25. Juni 2025

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Vorgaben

Barrierefreiheit von Praxiswebsites

Symbolbild "Barrierefreiheit" auf einer Tastatur© Adeobe Stock / Zerbor

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Damit wird eine EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit umgesetzt. Da das BFSG erst neu in Kraft tritt und noch keine diesbezügliche Rechtsprechung existiert, rät die Landesärztekammer dazu, sich an der Rechtsauffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zu orientieren.

Vom BFSG betroffen sind danach auch Arztpraxen, wenn sie keine Kleinstunternehmen darstellen und wenn über die Praxiswebsites Behandlungstermine (beispielsweise über Terminbuchungstools) ausgemacht werden können. Denn hierbei handelt es sich um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Nach Ansicht der Bundesfachstelle sind Praxiswebseiten, die „nur“ auf eine weitere Webseite verlinken, über die dann ein Termin ausgemacht werden kann, nicht unmittelbar vom BFSG betroffen. Kleinstunternehmen (Arztpraxen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), die entsprechende Dienstleistungen anbieten, fallen nicht unter das Gesetz.

Die Landesärztekammer empfiehlt Arztpraxen, genau zu prüfen, ob sie gegebenenfalls vom BFSG betroffen sind. Denn nach der Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sollte bei Arztpraxen, für die das Gesetz gilt, die gesamte Praxiswebsite barrierefrei gestaltet sein – nicht nur das Terminbuchungstool. – Gegebenenfalls betroffenen Arztpraxen sollten ihren Website-Dienstleister kontaktieren und mit ihm absprechen, ob Handlungsbedarf besteht.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat nützliche Fragen und Antworten („FAQ") zum Thema „BFSG“ auf ihrer Website aufbereitet.