Die Landesärztekammer Baden-Württemberg führt die Zwei-Faktor-Authentifizierung für den Login auf www.aerztekammer-bw.de bzw. für den Zugriff auf das Dashboard ein.
Die Einrichtung der Zwei-Faktor-Authentifizierung ist ab dem 19.05.2026 für Mitglieder und bestimmte Benutzergruppen verpflichtend.
Informationen zu den Benutzergruppen entnehmen Sie unseren FAQs.
© Adobe Stock / SB CreativeDer Ausbildungsvertrag der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist in dreifacher Ausfertigung (für die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg lediglich in zweifacher Ausfertigung).
Der Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis ist in einfacher Ausfertigung vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und an die zuständige Bezirksärztekammer zurückzusenden.
Der Ausbildungsvertrag ist zu unterschreiben:
- vom Ausbilder
- von der/dem Auszubildenden und
- ggf. von den Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen
Minderjährige Auszubildende: Für Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist ferner eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung gem. §32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen.
Die Betriebsnummer im Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge
Seit dem 1. Januar 2021 muss die Betriebsnummer nach § 34 Berufsbildungsgesetz von der für die Ausbildung zuständigen Stelle dokumentiert werden. Sie ist durch die Bezirksärztekammer für jeden Ausbildungsvertrag zu erfassen.
Was ist die Betriebsnummer (BNR)? - Die Betriebsnummer ist ein Ordnungsmerkmal mit acht Ziffern, die jeder Arbeitgeber und jede Arbeitgeberin zur Meldung der Sozialversicherungsdaten ihrer Beschäftigten an die Sozialversicherungsträger benötigt. Sie wird vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergeben. Die Betriebsnummer kann im Bedarfsfall beim Steuerberater erfragt werden.
HINWEIS: Es handelt sich hierbei nicht um die neunstellige Betriebsstättennummer der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg.

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