Doktor hinter Herzschlag Kurve© Pixabay
Informationen für ausbildende Ärztinnen und Ärzte
Ausbildungsverträge
Allgemeine Hinweise zum Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist in dreifacher Ausfertigung (für die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg lediglich in zweifacher Ausfertigung).

Der Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis ist in einfacher Ausfertigung vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und an die zuständige Bezirksärztekammer zurückzusenden.

Der Ausbildungsvertrag ist zu unterschreiben:

  1. vom Ausbilder
  2. von der/dem Auszubildenden und
  3. ggf. von den Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen

Minderjährige Auszubildende: Für Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist ferner eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung gem. §32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen.

Die Betriebsnummer (BNR)

Die Betriebsnummer im Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge

Seit dem 1. Januar 2021 muss die Betriebsnummer nach § 34 Berufsbildungsgesetz von der für die Ausbildung zuständigen Stelle dokumentiert werden. Sie ist durch die Bezirksärztekammer für jeden Ausbildungsvertrag zu erfassen.

Was ist die Betriebsnummer (BNR)? - Die Betriebsnummer ist ein Ordnungsmerkmal mit acht Ziffern, die jeder Arbeitgeber und jede Arbeitgeberin zur Meldung der Sozialversicherungsdaten ihrer Beschäftigten an die Sozialversicherungsträger benötigt. Sie wird vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergeben. Die Betriebsnummer kann im Bedarfsfall beim Steuerberater erfragt werden.

HINWEIS: Es handelt sich hierbei nicht um die neunstellige Betriebsstättennummer der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) enthält besondere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt.

Berufsbildungsgesetz BBiG

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung (Duales System), die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Berufsauszubildende haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn, aber für alle nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossenen Ausbildungsverträge einen Anspruch auf eine Mindestvergütung, die im BBiG geregelt ist. Eine Ausnahme gilt für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe, die ihren Auszubildenden für die Laufzeit des entsprechenden Tarifvertrags die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen können, selbst wenn diese noch unter den im BBiG bestimmten Sätzen liegen.