10. Dezember 2024

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Impflücken in Baden-Württemberg

Nachweis von Polioviren in Abwasserproben

Symbolbild: Ärztegruppe steht zusammen© Adobe Stock / Iryna

Im Rahmen des Abwassermonitorings des Robert Koch-Instituts (RKI) wurden in mehreren deutschen Städten Schluckimpfstoff-abgeleitete Polio-Viren nachgewiesen.

Aus diesem Anlass und angesichts bestehender Impflücken in Baden-Württemberg hat das Sozialministerium die Bevölkerung im Rahmen einer Pressemitteilung dazu aufgerufen, den Impfstatus zu überprüfen und gegebenenfalls notwendige Impfungen nachzuholen.

Das Robert Koch-Institut empfiehlt für medizinisches Personal und Mitarbeitende im öffentlichen Gesundheitsdienst folgende Maßnahmen:

  • Erhöhte Wachsamkeit in Hinblick auf Poliomyelitis-typische Symptome, insbesondere akute schlaffe Lähmungen (acute flaccid paralysis, AFP), sofern sie nicht traumatisch bedingt sind.
  • Unverzügliche Meldung an das zuständige Ge­sundheitsamt bereits bei Verdacht auf Poliomyelitis gemäß § 6 IfSG. Weiteres Vorgehen dann mit dem Gesundheitsamt absprechen. Diagnostik gemäß RKI-Ratgeber (siehe „Weitere Informationen“).
  • Nutzung der unentgeltlichen Diagnostik auf Enteroviren inklusive Polioviren mit Hilfe des Labornetzwerks für Enterovirusdiagnostik (LaNED) für alle pädiatrischen und neurologi­schen Kliniken zur differenzialdiagnostischen Abklärung von viralen Meningitiden bzw. En­zephalitiden sowie akuten schlaffen Lähmun­gen. Einsendescheine können per E-Mail an EVSurv@rki.de mit Angabe der gewünschten Menge und der Klinikadresse kostenlos angefor­dert werden.
  • Händehygiene: Polioviren werden mit dem Stuhl ausgeschieden und vorwiegend durch Kontaktinfektion (Stuhl-Hand-Mund) übertra­gen. Deshalb ist wie immer auf eine gute Händehygiene zu achten. 
  • Überprüfung des Impfstatus gegen Polio, ggf. Vervollständigung oder Auffrischung entspre­chend den aktuellen STIKO-Empfehlungen, ins­besondere

a) bei Kindern, Jugendlichen und bei Erwachsenen ohne vollständige Grundimmuni­sierung bzw. Auffrischimpfung,

b) bei Geflüch­teten, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, sowie

c) bei Personen mit einem beruflichen Risiko, z. B. in Gemeinschaftsunterkünften, in medizinischen Einrichtungen mit engem Kon­takt zu Erkrankten sowie in Laboren mit Infektionsrisiko.