Hinweisgeberschutzgesetz
Hintergrundinformationen

Am 2. Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, wonach eine Verpflichtung für Unternehmen und Behörden besteht, ein Hinweisgeberschutzsystem einzurichten.

Zweck

Die interne Meldestelle dient dem Schutz von Beschäftigten im Geschäftsbereich der Landesärztekammer Baden-Württemberg und den Bezirksärztekammern, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Landesärztekammer Baden-Württemberg oder einer der Bezirksärztekammern erlangt haben und diese an die interne Meldestelle melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen (hinweisgebende Personen, sog. Whistleblower).

Das Gesetz verbietet sämtliche Nachteile/Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblower) und verpflichtet Unternehmen und Behörden, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat zusammen mit den vier Bezirksärztekammern eine gemeinsame interne Meldestelle zur Entgegennahme von Meldungen auf Verstöße und Fehlverhalten eingerichtet.
Mit dem Einrichten der Meldestelle, die Teil des vertraulichen Hinweisgeberschutzsystem ist, verfolgen wir das Ziel, unseren Mitarbeitenden und anderen hinweisgebenden Personen eine Mitwirkungsmöglichkeit zu geben, Missstände und rechtswidriges Verhalten anzuzeigen, ohne dass dies auf den Hinweisgeber persönlich zurückgeführt werden kann und die Integrität der Kammer und ihrer Mitarbeitenden zu schützen.

Darüber hinaus werden diejenigen Personen geschützt, auf die sich eine Meldung bezieht oder die davon betroffen sind.

Wer ist hinweisgebende Person?

Ein Hinweisgeber im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes ist eine Person, die im beruflichen Zusammenhang oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse von Missständen bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg oder einer der Bezirksärztekammern erlangt hat und diese mitteilen möchte.

Welche Fälle können gemeldet werden?

Mit Verstößen sind insbesondere straf- und bußgeldbewehrtes Verhalten und sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften gemeint. Im Einzelnen sind diese in § 2 HinSchG aufgeführt.

Was wird nicht geschützt?

Nicht geschützt wird die vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung unrichtiger Informationen über Verstöße. Meldungen, die Informationen enthalten, die Sicherheitsinteressen berühren oder Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten verletzten, fallen ebenfalls nicht unter den Schutz des Gesetzes, vgl. § 5 HinSchG.

Wie können Hinweise an die interne Meldestelle gegeben werden?

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg stellt unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben (EU-Whistleblower-Richtlinie/ Hinweisgeberschutzgesetz) geschützte Kommunikationskanäle und einen vertraulichen Ansprechpartner nebst Vertretung bereit. Hinweisgeber haben dabei folgende Möglichkeiten der Kommunikation:

  • ListItem

    Elektronisch per Webformular 

  • ListItem

    Per Post unter der Anschrift:
    Landesärztekammer Baden-Württemberg
    Meldestelle Hinweisgeberschutz -vertraulich-
    Jahnstraße 40
    70597 Stuttgart

  • ListItem

    Mittels eines persönlichen Gesprächs bei Bedarf nach vorheriger Voranmeldung

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg arbeitet dabei vertrauensvoll mit einem externen Unternehmen, der Firma FTAPI GmbH und einem vertraulichen Ansprechpartner zusammen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist, dass das Anliegen der hinweisgebenden Personen sicher und vertraulich behandelt sowie sach- und fachgerecht rechtlich eingeordnet wird.

Welche Schutzmaßnahmen sind für hinweisgebende Personen vorgesehen?

Jede Form der Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuches von Repressalien gegen hinweisgebende Personen ist verboten, wenn

  • ListItem

    ein nach dem HinSchG vorgesehener Meldeweg beschritten wurde (für Offenlegungen siehe § 32 HinSchG)

  • ListItem

    die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihren gemeldeten oder offengelegten In-formationen der Wahrheit entsprechen, und

  • ListItem

    der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet ist bzw. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall ist.

Die Identität hinweisgebender Personen wird streng vertraulich behandelt. Diese ist grundsätzlich ausschließlich den Mitgliedern der Meldestelle bekannt und darf weiteren Stellen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen bekannt gemacht werden (vgl. § 8 und § 9 HinSchG).

Die interne Meldestelle verarbeitet personenbezogene Daten - einschließlich deren Austausch oder Übermittlung - im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie mit nationalem Datenschutzrecht. Auf § 18 HinSchG wird ausdrücklich hingewiesen.

Für die Datenverarbeitung der Hinweisgebermeldungen gelten die Datenschutzhinweise der Landesärztekammer Baden-Württemberg.

Die Meldung an die gemeinsame interne Meldestelle der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der Bezirksärztekammern dürfte wegen der Sachnähe vielfach sinnvoll sein. Sie können sich aber auch an eine externe Meldestelle wenden.

Eine solche ist beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Diese erreichen Sie unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html.

Die Meldestelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erreichen Sie unter https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html.

Die Meldestelle des Bundeskartellamtes erreichen Sie unter https://www.bundeskartellamt.de/DE/Hinweise_auf_Verstoesse/Hinweise_node.html#doc20161524bodyText1.

Über die genannten Internetauftritte erhalten Sie nähere Informationen.


Den Gesetzestext des HinSchG können Sie unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO.html abrufen.