19. November 2021
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Was ist bei SARS-CoV2-Impfungen außerhalb von Praxisräumen zu beachten?
Gemäß § 17 Abs. 3 BO LÄK BW ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen berufsrechtswidrig. Zum Zwecke der aufsuchenden medizinischen Gesundheitsversorgung kann die Bezirksärztekammer auf Antrag der Ärztin / des Arztes von der Verpflichtung die ambulante ärztliche Tätigkeit in einer Niederlassung auszuüben, (§ 17 Abs. 1 BO) Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.
Aufgrund der aktuellen Situation ist eine Genehmigung zur Vornahme von SARS-Cov2-Impfungen außerhalb von Praxisräumen (z.B. im Gemeindesaal oder auf Parkplätzen von Supermärkten) nicht erforderlich, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es liegt eine Genehmigung der zuständigen Gemeindeverwaltung bezüglich der Sondernutzung der Örtlichkeiten vor, sofern die Impfaktion im öffentlichen Raum erfolgt.
- Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bestehen im Hinblick auf die Durchführung der Impfaktion sowie die Bestellung und Verwendung der Impfstoffe keine Bedenken.
- Es liegt ein – gegebenenfalls mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes – Hygienekonzept vor.
- Die ärztliche Schweige-, Aufklärungs– und Dokumentationspflicht wird beachtet.
- Die Vornahme von SARS-Cov2-Impfungen außerhalb der eigenen Praxisräume ist vom Versicherungsschutz der jeweiligen Berufshaftpflichtversicherung der Ärztin / des Arztes gedeckt.