22. Juli 2022

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Förderung des besonderen Engagements von Beschäftigten

Steuerfreiheit des Corona-Bonus

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Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 19. Mai 2022 im Bundestag und am 10. Juni 2022 im Bundesrat ein weiterer Baustein zur Förderung des besonderen Engagements von Beschäftigten u. a. in Arztpraxen beschlossen. Mit Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt 22. Juni 2022 trat dieses in Kraft

Welche Berufsgruppen sind begünstigt?

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die in der Corona-Krise erheblichen Belastungen ausgesetzt waren bzw. immer noch sind. Im endgültigen Gesetz wurde die Anwendbarkeit von Klinikpersonal u. a. auf Arztpraxen erweitert.

Bis zu welcher Höhe und in welchem Zeitraum kann der Pflegebonus steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden?

In der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 kann den Beschäftigten ein steuer- und sozialversicherungsfreier Bonus von bis zu 4.500 Euro gezahlt werden.

Für welche Beschäftigungsverhältnisse kommt der Pflegbonus in Frage?

Der Pflegebonus steht nahezu für alle Beschäftigverhältnisse offen. Hierunter zählen insbesondere Beschäftigte in Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende.

Hat ein bereits ausgezahlter Corona-Bonus von 1.500 Euro Auswirkung auf den Pflegebonus von 4.500 Euro?

Nein, hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Regelungen. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Bonus von 1.500 Euro konnte bis zum 31. März 2022 an alle Berufsgruppen ausgezahlt werden (§ 3 Nr. 11a EStG). Mit dem neuen § 3 Nr. 11b EStG beschloss der Gesetzgeber nun eine weitere Regelung, sodass der Pflegebonus von 4.500 Euro gesondert steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann.

Keine Gehaltsumwandlung möglich

Wichtig dabei ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geleisteten Arbeitslohn gezahlt werden muss. Für Zahlungen nach vorheriger Gehaltsreduktion würde die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit entfallen. 

Aufzeichnungspflichten in der Lohnabrechnung 

In der Lohnabrechnung muss der zusätzlich zum bestehenden Arbeitslohn gezahlte Pflegebonus gesondert ausgewiesen werden, sodass dieser im Falle eine Betriebsprüfung klar ersichtlich ist. Melden Sie daher bitte bei Bedarf die Zahlungen der Lohnabrechnung.

Müssen Arbeitnehmer den Pflegebonus in der Einkommensteuererklärung angeben?

Nein, aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird der Pflegebonus weder auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, noch müssen die Einnahmen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Auch fallen diese zusätzlichen Einnahmen nicht unter den sog. Progressionsvorbehalt.

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