, dass nach der Probezeit eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Der Wunsch nach einem Praxiswechsel reicht für sich genommen als Kündigungsgrund nicht aus.
Auszubildende können sich jedoch mit ihrer/ihrem Ausbilder/in auf ein vorzeitiges Ende des Ausbildungsverhältnisses einigen und die Ausbildung danach in einer neuen Praxis fortsetzen. Hiermit müssen beide Vertragsparteien einverstanden sein. Einen Anspruch gegen die/den Ausbilder/in, einem Praxiswechsel zuzustimmen, gibt es nicht.
Das frühzeitige Vertragsende ist sowohl der Berufsschule als auch der zuständigen Bezirksärztekammer umgehend mitzuteilen.
Sofern die Ausbildung in einer anderen Praxis fortgesetzt wird, ist von dort ein neuer (Anschluss-)Berufsausbildungsvertrag mit einem neuen Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis bei der zuständigen Bezirksärztekammer einzureichen (https://www.aerztekammer-bw.de/ausbildungsvertrag). Sollte aufgrund des Praxiswechsels die weitere Vertragslaufzeit unklar sein, empfehlen wir, vorab telefonisch oder per E-Mail mit der Bezirksärztekammer Rücksprache zu halten. Dort wird geprüft, inwieweit bereits absolvierte Ausbildungszeiten angerechnet werden können.
Auszubildende sind verpflichtet einen Ausbildungsnachweis zu führen. Gleichermaßen sind Ausbildungspraxen verpflichtet, die Ausbildungsnachweise zu überprüfen.
Du willst deine Berichte am PC schreiben? Hier stellen wir dir ein beschreibbares Dokument und ein ausfüllbares Deckblatt zur Verfügung. Die Dokumente müssen zur Unterschrift ausgedruckt werden. Weiterhin haben wir dir die wichtigsten Informationen für deinen Ausbildungsnachweis zusammengestellt.
Alle weiteren Fragen und Antworten kannst Du in unseren FAQ nachlesen.
Ja. Vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren. Sie dient zur Ermittlung des Ausbildungsstandes der Azubis. Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Prüfung, die in der Berufsschule durchgeführt wird. Die Azubis haben schriftlich Aufgaben zu lösen. Die Prüfungsbögen werden in der Schule eingesammelt und zusammen mit Lösungsbögen über die Bezirksärztekammer an die Ausbilder weitergeleitet. Die Ausbilder haben die Prüfungsaufgaben mit den Auszubildenden durchzusprechen. Eine Benotung findet nicht statt. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist allerdings Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
Für die Zwischenprüfung gibt es jährlich nur einen Termin für alle Azubis im zweiten Ausbildungsjahr, unabhängig vom konkreten Ausbildungsbeginn. Dieser Termin findet regelmäßig kurz vor Beginn der Sommerferien statt.
Die Abschlussprüfung wird zweimal jährlich angeboten: Die Sommerprüfung findet zwischen Mai und Juli, die Winterprüfung zwischen November und Januar statt.
Die Ausbilderinnen und Ausbilder melden ihre Auszubildenden zur Abschlussprüfung an, indem sie das Anmeldeformular verwenden, das sie von der zuständigen Ärztekammer erhalten haben. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt und innerhalb der dort genannten Frist eingereicht werden.
Die Anmeldung zur Sommerprüfung muss bis zum 15. März, die Anmeldung zur Winterprüfung bis zum 15. September eines jeden Jahres erfolgen.
Wird die Anmeldefrist versäumt, erfolgt keine Zulassung zur aktuellen Prüfung. Die Teilnahme ist dann erst zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich.
Zur Abschlussprüfung wird in der Regel zugelassen, wer die vollständige Ausbildungszeit absolviert hat, an der Zwischenprüfung teilgenommen hat und einen ordnungsgemäß geführten schriftlichen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) vorlegen kann. Als weitere Voraussetzung ist ein Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs in der Berufsschule vorzulegen.
Unter der Voraussetzung, dass mindestens das 1,5 fache der regulären Ausbildungszeit in Vollzeit und in allen Tätigkeitsbereichen einer MFA gearbeitet wurde (also etwa 4,5 Jahre), ist eine Zulassung als externe Teilnehmerin oder Teilnehmer an der Abschlussprüfung möglich. Hierfür muss bei der zuständigen Bezirksärztekammer ein Antrag mit entsprechenden Nachweisen eingereicht werden.
Ja, eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (6 Monate früher) ist möglich, wenn in der Berufsschule sehr gute Leistungen erbracht worden sind (d. h. ein Notendurchschnitt von 2,0 oder besser vorliegt), die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausbildungszeit von 18 Monaten erfüllt ist und der Ausbilder der vorzeitigen Zulassung zustimmt.
Die Abschlussprüfung für Medizinische Fachangestellte (MFA) besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil werden die Kenntnisse in den Bereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft.
Im praktischen Teil bearbeiten die Prüflinge eine praxisnahe Aufgabe, die sich an einem typischen Fallbeispiel aus dem ärztlichen Berufsalltag orientiert. Dabei soll gezeigt werden, dass die berufstypischen Tätigkeiten sicher, fachgerecht und patientenorientiert ausgeführt werden können.
Wenn ein Prüfling am Prüfungstag der Abschlussprüfung zur/zum MFA krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann, muss die Verhinderung unverzüglich der zuständigen Prüfungsstelle (Berufsschule) und der zuständigen Ärztekammer mitgeteilt werden. Ein ärztliches Attest, das die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag bestätigt, ist vorzulegen. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Krankmeldung gilt die Prüfung als nicht angetreten. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung oder wird kein Attest eingereicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Der schriftliche Teil und der praktische Teil der Prüfung werden jeweils einzeln bewertet. Aus den beiden Bewertungsergebnissen ist eine Gesamtnote zu bilden, wobei der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung gleich zu gewichten sind.
Innerhalb des schriftlichen Teils zählen die Bereiche unterschiedlich: Die Note in Behandlungsassistenz einerseits und in Betriebsorganisation und -verwaltung andererseits zählt jeweils zu 40 %, die Note in Wirtschafts- und Sozialkunde zu 20 %.
Die Ergebnisse der schriftlichen MFA-Abschlussprüfung werden den Auszubildenden in der Regel einige Wochen nach dem Prüfungstermin von der Berufsschule bekanntgegeben, spätestens jedoch vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung.
Das Ergebnis der praktischen Prüfung sowie die Gesamtprüfungsnote teilt der Prüfungsausschuss direkt im Anschluss an die praktische Prüfung mit.
Sobald ein oder mehrere Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet worden sind.
Nur die Prüfungsbereiche oder Fächer müssen wiederholt werden, in denen die Note schlechter als 4,4 ist.
Die Abschlussprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann erst zum nächsten regulären Prüfungstermin absolviert werden.
Es endet mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag geregelten Ausbildungsdauer. Wenn Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung bestehen, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Bereiche Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren kann sowie hierüber ein Fachgespräch führen kann.
Das folgende Muster dient der Prüfungsvorbereitung und stellt ein denkbares Prüfungsszenario nach.
