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Bestehende Weiterbildungsbefugnisse gelten zunächst weiterhin
Weiterbildungsbefugte Ärztinnen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte, die in verantwortlicher Leitung die Weiterbildung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchführen, müssen hierfür von der Ärztekammer befugt sein

Seit 1. Juli 2020 ist in Baden-Württemberg eine neue Weiterbildungsordnung in Kraft getreten. Für eine dreijährige Übergangszeit (bis zum 30. Juni 2023) ist es möglich, dass Ärztinnen und Ärzte auch nach der neuen Weiterbildungsordnung weiterbilden können, wenn sie eine Weiterbildungsbefugnis nach der "alten" Weiterbildungsordnung (WBO 2006) besitzen. 

Für Ärztinnen und Ärzte, die eine Weiterbildungsbefugnis nach WBO 2020 anstreben, steht im Portal der Landesärztekammer Baden-Württemberg ein elektronisches Antragsverfahren zur Verfügung. 

Weiterbildungsbefugnis beantragen

Ärztinnen und Ärzte, die sich eingeloggt haben, können über das Dashboard ihre Weiterbildungsbefugnis beantragen. 

--> Ihre bisherigen Zugangsdaten für das "Portal" (unserer früheren Website) gelten weiterhin. Sie müssen sich nicht erneut registrieren.

--> Wenn Sie sich ggf. neu registriert und anschließend mit Ihren persönlichen Daten eingeloggt haben, öffnen Sie Ihr Dashboard und dort die Applikation Weiterbildungsbefugnis beantragen, um Ihre Befugnis zu beantragen. 

Sollten Sie Ihre Mitgliedschaft in Baden-Württemberg noch nicht in Ihren Stammdaten hinterlegt haben, werden Sie aufgefordert Ihre Kammermitgliedschaft freischalten zu lassen. Sie werden dadurch von Ihrer Bezirksärztekammer als Ärztin oder Arzt verifiziert und können im Anschluss Ihre Weiterbildungsbefugnis beantragen.

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Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung
Weiterbildungsbefugnis beantragen

Schritt 1: Vorabauskunft ausfüllen

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    Um für die antragstellende Person einen zutreffenden Formularsatz zusammenstellen zu können, wird diese gebeten einen aus 10 Punkten bestehenden Fragekatalog zu beantworten.
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    Beim Ausfüllen der Vorabauskunft werden die im Rahmen des Befugnisverfahrens relevanten Daten und Angaben gespeichert und in die weiteren Formulare übernommen, die nachfolgend zu bearbeiten sind. Die Vorabauskunft ermöglicht es der Ärztekammer bereits zu Beginn des Antragsverfahrens grundlegende Voraussetzungen für die Befugniserteilung zu prüfen, wie z. B. die Frage, ob die Person die Anerkennung, in der sie weiterbilden möchte, überhaupt besitzt.
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    Die Vorabauskunft wird von der zuständigen Bezirksärztekammer bearbeitet. Entweder kontaktiert die Kammer den Absender, um offene Punkte oder Unklarheiten zu klären oder die antragstellende Person erhält direkt eine Email mit Links zu den Online-ausfüllbaren Dokumenten (Mantelbogen und Erhebungsbogen).

Schritt 2: Mantelbogen und Erhebungsbogen ausfüllen

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    Mit dem Mantelbogen erhebt die Kammer von der antragstellenden Person die Eckdaten zu Person und Struktur der Weiterbildungsstätte, die als Voraussetzungen für die  Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gegeben sein müssen.
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    Im fachspezifischen Erhebungsbogen werden dann konkret erfragt und erhoben (zum Beispiel die personelle Ausstattung, die Leistungsstatistik und die vorliegenden Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten) der Weiterbildungsstätte.

Schritt 3: Prüfen und Erteilen der Weiterbildungsbefugnis durch die Kammer

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    Auf Grundlage der in den Erhebungsbögen gelieferten Angaben und weiteren - zusammen mit den ausgefüllten Formularen - einzureichenden Unterlagen (z. B. Weiterbildungscurriculum, Leistungsstatistiken) prüft die Kammer - unter Beteiligung von Fachvertretern - in welchem zeitlichen und inhaltlichen Umfang die beantragte Weiterbildungsbefugnis erteilt werden kann. 
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    Dieses Verfahren nimmt einige Zeit in Anspruch. Falls Informationen nachgefordert oder Angaben plausibilisiert werden müssen, können Rückfragen von Seiten der Kammer notwendig werden. 

Am Ende des Prüfprozesses steht die Entscheidung der Bezirksärztekammer, die in einem schriftlichen Befugnisbescheid festgehalten wird.

Häufige Fragen von Weiterbildungsbefugten und dazugehörige Antworten

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (AiWs) werden unter anderem von befugten Ärztinnen und Ärzten weitergebildet. Bestehende Weiterbildungsbefugnisse gelten zunächst weiterhin zumindest solange, wie der Weiterbilder einen Assistenten oder eine Assistentin nach "alter" Weiterbildungsordnung weiterbildet. Die Umstellung auf die neue Weiterbildungsordnung gibt der Ärztekammer Veranlassung, bestehende Weiterbildungsbefugnisse nach und nach zu aktualisieren. Vor diesem Hintergrund veröffentlichen wir häufige Fragen von weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzten sowie dazugehörige Antworten.

Neben der Integration von neuen Methoden bei Diagnostik und Therapie in der Weiterbildung liegt das Hauptaugenmerk auf der Vermittlung von Kompetenzen. Es werden kognitive und Methodenkompetenzen gefordert. Dies sind sachliche und fachliche Kenntnisse, die erworben werden müssen. Handlungskompetenzen werden immer dann gefordert, wenn Erfahrungen und Fertigkeiten für eine selbstständige Ausführung einer Diagnostik oder Therapie gelernt und bis zur Selbstständigkeit vervollkommnet werden müssen. Viele der bisher geforderten Zahlen von Eingriffen werden hierdurch ersetzt und/oder reduziert.


Möchten Sie ausschließlich AiWs weiterbilden, die noch nach WBO 2006 ihre Weiterbildung abschließen werden, müssen Sie keine neue Befugnis beantragen. Ihre bisherige Befugnis zur Weiterbildung bleibt bis zum Ende der Übergangsfristen bestehen.


Für AiWs, die Sie nach der WBO 2006 weiterbilden, müssen Sie das bisher gültige Logbuch nur in Papierform gegenzeichnen. AiWs, die nach WBO 2020 abschließen möchten, benötigen die Nachweise aller Kompetenzen nach dieser Weiterbildungsordnung. Die Dokumentation erfolgt in Form des eLogbuchs, sobald dieses entsprechend zur Verfügung steht. Sie sind als Weiterbilder verpflichtet, dies auch in elektronischer Form gegenzuzeichnen. In der Übergangszeit werden auch Logbücher nach WBO 2020 in Papierform akzeptiert.


Nein, es gibt keine Änderungen. Da AiWs die Pflicht einer ordnungsgemäßen Dokumentation Ihrer Weiterbildung haben, die vollständig und nachweisbar sein muss, haben sie das Recht auf Bestätigung und Ausstellung eines Weiterbildungszeugnisses durch die Weiterbilderin/den Weiterbilder. Auch die Jahresgespräche über den Stand der Weiterbildung bleiben verpflichtend und müssen im eLogbuch dokumentiert werden.


Verlängerungen von Weiterbildungszeiten gibt es in der Regel nicht. Allerdings gibt es auch keine „versenkbaren Zeiten“ aus der vorhergehenden Facharztweiterbildung mehr, daher haben sich in der Schwerpunktweiterbildung und Zusatzweiterbildung die Mindestweiterbildungszeiten meist verkürzt.


Nein, dies ist nicht möglich. Fachärzte für Innere Medizin, die nach § 73 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, können nicht für die Weiterbildung für den Facharzt Innere Medizin befugt werden. Wie bisher auch, kann die Befugnis in der ambulanten hausärztlichen Versorgung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin beantragt werden.

Nur Fachärzte für Innere Medizin, die im ambulanten Bereich fachärztlich tätig sind können nach WBO 2020 die Befugnis zur Weiterbildung für den Facharzt Innere Medizin beantragen.


Neu eingeführte Zusatzbezeichnungen sind: Ernährungsmedizin, Immunologie, Klinische Akut- und Notfallmedizin, Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen, Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner, Sexualmedizin, Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenem Herzfehler, Kinder‐ und Jugend‐Urologie, Transplantationsmedizin.

Die Befugnisse zur Weiterbildung in diesen neu eingeführten Bezeichnungen können im Umfang der Mindestweiterbildungszeit beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie zunächst die Bezeichnung erwerben. Dies ist auch im Zuge von Übergangsbestimmungen gemäß § 20 Abs. 7 WBO 2020 möglich.