12. November 2025

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Jugendarbeitsschutzuntersuchungen

Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz

Geldscheine und Stethoskop

Das Regierungspräsidium Tübingen ist für die Abrechnung aller Jugendarbeitsschutzuntersuchungen in Baden-Württemberg zuständig. Es hat um Veröffentlichung des nachstehenden Hinweises gebeten.

Nach der geltenden Rechtslage können die Untersuchungskosten ausschließlich den untersuchenden Ärzten und auch nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 23,31 Euro erstattet werden (§ 11 Absatz 1 GOÄ und Nummer 32 GOÄ – einfacher Satz). Eine Erstattung der Untersuchungskosten gegenüber den Jugendlichen oder deren Eltern ist nicht möglich. Hinweise von Arztpraxen, wonach eine Erstattung (möglicherweise) durch das Regierungspräsidium Tübingen erfolgen kann, entsprechen nicht der Rechtslage und sind falsch. Das Regierungspräsidium Tübingen bittet daher darum, von solchen Hinweisen abzusehen.