Opioidsubstitution
Neue Regeln für Opioidsubstitution
Anfang Oktober 2017 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) in Kraft getreten. Damit ändern sich zahlreiche Bestimmungen zur Opioidsubstitution.
Grundsätzlich sollen opioidabhängige Patienten das Substitutionsmittel weiterhin nur im Beisein von Fachpersonal einnehmen. Die neue Regelung erweitert aber Ausnahmen von dieser Regel: In begründeten Einzelfällen dürfen Substitutionsärzte ein Mittel künftig für den Bedarf von bis zu 30 Tagen verschreiben. Bislang war dies nur für den Bedarf von maximal einer Woche erlaubt oder im begründeten Einzelfall lediglich bei einem Aufenthalt im Ausland. Damit wird sowohl die Arbeit der Ärzte als auch der Weg der Substitutionspatienten in ein selbstbestimmtes Leben erleichtert.
Darüber hinaus wurde die Gestaltung bestimmter Rahmenbedingungen für die ärztliche Substitutionstherapie erstmals in die Hand der Ärzteschaft gelegt. Darauf basierend hat die Bundesärztekammer eine neue Substitutionsrichtlinie erarbeitet, mit der substituierende Ärzte mehr Rechtssicherheit erhalten.
Ergänzend hat der Ausschuss Suchtmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg Hinweise für Krankenhausärzte zur Behandlung von substituierten opioidabhängigen Patienten erarbeitet. Neben der aktuellen BtMVV und Bundesärztekammer-Richtlinie geht es darin unter anderem auch um die Koordinierung mit dem niedergelassenen substituierenden Arzt, die zugelassenen Substitutionsmittel, die Durchführung der Substitution und die Qualifikation des substituierenden Arztes.
Hyperlinks:
http://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/BJNR008000998.html
http://www.bundesaerztekammer.de/richtlinien/richtlinien/substitutionstherapie
letzte Änderung am 18.10.2017