22. März 2023

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Nicht-melanotische Hautkrebsarten

Meldevergütung Hautkrebs

Untersuchung auf Hautkrebs© Foto: Adobe Stock

Zum 1. Januar 2023 haben sich Änderungen bei der Meldung nicht-melanotischer Hautkrebsarten an das Krebsregister Baden-Württemberg ergeben: Seither werden Meldungen prognostisch ungünstiger nicht-melanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien gemäß sozialgesetzlicher Regelungen von der Gesetzlichen Krankenversicherung vergütet. 

Abgeschafft wurde die Meldeverpflichtung (und auch -vergütung) für Basaliome und In-situ-Neubildungen der nicht-melanotischen Hauttumoren (ICD-10: D04). Diese Verpflichtung tritt allerdings erst mit Anpassung der KrebsRVO außer Kraft. Bis dahin besteht eine unveränderte Meldeverpflichtung.

Die Meldeverpflichtung aller anderen prognostisch günstigeren nicht-melanotischen Hautkrebsarten wurde hingegen beibehalten. 

Auf Basis einer Vereinbarung zwischen Landesärzte- und Landeszahnärztekammer sowie Sozialministerium Baden-Württemberg erfolgt die Vergütung: Für den Diagnosedatensatz werden wie bisher 4,00 Euro, für den Therapiedatensatz 3,00 Euro, für den Verlaufsdatensatz 1,00 Euro und für die Pathologiemeldung 1,00 Euro gezahlt, soweit und solange eine rechtliche Verpflichtung der Melder zur jeweiligen Meldung besteht.