Die Fachsprachenprüfung bezieht sich auf die Überprüfung des Hörverstehens sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit. Das medizinische Fachwissen des Kandidaten wird keiner Bewertung unterzogen.
Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung, die aus einer klinisch-praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und einer anschließenden mündlichen Prüfung besteht. Hier geht es also um das medizinische Fachwissen des Kandidaten.
Nach der Bundesärzteordnung müssen Ärzte in Deutschland einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache vorlegen. Diese ist Voraussetzung für eine Approbation. Um die Sprachkenntnisse nachzuweisen, können die betroffene Ärztinnen und Ärzte eine Fachsprachenprüfung ablegen.
Jeder, der in Baden-Württemberg bei dem Regierungspräsidium Stuttgart (Link siehe unten) einen Antrag auf Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis als Ärztin/Arzt stellt und
- keinen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule oder
- keinen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
- keinen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat,
muss die für eine ärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Das Antragsverfahren auf Approbation als Ärztin/Arzt erfolgt beim Regierungspräsidium Stuttgart. Das Regierungspräsidium Stuttgart prüft die Unterlagen und übermittelt in den Fällen, in denen eine Fachsprachenprüfung notwendig ist, die erforderlichen Daten des Prüfungskandidaten an die Landesärztekammer Baden-Württemberg. Eine persönliche Anmeldung für die Fachsprachenprüfung bei einer Bezirksärztekammer ist daher nicht notwendig.
Nachdem die Landesärztekammer die Daten des Antragstellers vom Regierungspräsidium erhalten hat, werden die Daten erfasst und an die Bezirksärztekammer weitergeleitet. Von der zuständigen Bezirksärztekammer erhalten die Prüfungsteilnehmer umgehend eine Eingangsbestätigung und eine Gebührenbescheid zugeschickt. Erst nach Erhalt Prüfungsgebühr in Höhe von 420 Euro wird dem Prüfling eine Einladung zur Fachsprachenprüfung zugeschickt.
Die Fachsprachenprüfung dient zur Feststellung der für den Arztberuf erforderlichen Fachsprachenkenntnisse in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation, basierend auf dem Sprachniveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen.
Mit dieser Prüfung müssen Sie Ihre Fachsprachenkenntnisse und Kommunikationsfähigkeiten nachweisen. Die sprachlichen und kommunikativen Kompetenzen werden dabei anhand speziell entwickelter Bewertungskriterien evaluiert. Die Prüfer sind erfahrene Ärztinnen und Ärzte, die anhand eines im Vorfeld klar definierten Fallbeispiels eine typische Situation aus dem Krankenhausalltag simulieren.
Das medizinische Fachwissen des Kandidaten wird keiner Bewertung unterzogen.
Die 60-minütige Fachsprachenprüfung findet in Form einer Einzelprüfung statt und ist praxisnah gestaltet. Gegenstand der Prüfung ist eine simulierte Gesprächs- und Dokumentationssituation aus dem Krankenhausalltag. Die Prüfung bezieht sich vor allem auf die Überprüfung des Hörverstehens sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit. Das Fachwissen der Prüfungskandidaten wird in diesem Zusammenhang nicht überprüft, allerdings sind im Bereich des Hörverstehens und in der korrekten Wiedergabe der Diagnose und der entsprechenden Therapieempfehlung eine korrekte Begriffsdefinition, sowie eindeutige Verwendung der medizinischen Fachtermini im Arzt-Arzt-Gespräch zwingend erforderlich.
Die Fachsprachenprüfung besteht aus drei Teilen, die jeweils ca. 20 Minuten dauern.
Der Prüfungskandidat führt gegenüber einem simulierten Patienten, den ein ärztliches Mitglied der Prüfungskommission spielt, ein Anamnesegespräch durch. Er formuliert und erläutert Verdachtsdiagnosen, macht Vorschläge zur weiteren Diagnostik und Therapie und erklärt dem Patienten die vorgesehen Maßnahmen. Auf Rückfragen des Patienten muss angemessen reagiert werden können. An dieser Stelle ist das Hörverständnis zentraler Prüfungsbestandteil. Zudem wird geprüft, inwieweit der Kandidat auf den Patienten eingehen und entsprechende Rückfragen stellen kann.
In diesem Prüfungsteil muss der Prüfling die Angaben des Patienten sicher verstehen können sowie eine für einen Patienten klar verständliche Sprache unter Verwendung möglichst weniger Fremdwörter und medizinischer Fachtermini im Vordergrund anwenden.
Der Prüfungskandidat darf sich währenddessen schriftliche Aufzeichnungen machen.
Der Prüfling trägt die im Rahmen des Arzt-Patienten-Gesprächs gewonnenen, medizinisch relevanten Informationen in einem Arztbericht schriftlich zusammen. Dazu erhält der Prüfungskandidat einen Anamnesebogen. Die gegebenenfalls während des Arzt-Patienten-Gesprächs angefertigten Aufzeichnungen dürfen genutzt werden. Ebenso darf das zur Verfügung gestellte medizinische Fachwörterbuch verwendet werden.
Die Dokumentation findet in einem separaten Raum statt. Mitarbeiter der Kammer beaufsichtigen diesen Prüfungsteil und sorgen für die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben, sodass sich der Kandidat auf seine Prüfung konzentrieren kann.
Im dritten Teil der Prüfung findet eine Patientenvorstellung im Rahmen eines Übergabegesprächs mit einem ärztlichen Kollegen statt. Der Prüfungskandidat gibt die im Arzt-Patienten-Gespräch gewonnenen Informationen an ein ärztliches Mitglied des Prüfungsausschusses weiter. Die Informationen sollen dabei strukturiert – hierbei unter Verwendung des medizinischen Fachwortschatzes – dargestellt werden können. Anschließend antwortet der Prüfungskandidat auf Fragen des Prüfers.
Abschließend wird dem Prüfling eine kurze Liste gebräuchlicher medizinischer Fachbegriffe vorgelegt, für die die jeweiligen deutschsprachigen Bezeichnungen einzusetzen sind.
Die Mitglieder der Prüfungskommission nehmen die Bewertung der Prüfung nach einem einheitlichen, strukturierten Schema vor und teilen das Ergebnis unmittelbar nach der Prüfung dem Teilnehmer mit.
Das Prüfungsergebnis wird im Anschluss durch die Bezirksärztekammer dem Regierungspräsidium Stuttgart mitgeteilt. Die weitere Bearbeitung erfolgt dort. Im Falle des Nichtbestehens kann die Fachsprachenprüfung mehrmals wiederholt werden. Die Anzahl der Wiederholungsprüfungen ist nicht begrenzt. Allerdings fällt für jede Wiederholungsprüfung eine Gebühr in Höhe von 420 Euro an.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (i.F. Berufserlaubnis) der Nachweis der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 müssen Ärztinnen und Ärzte auf der nachgewiesenen Grundlage eines GER-B2 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg führt im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart, Referat 95, die Fachsprachenprüfungen für ausländische Ärzte durch. Die Prüfungen finden derzeit bei den Bezirksärztekammern statt.
Weitere Informationen im Bericht der Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014
Nach der erfolgreich absolvierten Fachsprachenprüfung müssen Kandidaten aus Nicht-EU-Staaten eine medizinische Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung, die aus einer klinischen Prüfung mit Patientenvorstellung und einer anschließenden mündlichen Prüfung besteht.
Seit Februar 2025 ist die Landesärztekammer Baden-Württemberg für die Organisation und Durchführung von Kenntnisprüfungen in der Humanmedizin für Personen aus sogenannten Drittstaaten zuständig. Die Bezirksärztekammer Südbaden nimmt – nach Meldung der Prüfungskandidaten durch das Regierungspräsidium Stuttgart – als Zentrale Stelle Kenntnisprüfung die Aufgaben wahr und ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zur Kenntnisprüfung.
Art: mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung in deutscher Sprache
Inhalt: grundsätzlich die Fächer Innere Medizin und Chirurgie; ergänzend die Aspekte Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung
Dauer: mindestens 60, höchstens 90 Minuten, zuzüglich Zeit für die Erstellung eines Berichts, der Anamnese, Diagnose, Prognose, eines Behandlungsplans sowie einer Epikrise des Falles
Häufigkeit: wird in der Regel mindestens zweimal im Jahr angeboten
Zeitraum: Antragstellenden wird in der Regel ein Prüfungstermin
innerhalb von vier bis fünf Monaten angebotenWiederholung: kann zweimal wiederholt werden.
Kontakt Kenntnisprüfung
E-Mail: kenntnispruefung@baek-sb.de
Servicetelefon Kenntnisprüfung:
0761/600-4717
Sprechzeiten:
Mittwochs von 10:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstags von 13:30 bis 15:30 Uhr
Telefax: 0761/600-4757
Anschrift:
Bezirksärztekammer Südbaden
Zentrale Stelle Kenntnisprüfung
Postfach 100 22979121 Freiburg
oder
Sundgauallee 27, 79114 Freiburg