19. November 2021

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Was ist bei SARS-CoV2-Impfungen außerhalb von Praxisräumen zu beachten?

Gemäß § 17 Abs. 3 BO LÄK BW ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen berufsrechtswidrig. Zum Zwecke der aufsuchenden medizinischen Gesundheitsversorgung kann die Bezirksärztekammer auf Antrag der Ärztin / des Arztes von der Verpflichtung die ambulante ärztliche Tätigkeit in einer Niederlassung auszuüben, (§ 17 Abs. 1 BO) Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.

Aufgrund der aktuellen Situation ist eine Genehmigung zur Vornahme von SARS-Cov2-Impfungen außerhalb von Praxisräumen (z.B. im Gemeindesaal oder auf Parkplätzen von Supermärkten) nicht erforderlich, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es liegt eine Genehmigung der zuständigen Gemeindeverwaltung bezüglich der Sondernutzung der Örtlichkeiten vor, sofern die Impfaktion im öffentlichen Raum erfolgt.
  • Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bestehen im Hinblick auf die Durchführung der Impfaktion sowie die Bestellung und Verwendung der Impfstoffe keine Bedenken.
  • Es liegt ein – gegebenenfalls mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes – Hygienekonzept vor.
  • Die ärztliche Schweige-, Aufklärungs– und Dokumentationspflicht wird beachtet.
  • Die Vornahme von SARS-Cov2-Impfungen außerhalb der eigenen Praxisräume ist vom Versicherungsschutz der jeweiligen Berufshaftpflichtversicherung der Ärztin / des Arztes gedeckt.