PID-Ethikkommission: Aufgaben und Grundsätze

Über die PID-Ethikkommission

Die gemeinsame PID-Ethikkommission der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik (PID) hat sich erstmals im Jahr 2015 konstituiert. Sie wurde gemäß Staatsvertrag bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg eingerichtet.

Der Kommission gehören acht Mitglieder an: Vier medizinische Sachverständige aus den durch die Präimplantationsdiagnostik (PID) berührten Fachrichtungen, jeweils eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik und der Fachrichtung Recht. Ferner jeweils ein Vertreter einer Organisation, die sich maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten engagiert sowie ein Vertreter einer Organisation, die sich maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen engagiert. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter. Auch in der zweiten Amtsperiode 2020 bis 2025 wurde Frau Dr. med. Gabriele du Bois, Fachärztin für Humangenetik aus Stuttgart, einstimmig von den Mitgliedern der Kommission zur Vorsitzenden gewählt. Als erster stellvertretender Vorsitzender wurde Prof. Dr. Friedhelm Hufen aus Mainz, als zweiter stellvertretender Vorsitzender Dr. med. Lutz Müller aus Offenbach gewählt.


Aufgabe der PID-Ethikkommission

Die PID-Ethikkommission hat die Aufgabe, Anträge auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zu bewerten. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine solche Behandlung nur ausnahmsweise und nur unter strengen Voraussetzungen zuzulassen. Die Bewertung der Zulässigkeit einer Präimplantationsdiagnostik hat neben medizinischen auch psychologische, soziale und ethische Aspekte zu berücksichtigen. Keine Indikation für die PID sind Geschlechtsbestimmung ohne Krankheitsbezug, höheres Alter der Eltern sowie reproduktionsmedizinische Maßnahmen im Allgemeinen.

Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist zuständig, soweit die Antragsberechtigte beabsichtigt, die PID in einem Zentrum durchführen zu lassen, das seinen Sitz in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder hat und für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist.


Voraussetzungen für die Präimplantationsdiagnostik

Nach § 3 a des Embryonenschutzgesetzes darf die PID nur in strengen Ausnahmefällen bei genetischer Vorbelastung der Eltern durchgeführt werden, wenn die Gefahr einer schwerwiegenden Erbkrankheit des Kindes oder einer Tot- oder Fehlgeburt auf Grund dieser Erkrankung besteht. Die PID-Ethikkommission prüft den Antrag. Sie kann hierzu Sachverständige beiziehen, Gutachten anfordern, die antragsberechtigte Frau und gegebenenfalls den Mann, von dem die Samenzelle stammt, mündlich anhören. Die Entscheidung der PID-Ethikkommission wird der Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen schriftlich bekannt gegeben.

Die PID darf nur in hierfür zugelassenen Zentren durchgeführt werden.

Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist zuständig, soweit die Antragsberechtigte beabsichtigt, die PID in einem Zentrum durchführen zu lassen, das seinen Sitz in einem der am Staatsvertrag beteiligten Länder hat und für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassen ist.