Krebsregister-Meldepflicht
Ab 1. Oktober 2011 müssen alle niedergelassenen Ärzte neu diagnostizierte Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien an das Krebsregister Baden-Württemberg melden. Davon nicht betroffen sind Ärzte, die im Rahmen der Erhebung einer Anamnese von einer Krebserkrankung des betreffenden Patienten erfahren, aber nicht selbst in die Behandlung oder Nachsorge der Krebserkrankung eingebunden sind. Auch Hausärzte, die Patienten mit einer Krebserkrankung betreuen, jedoch keine Diagnostik oder Therapie in Bezug auf die Krebserkrankung durchführen, müssen nicht melden.
Die Meldepflicht besteht demnach für Erstdiagnosen mit Diagnosedatum ab dem 1. Oktober 2011 sowie für Therapie und Verlauf von Erkrankungen mit Erstdiagnosedatum ab dem 1. Januar 2009 für ab dem 1. Oktober 2011 durchgeführte Therapien und Verlaufsdaten.
Details zur Meldepflicht sowie eine Kurzanleitung zur elektronischen Datenübermittlung von Meldungen sind einem Schreiben des Krebsregisters zu entnehmen, das die Landesärztekammer Baden-Württemberg am Ende dieser Seite zum Download bereithält.
Weitere Informationen: www.krebsregister-bw.de
-
Informationen des Krebsregisters zur Meldepflicht
Die letzte Ausbaustufe des Krebsregisters beginnt am 1. Oktober 2011. Ab diesem Zeitpunkt werden alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte in die Meldepflicht mit einbezogen. › Weiterlesen
letzte Änderung am 13.09.2011

