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Verhältnismäßigkeitsprüfung
Beteiligungsportal
Beteiligung der Öffentlichkeit

Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen (§ 9a Heilberufe-Kammergesetz in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen). Dabei sind Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 9a Heilberufe-Kammergesetz eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden zur Information von betroffenen Interessenträgern sowie Dritten zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.

§ 9d Heilberufe-Kammergesetz sieht vor, dass eine Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite erfolgt. Zur Information über die in diesem Zusammenhang notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf die Datenschutzerklärung der Landesärztekammer Baden-Württemberg verwiesen.

Bitte beachten Sie beim Vortrag Ihrer Standpunkte und Argumente, dass ein Bezug zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den oben genannten gesetzlichen Vorschriften vorliegen muss. Die Kammer ist nur verpflichtet, die Eingaben auf ihre Relevanz bezüglich der Verhältnismäßigkeitserwägungen zu prüfen. Es erfolgt grundsätzlich keine Rückmeldung der Kammer an die Absender der Eingaben.

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