Die Landesärztekammer Baden-Württemberg ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für
- www.aerztekammer-bw.de
- www.laek-bw.de
- www.bezirksaerztekammer-nordwuerttemberg.de
- www.baek-nw.de
- www.bezirksaerztekammer-nordbaden.de
- www.baek-nb.de
- www.bezirksaerztekammer-suedbaden.de
- www.baek-sb.de
- www.bezirksaerztekammer-suedwuerttemberg.de
- www.baek-sw.de
Diese mobile Anwendung ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
- Grundsätzlich werden alle nicht barrierefreien Dokumente, soweit es technisch möglich ist, mit dem Zusatz (nicht barrierefrei) gekennzeichnet. Sie können auf dieser Seite unten eine Barriere melden.
- Teilweise sind keine Alternativtexte zu Bildern vorhanden, werden aber sukzessive nachgearbeitet.
Unverhältnismäßige Belastung
- Erläuterungen in deutscher Gebärdensprache gemäß § 4 BITV 2.0 sind auf der Website der LÄK BW nicht verfügbar. Der Aufwand und die Kosten zur Erstellung eines Videos in Gebärdensprache stehen in keinem Verhältnis zur Zielgruppe der Website der LÄK BW. Daher ist das Bereitstellen eines solchen Videos in Gebärdensprache für die LÄK BW mit unverhältnismäßigem Aufwand im Sinne von § 12a Abs. 6 BGG verbunden und dementsprechend nicht umsetzbar. Alternativ ist die Website über einen sogenannten Screenreader gut lesbar. Für Hör- und Sehgeschädigte sind somit nahezu alle Informationen gut erreichbar.
- Die Audio- und Videobeiträge sind nicht barrierefrei zugänglich. Der Aufwand zur Erstellung von Audios und Videos mit einheitlichen barrierefreien Vorgaben ist unverhältnismäßig hoch.
- PDF-Dateien und sämtliche andere Geschäftsdrucksachen, die vor dem 28.09.2022 auf die Website der LÄK BW hochgeladen wurden, sind nicht barrierefrei zugänglich. Grund hierfür ist der unverhältnismäßig hohe Aufwand, die Vielzahl der Dateien nachträglich zu bearbeiten.
- Publikationen im PDF-Format, die zum Download bereitstehen, sind nicht barrierefrei. Dies liegt daran, dass sie bereits in einer bestimmten Form veröffentlicht und gedruckt wurden. Eine Nachbearbeitung ist für solche Dokumente nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
Stand dieser Erklärung ist der 28.09.2022. Zuletzt überprüft wurde diese Erklärung am 23.11.2022.
Die LÄK BW ist stets darum bemüht, ihre Website auszubauen und nicht barrierefreie Inhalte fortlaufend abzubauen.
Ihnen sind Mängel beim barrierefreien Zugang zu unserer Website aufgefallen? In diesem Fall können Sie sich selbstverständlich über den dafür vorgesehenen Feedback-Button bei uns melden. Daneben besteht die Möglichkeit, uns per E-Mail, Post oder telefonisch zu kontaktieren:
Landesärztekammer Baden-Württemberg, Jahnstraße 40, 70597 Stuttgart. Telefon: 0711-769890. E-Mail: info@laek-bw.de
Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Landesärztekammer Baden-Württemberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Landesärztekammer Baden-Württemberg nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.