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© Adobe Stock / SB CreativeDie Vertreterversammlung der LÄK BW hat am 28. Juni 2025 die Neufassung der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (FBO LÄK BW) beschlossen.
Was ändert sich und welche neuen Anforderungen kommen auf die Anbieterin / den Anbieter (Veranstalter) zu?
Die neue Fortbildungsordnung (FBO) tritt zum 01. Juli 2026 in Kraft, das heißt alle Anträge auf Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme, die ab dem 01. Juli 2026 über das Antragsportal der LÄK BW gestellt werden, werden nach der neuen Fortbildungsordnung geprüft. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Die neugefasste Fortbildungsordnung beinhaltet in § 1 FBO LÄK BW Begriffsbestimmungen.
Beispielsweise wird der Veranstalter als Anbieterin oder Anbieter bezeichnet.
Unter den Begriff „Mitwirkende“ sind aktiv am wissenschaftlichen Programm einer Fortbildungsmaßnahme beteiligte natürliche Personen zu verstehen. Dazu gehören insbesondere: Wissenschaftliche Leitung, Referentinnen und Referenten, Moderatorinnen und Moderatoren, Autorinnen und Autoren, Tutorinnen und Tutoren.
Die Organisatorin oder der Organisator: steht in einer vertraglichen Beziehung zur Anbieterin oder zum Anbieter und übernimmt für diese bestimmte organisatorische Leistungen.
Das „Wissenschaftliche Programm“ ist derjenige Teil der Fortbildungsmaßnahme, welcher der unmittelbaren Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten dient.
Ja, neu ist die Kategorie L für Zusatzstudiengänge für Ärztinnen und Ärzte, die Inhalte gemäß § 3 FBO LÄK BW vermitteln. Zusatzstudiengänge wurden bisher in Kategorie H (curricular vermittelte Inhalte) bewertet und werden nun in Kategorie L beantragt.
Zusatzstudiengänge können in physischer und/oder virtueller Präsenz, im Blended-Learning-Format oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden.
Die Bewertung erfolgt weiterhin mit 1 Fortbildungspunkt pro 45-minütger Fortbildungseinheit.
Anträge auf Anerkennung von Zusatzstudiengängen der Kategorie L sind mindestens drei Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme zu stellen.
In Kategorie B werden weiterhin Kongresse, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden, anerkannt. Für ½ Tag (mindestens 4 Fortbildungseinheiten) werden 3 Fortbildungspunkte und für einen Tag (mindestens 8 Fortbildungseinheiten) werden 6 Fortbildungspunkte vergeben.
Bei Fortbildungen in Kleingruppen wird 1 Zusatzpunkt pro Maßnahme für bis zu 5 Fortbildungseinheiten, jedoch höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag vergeben.
Bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer für jeweils bis zu 8 Fortbildungseinheiten eLearning wird 1 Zusatzpunkt vergeben.
Bei gesponserten Fortbildungsmaßnahmen sind künftig detaillierte Offenlegungen erforderlich. Anbieterinnen und Anbieter von Fortbildungen müssen Art, Umfang, Verwendungszweck des Sponsorings, die Gesamtkosten der Fortbildungsmaßnahme und die Honorare für die Mitwirkenden offenlegen. Die genannte Offenlegung erfolgt mit Antragstellung über das Antragsportal der LÄK BW. Außerdem darf das Sponsoring keinen Einfluss auf die Themenwahl und die Gestaltung der Inhalte haben. Sponsoringleistungen dürfen ausschließlich für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden, die dafür notwendigen Kosten nicht überschreiten und ihr Umfang muss angemessen sein.
Nach § 7 der FBO LÄK BW gelten folgende Pflichten:
- Klare Verantwortlichkeit:
Sie müssen bei Ankündigung und Durchführung der Fortbildung eindeutig als verantwortliche Anbieterin bzw. verantwortlicher Anbieter erkennbar sein – auch wenn eine organisatorische Person oder ein Dienstleister eingebunden ist. - Teilnahme für die Landesärztekammer:
Auf Anfrage müssen von der Landesärztekammer benannte Personen kostenlos an der Fortbildung teilnehmen dürfen. - Evaluation der Fortbildung:
Die Fortbildung muss durch die Teilnehmenden evaluiert werden – insbesondere hinsichtlich der Anforderungen der Fortbildungsordnung und der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen. Die Ergebnisse müssen den Mitwirkenden mitgeteilt und auf Verlangen der Landesärztekammer vorgelegt werden. - Teilnahmebescheinigungen:
Nach Abschluss der Veranstaltung müssen Teilnahmebescheinigungen mit allen vorgeschriebenen Angaben (u. a. Anbieter, Teilnehmerdaten, Thema, VNR, Datum, Ort, wissenschaftliche Leitung, Punkte und Kategorie) ausgestellt werden. - Datenübermittlung:
Innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme sind die Fortbildungspunkte über den Elektronischen Informationsverteiler der Bundesärztekammer (EIV Punktemeldung) zu melden.
Die Wissenschaftliche Leitung muss das Programm der Fortbildungsmaßnahme inhaltlich und didaktisch gestalten und die weiteren Mitwirkenden so auswählen, dass der Zweck neutraler, interessenunabhängiger ärztlicher Fortbildung erfüllt wird. Die Mitwirkenden dürfen keinen Bindungen unterliegen, welche sie an der objektiven Darstellung der Fortbildungsinhalte hindern können.
Nicht geeignet und damit nicht anerkennungsfähig sind insbesondere Aktivitäten, die Teil der regulären beruflichen Tätigkeit oder Praxis der Ärztin oder des Arztes sind. Hierzu zählen beispielsweise Fallbesprechungen und fachgebietsspezifische Visiten unter Verwendung von patienten-individuellen, unverschlüsselten Behandlungsdaten oder klinische Routinen (§ 10 Abs. 2 der FBO LÄK BW).
Finden Fallkonferenzen (z. B. Tumor- und Schmerkonferenzen etc.) zu anonymisierten, konkreten Patientenfällen, außerhalb der Routinebesprechungen im klinischen Alltag unter Beteiligung externer Teilnehmender (arztöffentlich) statt, können diese anerkannt werden.
Im Zuge der Neufassung der Fortbildungsordnung wurden die Gebührentatbestände sowie der Gebührenrahmen für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen in Nr. 9.1 angepasst. Weitere Details entnehmen Sie der Gebührenordnung. Die Gebührenstaffelung zu Nr. 9.1 der Gebührenordnung wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

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