Grafik eines Virus
Aktuelle Informationen
Corona-Pandemie
Stets aktuelle Zahlen aus Baden-Württemberg über Corona-Erkrankte und -Todesfälle sind auf dem RKI-Dashboard zu finden.
I - Allgemeine Informationen und hilfreiche Links

Bürgerhotline Corona
Für Fragen von Bürgerinnen und Bürger bezüglich des Coronavirus stellt das Land eine Hotline unter der Telefonnummer 0711/904-39555 bereit. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Die aktuelle Lage:
Im COVID-19-Dashboard werden die bundesweit einheitlich erfassten und an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelten Daten zu bestätigten COVID-19-Fällen dargestellt. COVID-19-Verdachtsfälle und -Erkrankungen sowie Nachweise von SARS-CoV-2 werden gemäß Infektionsschutzgesetz an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet. Die Gesundheitsämter ermitteln ggf. zusätzliche Informationen, bewerten den Fall und leiten die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ein. Die Daten werden spätestens am nächsten Arbeitstag vom Gesundheitsamt elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI übermittelt. Am RKI werden sie mittels weitgehend automatisierter Algorithmen validiert. Es werden nur Fälle veröffentlicht, bei denen eine labordiagnostische Bestätigung unabhängig vom klinischen Bild vorliegt. Die Daten werden am RKI einmal täglich jeweils um 00:00 Uhr aktualisiert.

--> RKI-Dashboard


Fachliche Informationen erhalten Sie unter folgenden Links:

Landesebene:

--> Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg (LGA BW) 

--> Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

--> Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

--> Fachinformationen des Ministeriums für Soziales und Integration
   Hier finden Einrichtungen und Fachleute Antworten auf Fragen zur Umsetzung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sowie weitere

   fachspezifische Informationen.

Bundesebene:

--> Information des Robert Koch-Institut (RKI)

--> Bundesgesundheitsministerium

--> Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

--> Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus

--> Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)


Auf der Seite der Privatärztlichen Verrechnungsstelle können sich niedergelassene Privatärztinnen und Privatärzte für die Impfungen registrieren.

Zur Registrierung ist zunächst eine Authentifizierung notwendig.

Dazu werden folgende Dokumente benötigt, welche hier für den Download zur Verfügung stehen:

  • Mitgliedsbescheinigung
  • Selbstauskunft zur privatärztlichen Tätigkeit


Zu beachten gilt weiter, dass die befüllten und unterzeichneten Dokumente an die zuständige Bezirksärztekammer gesendet werden müssen, welche diese wiederum unterzeichnet für den weiteren Authentifizierungsvorgang an den jeweiligen Empfänger zurücksendet



Testen ist essentieller Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungs-Strategie: Gezieltes Testen ermöglicht eine schnelle und präzise Erfassung der Zahl und Verteilung von infizierten Personen in Deutschland. Testen trägt so zu einem aktuelleren und besseren Lagebild bei. Dies ist Grundlage für eine Unterbrechung von Infektionsketten und für einen Schutz vor Überlastung unseres Gesundheitssystems.

--> Nationale Teststrategie - wer wird in Deutschland auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion getestet? 

Auf dieser Webseite stellt das BfArM eine Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bereit.

--> Antigentests auf SARS-CoV-2

Die Testungen erfolgen entsprechend der aktuellen

--> Coronavirus-Testverordnung


Die aktuelle Belegungssituation intensivmedizinischer Bereiche der Kliniken Deutschlands ist tagesaktuell abrufbar:

--> Intensivbettenregister der DIVI

--> Verteilung von Beatmungspatienten durch die Oberleitstelle des baden-württembergischen Innenministeriums


Um Komplikationen im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 zu verringern, empfehlen das Bundesgesundheitsministerium und die Ständige Impfkomission (Stiko) älteren und vorerkrankten Menschen eine Impfung gegen Pneumokokken. Doch aktuell sind Impfstoffe wie Pneumovax oder Prevenar kaum lieferbar. Das Paul-Ehrlich-Institut informiert die Fach- und breite Öffentlichkeit auf seiner Website darüber, welche Impfstoffe beim Hersteller nicht verfügbar sind und wie lange diese Impfstoffe potenziell nicht ausgeliefert werden können.

--> Paul-Ehrlich-Instutut

Die Cyberwehr Baden-Württemberg erweitert ihren Aktionsradius: Aus ganz Baden-Württemberg können sich nun Einrichtungen aus den Bereichen der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie daran angrenzende Unterstützungsbereiche bei IT-Sicherheitsvorfällen an die kostenlose Hotline wenden.

II - Aktuelle Lage
Verordnungen der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO).

III - Meldepflicht
Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Eilverordnung zur Meldepflicht für das neue Coronavirus erlassen. Danach müssen Ärzte alle Verdachts , Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden. Die Verordnung und weitere Informationen der KBV.

IV - Praktische Fragen

Die Sonderregelung zur telefonischen AU ist zum 30. Mai 2022 ausgelaufen.

Unabhängig von der Corona-Pandemie erlaubt die gelockerte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die Feststellung einer AU per Video.

--> Informationen der KVBW


Der Bund hat seine Regelungen zur weiteren Handhabung für die Verordnung des Kinderkrankengeldes konkretisiert. Dies ist für Haus-und Kinderärzte im Praxisalltag aber insbesondere auch als ärztlich-psychotherapeutischer Arbeitgeber von Relevanz.
Nach den aktuellen Beschlüssen von Bund und Ländern wird das Kinderkrankengeld auch Eltern gewährt, bei denen die Kinder nicht krank sind, aber coronabedingt zu Hause betreut werden müssen. In diesem Fall wird die dafür erforderliche Bescheinigung aber nicht vom Arzt, sondern von der Schule / Kita ausgestellt. Weitere Informationen finden Sie hier.



--> Hinweise zum Praxisbetrieb in Pandemiezeiten - erarbeitet vom Ausschuss Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (Stand: 20.12.2021)

Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV (CoC) hat die Broschüre "Pandemieplanung in der Arztpraxis. Eine Anleitung zum Umgang mit Corona" veröffentlicht.

--> Broschüre zur Pandemieplanung in der Arztpraxis


Die Landesapothekerkammer hat in Abstimmung mit der Landesärztekammer und den Ministerien in Baden-Württemberg ein Desinfektionsmittel-Bestandsportal errichtet, welches den direkten Austausch über verfügbare Desinfektionsmittelbestände in der Apotheke erleichtern soll. Die Nutzung der Daten ist ausschließlich Apothekern und Ärzten vorenthalten. Zum Abruf der Informationen ist zuvor ein Login in den persönlichen Bereich notwendig.


Falls die erforderliche Schutzkleidung nach dem Flussschema des Robert-Koch-Instituts (RKI) nicht zur Verfügung steht und ein begründeter Verdacht vorliegt, sind die Patienten an das Gesundheitsamt zu verweisen oder am Krankenhaus vorzustellen, da Kliniken in der Regel über größere Bestände an Schutzausrüstung verfügen. Bitte jedoch Patienten nicht ohne Indikation und unangemeldet in die Notfallpraxen / Notaufnahmen der Krankenhäuser schicken. Dies brächte die Krankenhausambulanzen im Zweifel zum Kollaps.

Weitere Informationen zur Schutzausrüstung finden Sie auch auf der Seite der KVBW.


Das Umweltministerium hat wichtige Hinweise für eine sichere Abfallentsorgung in der aktuellen Ausnahmesituation zusammen gestellt.


Erleichterung der Stellung der rechtfertigenden Indikation bei der Anwendung von Röntgenstrahlen während der Coronakrise:

--> Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

--> Schreiben des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft


Es gibt kein anderes Vorgehen, als wenn die Praxis aus anderen Gründen geschlossen wird, beispielsweise wegen Urlaub. Das bedeutet, dass Sie einen Vertreter organisieren und der KV melden müssen.

Wird die Praxis geschlossen, müssen Ihre Patienten wissen, an wen sie sich wenden können. Ein pauschaler Verweis auf die umliegenden Ärzte, die Notfallpraxis oder das Krankenhaus genügt nicht. Benennen Sie den Patienten einen oder mehrere konkrete Vertreter durch einen entsprechenden Aushang an der Praxis und einen Hinweis auf dem Anrufbeantworter. Stimmen Sie die kollegiale Vertretung unbedingt mit den benannten Praxen ab.

Unterstützen bei der Suche nach einem externen Vertreter finden Sie über die Vertreterbörse der KVBW.

Bitte vermerken Sie auf der Abwesenheits- / Vertretermeldung "Corona-Pandemie" als Grund für die Praxisschließung.

Bei positiver Testung innerhalb des Praxisteams verfügt das Gesundheitsamt eine Quarantäneanordnung. Die Quarantäneanordnung bezieht sich auf einen einzelnen Arzt oder einen einzelnen nichtärztlichen Mitarbeiter, nicht pauschal auf das gesamte Praxisteam (alle Ärzte und alle nichtärztlichen Mitarbeiter in der Praxis). Das bedeutet somit für eine Praxis, insbesondere mit mehreren Ärzten und mehreren nichtärztlichen Mitarbeitern, dass diese Praxis auch faktisch nicht geschlossen werden muss, sondern weitergeführt werden kann.

Entschädigungsanspruch bei Anordnung durch das Gesundheitsamt: Wird die ärztliche Tätigkeit aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt oder Quarantäne angeordnet, besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Dies gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit aus infektionsschutzrechtlichen Gründen oder die Anordnung von Quarantäne.

--> KBV-Praxisinfo Entschädigung bei untersagter Tätigkeit/ Quarantäne der Praxis


Für Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg, die bereits über Versicherungsschutz der DÄV verfügen, gilt:

- Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für Vertreter und anderweitiges medizinisches Personal Versicherungsschutz innerhalb einer Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine.

- Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter als Arzt im Ruhestand eine ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.

- Ein solcher Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.

Ärzte erhalten auf Wunsch eine entsprechende Versicherungsbetätigung ausgestellt, wobei diese Regelung auch ohne explizite Bestätigung für alle bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine versicherten Ärzte gilt.

Für Ärztinnen und Ärzten in Baden-Württemberg ohne ärztliche Tätigkeit und ohne entsprechenden Arzthaftpflichtvertrag gibt eine „Restrisikoversicherung“ der DÄV für rund 80 Euro Jahresbeitrag den erforderlichen Haftpflichtschutz. Besteht bereits eine Haftpflichtversicherung bei einem Versicherer, sollte dort unbedingt nachgefragt werden, ob Versicherungsschutz für die angestrebte Unterstützung besteht oder eingeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall und ein Neuabschluss ist notwendig, dann gibt es bei der DÄV keine Wartezeiten und keine Einschränkungen, die Absicherung gilt ab dem ersten Tag der Versicherung.

Weitere Informationen zu bestehendem oder benötigtem Versicherungsschutz gibt das Service-Team der Deutschen Ärzteversicherung, Tel.0221 148-23087, service@aerzteversicherung.de.

Auch die HDI Versicherungs AG gewährt ähnlich unkomplizierte Deckung.


Grundsätzlich sei darauf verwiesen, dass der Umgang mit infektiösen Verstorbenen in den Seuchen- und Infektionsalarmplänen, den Bestattungsgesetzen der Bundesländer und der Information 214-021 der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung „Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen“ erläutert bzw. geregelt ist. Empfehlungen des RKI

Um eventuelle lnfizierungen beim Umgang mit an COVID-19 Verstorbenen zu vermeiden ist § 12 Bestattungsverordnung zu beachten:
"War die verstorbene Person bei ihrem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der verstorbenen Person übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so hat die Ärztin oder der Arzt, soweit die Meldepflicht dies verlangt, das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und in jedem Fall für ihre sofortige Kennzeichnung mit dem Vermerk "lnfektiös" Sorge zu tragen."

In der Todesbescheinigung (nicht vertraulicher Teil) sollte handschriftlich vermerkt werden, dass es sich um einen an/mit COVID-19 Verstorbenen handelt.


V - Weitere Informationsquellen

Im Rahmen der COVID-19-Epidemie geht die Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN) von einem weiteren Anstieg an intensivpflichtigen Patienten aus. Bei der Behandlung dieser Patienten sind besondere Aspekte zu beachten. Unter Federführung der DGIIN haben Experten mehrerer Fachgesellschaften aktuelle Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19 veröffentlicht.

Die Thieme Gruppe hat Fachinformationen zum Coronavirus und weiteren Atemwegsviren aus relevanten Thieme Fachzeitschriften unter https://www.thieme.com/resources/1721-coronavirus kostenfrei digital zur Verfügung gestellt.

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krank­heiten hat Empfehlungen zum Umgang mit Verdachtsfällen oder bestätigten Infek­tionen mit dem neuartigen Coronavirus 2019-nCoV herausgegeben. Im Zentrum steht die rasche Isolierung des Patienten und eine angemessene persönliche Schutzaus­rüstung des Personals: Infection prevention and control for the care of patients with 2019-nCoV in healthcare settings

Allgemeine Informationen der Weltgesundheitsorganisation WHO: Novel coronavirus

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus zusammengestellt unter: www.infektionsschutz.de/coronavirus-2019-ncov.html. Die qualitätsgesicherten und wissenschaftlich fundierten Informationen werden regelmäßig aktualisiert und wurden jetzt auch in Form von Videos aufbereitet. Die Version, in der alle Fragen und Antworten zusammengefasst sind, sowie Clips zu einzelnen Fragen und Antworten sind eingestellt unter: https://bzga-k.de/corona-faq-videos. Auch die Videos werden regelmäßig aktualisiert.

Triagierung der Patienten, ethische Aspekte, Richtlinien
Die Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) hat ein Diskussionspapier zu "Möglichkeiten und Grenzen von Ethikberatung im Rahmen der COVID-19-Pandemie" in deutscher und englischer Sprache erarbeitet.

Die Bundesärztekammer hat zudem eine Orientierungshilfe zur "Allokation medizinischer Ressourcen am Beispiel der SARS-CoV-2-Pandemien im Falle eines Kapazitätenmangels" herausgegeben.


VI - Arbeitsrechtliche Problemstellungen & Häufige Fragen

Allein die Angst vor einer Ansteckung entbindet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit ist nicht zulässig.


Arbeitgeber sind im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei erkennbaren Risiken verpflichtet, mögliche Ansteckungen durch von Auslandsaufenthalten zurückgekehrte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu verhindern.

Insoweit sind Arbeitgeber auch berechtigt, zurückkehrende Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer daraufhin zu befragen, ob diese sich in einer gefährdeten Region oder an einem Ort mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten hat (bspw. Flughäfen, Bahnhöfe, Großveranstaltungen). Die Auskunftspflicht ist auf eine Negativauskunft beschränkt, das heißt, die betreffende Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die Frage lediglich mit „ja“ oder „nein“ beantworten. Über den genauen Aufenthaltsort muss keine Auskunft erteilt werden.

Arbeitgeber können auch eine betriebsärztliche Untersuchung einer zurückgekehrten Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters anordnen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die betreffende Person besonderen Ansteckungsrisiken ausgesetzt war.

Arbeitnehmer, die aus Risikogebieten zurückgekehrt sind, sollten sich unmittelbar mit ihrem Hausarzt telefonisch in Verbindung setzen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch aus Gründen der Fürsorgepflicht den anderen Arbeitnehmern gegenüber, diese freizustellen.


Arbeitgeber können im Einzelfall Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch von ihrer Arbeitspflicht freistellen. Das Suspendierungsinteresse überwiegt regelmäßig dann, wenn Grund für die Annahme einer Erkrankung besteht, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Auch eine Gesundheitsgefährdung anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer kann eine Freistellung begründen. Die Fortzahlung der Vergütung für die freigestellte Person beträgt maximal 6 Wochen.


Praxisinhaberinnen und -inhaber tragen grundsätzlich das unternehmerische Betriebsrisiko. Sollte es zu größeren krankheitsbedingten Ausfällen in der Praxis kommen, so ist die Praxisinhaberin oder Praxisinhaber berechtigt, Überstunden einseitig anzuordnen um den Praxisausfall zu kompensieren. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Situationen verpflichtet, Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich Vereinbarte hinaus zu übernehmen.

Im Falle von Lieferengpässen, bspw. von notwendiger Schutzkleidung, ist ein Antrag auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit zu prüfen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Weiterhin kann zunächst auch der Abbau von Überstunden und Resturlaub angeordnet werden.

Vor einem Antrag auf Kurzarbeit wegen Lieferengpässen notwendiger Schutzkleidung, haben Praxisinhaberinnen bzw. -inhaber allerdings alles Zumutbare zu unternehmen, um sich die notwendige Schutzausrüstung zu beschaffen.

Aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Bundesregierung, dürfen Desinfektionsmittel nunmehr auch durch Apotheken direkt hergestellt werden. Es sollte daher bei den örtlichen Apotheken erfragt werden, ob diese in der Lage sind Desinfektionsmittel herzustellen und zu liefern.

Für den Fall einer nicht vermeidbaren vorübergehenden Schließung der Praxis, ist zu prüfen, ob ggf. eine bestehende Praxisausfallversicherung für die Unterbrechung des Praxisbetriebes aufkommt. Wenn eine Praxisausfallversicherung besteht, ist mit dieser Kontakt aufzunehmen.


Sollten Kindergärten oder Schulen geschlossen werden und muss der Arbeitnehmer die Betreuung seiner Kinder übernehmen, so trägt das Risiko grundsätzlich der Arbeitnehmer. Hier kann angeboten werden, dass der Arbeitnehmer ggf. Überstunden abbaut bzw. Urlaub für die Fehltage nimmt.

Auch im Falle dessen, dass der Personennahverkehr eingeschränkt wird und der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreicht, trägt er das Risiko dafür.


Häufig gestellte Fragen von Ärztinnen und Ärzten, die Medizinische Fachangestellte ausbilden

Dürfen Auszubildende aufgrund der aktuellen Corona-Situation von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich dürfen Auszubildende die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte.

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, Auszubildende von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben. Nichts anderes gilt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für minderjährige Auszubildende.

Zu beachten ist aber, eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung der Auszubildenden gegen die Verpflichtung Ausbildender zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit verstößt (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 BBiG). Sie ist deshalb nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich. Diese beschränken sich nur auf die Berufsschule oder die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und die Teilnahme an Prüfungen.

Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Die Ausbildungsstätte ist zunächst dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen.

Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie zunächst Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Nach § 19 BBiG ist die Ausbildungsvergütung auch zu zahlen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn die Auszubildenden

a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder

b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihr Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Dies gilt auch während der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie.

Ist Homeoffice für Auszubildende möglich?

Im Prinzip sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Im § 14 Absatz 1 Nummer 2 BBiG steht fest, dass der Ausbildende Auszubildende selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Diese Person muss überwiegend in der Praxis anwesend sein, damit er die Auszubildende ordnungsgemäß anleiten und ihre Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Dies kann nicht gewährleistet werden, wenn Auszubildende im Homeoffice arbeiten.

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise ist es jedoch vertretbar, in Ausnahmefällen Homeoffice auch Auszubildenden zu erlauben. Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit eines Ausbilders ist aber grundsätzlich keine Dauerlösung. Das mobile Arbeiten sollte auch nur für das Vertiefen von bereits erworbenen Ausbildungsinhalten angewendet werden und muss durch Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragte kontrolliert werden.

Kann für Auszubildende Urlaub angeordnet werden?

Grundsätzlich kann Betriebsurlaub vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts angeordnet werden, allerdings nicht nur für Auszubildende. Dabei muss es sich um eine generelle Regelung für das gesamte Unternehmen oder zumindest für klar abgegrenzte Betriebsstelle handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.

Kann Auszubildenden gekündigt werden?

Ausbleibende Patienten oder behördliche Betriebsschließungen sowie die daraus resultierenden Liquiditätsprobleme stellen grundsätzlich keinen Grund für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses dar. Dies ergibt sich aus den besonderen Hauptleistungspflichten eines Berufsausbildungsverhältnisses. Die Hauptleistungspflicht von Ausbildenden ist es, dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit in einem bestimmten Ausbildungsberuf vermittelt wird (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 BBiG).

Wenn aber aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Praxis kein Ausbildungspersonal zur Verfügung steht, in der Ausbildungsstätte die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden kann oder diese endgültig geschlossen wird oder der Auszubildenden die Ausbildungsvergütung nicht mehr gezahlt werden kann, ist für die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben (§ 22 Absatz 2 Nr. 1 BBiG). In diesem Fall empfehlen wir, rechtzeitig mit der örtlich zuständigen Bezirksärztekammer in Kontakt zu treten. Mit Unterstützung der Bezirksärztekammer kann versucht werden, die Auszubildende an eine andere Praxis zu vermitteln.

Haben Auszubildende Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung, aufgrund von geschlossenen Kindertagesstätten und Schulen?

Ja, Auszubildende können bis zu sechs Wochen 67 Prozent des Verdienstausfalls ausgezahlt bekommen. Diese neue Regelung wird in § 56, Absatz 1 Infektionsschutzgesetz geschaffen. Zudem bekommt der Ausbilder auf Antrag die an den Auszubildenden ausgezahlte Entschädigung von der zuständigen Behörde erstattet.


VII - Behördliche Maßnahmen

Gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhält derjenige, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG beruflichen Tätigkeitsverboten unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld.

Das gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden (Quarantäne), bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Maßnahmen nicht befolgen können. Hinsichtlich der einzelnen Begriffsbestimmungen wird auf § 2 IfSG verwiesen. Die Entschädigung erfolgt in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde: Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Zudem ist die Summe auf 109,38 Euro pro Tag gedeckelt.

Entschädigungen werden auch für selbständig Tätige geleistet.

Praxisinhaber erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall auf der Grundlage ihres Steuerbescheides. Zudem können Praxisinhaber auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die für die Antragstellung zuständigen Behörden sind in Baden-Württemberg die Gesundheitsämter. Über die Frage, wie hoch und wann Entschädigungszahlungen erfolgen würden, gibt es derzeit keine Erfahrungen.

Weitere Inforamtionen:
--> KBV-Praxisinfo Entschädigung bei untersagter Tätigkeit/ Quarantäne der Praxis


VIII - Finanzielle Hilfen

Eine gute Ausbildung ist die Grundlage für die berufliche Zukunft junger Menschen und für die Fachkräftesicherung in Deutschland. Rechtzeitig zum neuen Ausbildungsjahr starten wesentliche Teile des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern", mit dem die Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen fördert. Für dieses Bundesprogramm stehen insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung. 410 Millionen Euro davon können für die Maßnahmen der Ersten Förderrichtlinie eingesetzt werden.

Die Erste Förderrichtlinie enthält:

Ausbildungsprämien in Höhe von 2.000 bzw. 3.000 Euro für Betriebe, die - obwohl sie die Corona-Krise stark getroffen hat - ihr Ausbildungsniveau halten bzw. erhöhen,

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, wenn der Ausbildungsbetrieb Auszubildende und Ausbilder nicht mit in Kurzarbeit schickt und

Übernahmeprämien an Betriebe, die Auszubildende von insolventen Betrieben übernehmen.

Weitere Informationen zum Bundesprogramm und zu den Antragsmodalitäten finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.


Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

--> https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html


Kurzarbeitergeld

--> https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Bilder/Wirtschaft/Corona-Grafik/corona-infografiken-01.html

--> https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

--> https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf


Liquiditätshilfen

--> https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Bilder/Wirtschaft/Corona-Grafik/corona-infografiken-02.html


Steuerstundungen

--> www.bmwi.de/Redaktion/DE/Bilder/Wirtschaft/Corona-Grafik/corona-infografiken-03.html


Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

--> https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/


Liquiditätshilfen für Unternehmen

--> https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/fuer-liquiditaetshilfen-bankenregulierung-lockern/ 


Förderinstrumente

--> https://www.l-bank.de/artikel/lbank-de/tipps_themen/programmangebot-der-l-bank-bei-abflauender-konjunktur-und-krisensituationen.html
- Liquiditätskredit
- Gründungs-/Wachstumsfinanzierung
- Weiterbildungsfinanzierung
- Bürgschaften


Bundesministerium der Finanzen

--> https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html;jsessionid=C1C0F8E8A21FEC3D74F91FF9F962585C.delivery1-replication


Beschäftigung sichern

--> https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html;jsessionid=C1C0F8E8A21FEC3D74F91FF9F962585C.delivery1-replication


Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

--> https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/


 
Arbeitsagentur

--> https://www.arbeitsagentur.de/


Dienststellensuche

--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen


Corona Warn-App

Die Corona-Warn-App hilft festzustellen, ob man in Kontakt mit einer infizierten Person geraten ist und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. So können Infektionsketten schneller unterbrochen werden. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig. Weitere Informationen finden Sie hier.

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