Kinderschutzgesetz: Teilnahmepflicht für Früherkennungsuntersuchungen

Neu eingeführte Verpflichtung soll dazu beitragen, dass möglichst alle Kinder und Jugendliche die Früherkennungsuntersuchungen wahrnehmen

Im Zusammenhang mit dem am 7. März 2009 in Kraft getretenen Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg weist das Ministerium für Arbeit und Soziales auf folgende Punkte hin:

1. 
Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 KiSchG BW verankerte Teilnahmepflicht erstreckt sich auf alle Früherkennungsuntersuchungen, d.h. von der U 1 bis zur U 9, sowie insbesondere auch der J 1.

Soweit der Gesetzeswortlaut hinsichtlich der nunmehr verpflichtenden Früherkennungsuntersuchungen die "Kinder-Richtlinien" erwähnt, bedeutet dies keine Begrenzung auf die in den "Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ("Kinder-Richtlinien")" lediglich geregelten U 1 bis U 9. 

Dies zeigt die Gesetzesbegründung, in der der Wille des Gesetzgebers, ausnahmslos alle Früherkennungsuntersuchengen von der Teilnahmepflicht zu erfassen, eindeutig zum Ausdruck kommt. Auch die in eigenen "Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Jugendgesundheitsuntersuchung" geregelte J 1 ist daher von der Teilnahmepflicht umfasst.

2.
Die neu eingeführte Verpflichtung soll dazu beitragen, dass möglichst alle Kinder und Jugendliche die Früherkennungsuntersuchungen wahrnehmen und zwar innerhalb des für die jeweilige Untersuchung vorgesehenen Toleranzzeitraumes (vgl. Anlage 1).

Nur im Ausnahmefall der Versäumung der rechtzeitigen Untersuchung sieht § 2 KiSchG die Nachholung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen beauftragten Dritten vor. Der für die jeweils versäumte Früherkennungsuntersuchung mögliche Nachholungszeitraum ist in ( Anlage 2 optisch dargestellt.

3.
Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 KiSchG BW erfolgt für den Fall der Beauftragung eines Dritten mit der Nachholung der versäumten Früherkennungsuntersuchung die Kostenerstattung durch den Träger des Gesundheitsamtes.

D. h. in den Fällen, in denen die Nachholung der versäumten Früherkennungsuntersuchung nicht selbst durch das Gesundheitsamt durchgeführt wird, sondern von dort an beauftragte Dritte - insbesondere an Kinderärztinnen oder Kinderärzte - delegiert wurde, haben diese die Möglichkeit, dabei entstehende Kosten gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt abzurechnen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten entspricht den Kosten wie sie der untersuchende Dritte bei einer termingerecht vorgenommenen Früherkennungsuntersuchung von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet bekommen hätte.

Zurzeit gelten folgende Vergütungssätze:

U 2 bis U 7: je 30,45 Euro,
U 7a: 35,18 Euro,
U 8, U 9: je 30,45 Euro,
J 1: 35,18 Euro.

Stand: 08.10.2009

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letzte Änderung am 08.10.2009