Röntgenaufnahme
Regelmäßige Qualitätsprüfungen
Ärztliche Stelle Baden-Württemberg

Durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist jede/r BetreiberIn von röntgendiagnostischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Einrichtungen in der Verpflichtung, seine Anlagen bei der Ärztliche Stelle Baden-Württemberg (ÄStBW) anzumelden und regelmäßige Qualitätsprüfungen durchzuführen. Die Anmeldung können Sie formlos richten an die Landesärztekammer Baden-Württemberg, Jahnstraße 40, 70597 Stuttgart.

Die Bestimmung der ärztlichen Stellen und die Festlegung ihrer Prüfweise(n) nach § 128 Absatz 1 StrlSchV obliegt in Baden-Württemberg nach der nach § 13 Num-mer 2 der Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung (StrlSchZuVO) vom 7. Juli 2020 (GBl. Nummer 22, S. 489) dem Umweltministerium (UM). Für die Aufsicht über die SSVen und die Entgegennahme von Mitteilungen über die Nichtbeachtung von Optimierungsvorschlägen der Ärztlichen Stelle BW oder eine beständige, ungerechtfertigte Überschreitung der bei einer Untersuchung zugrunde zu legenden diagnostischen Referenzwerte nach § 125 Absatz 1 StrlSchV sind die Regierungspräsidien zuständige Behörde gemäß § 1 Absatz 1 der Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung (StrlSchZuVO). Mit der Wahrnehmung der zur Umsetzung der Maßnahmen in der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung in Baden-Württemberg wurde mit der Verordnung des Sozialministeriums (SM) vom 09. Februar 1990 (GBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom 25. Februar 2012 (GBl. S. 65, 84), auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) u. a. die Landesärztekammer Baden-Württemberg beauftragt.

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg trägt die Kosten der Ärztlichen Stelle BW. Sie hat das Recht, aufgrund von § 23 Absatz 2 HBKG hierzu Gebühren zu erheben. Die Gebühren werden in der Gebührenordnung der Landesärztekammer veröffentlicht. Die Leitung der Ärztlichen Stelle BW soll durch eine fachkundige Ärztin oder einen fachkundigen Arzt erfolgen. Die Organisation der Ärztlichen Stelle BW obliegt ansonsten allein der Landesärztekammer. Sie stellt sicher, dass alle für die Durchführung der fachlichen Aufgaben und für die Verwaltung erforderlichen Fachkräfte, Arbeitsmittel und sonstigen Einrichtungen zur Verfügung stehen und die Ärztliche Stelle BW innerhalb der Trägerinstitution fachlich unabhängig nach bestem Wissen und Gewissen ihre Aufgaben wahrnehmen kann und im Hinblick auf die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegt.

Für die Prüfungen zur Qualitätssicherung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen müssen nach § 128 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV die tätigen Personen über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen. Diese Anforderungen werden von berechtigten Personen nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV erfüllt. Für die Prüfungen zur technischen Qualitätssicherung erfüllen berechtigte Personen nach § 145 Absatz 2 StrlSchV die notwendigen Voraussetzungen gemäß § 128 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV.

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