Änderung der Weiterbildungsordnung vom 1.10.2009
Die neue Fassung, die am 1. Oktober in Kraft tritt, ist im Internetauftritt als PDF abrufbar
Der wesentliche Punkt, der im Ärzteblatt Baden-Württemberg 9/2009 abgedruckten Satzungsänderung ist ohne Zweifel die Einführung des Facharztes für Innere Medizin (12.2). Wie bereits berichtet, hat die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg mit ihrer Beschlussfassung vom 18. Juli 2009 die Beschlüsse des 111. Deutschen Ärztetages 2007 nun nachvollzogen. Ab dem 1. Oktober 2009 ist es auch in Baden Württemberg wieder möglich, eine Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin zu absolvieren. Die fünfjährige Weiterbildung zum Internisten ist rein stationär angelegt. Die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin (12.1) bleibt unverändert. Wer als Internist hausärztlich tätig werden möchte, muss nach der Facharztprüfung noch eine mindestens zweijährige Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung und eine weitere Prüfung zum Facharzt für Allgemeinmedizin absolvieren. Auch wer als Internist nach "alter" Weiterbildungsordnung, d.h. mit 6-jähriger Weiterbildungszeit, noch eine Spezialisierung in einer der bisherigen Schwerpunktkompetenzen (z. B. Angiologie, Kardiologie oder Rheumatologie), die jetzt zu Facharztkompetenzen umbenannt wurden, erwerben möchte, muss noch eine mindestens zweijährige Weiterbildungszeit und eine Prüfung anschließen. Insgesamt setzt der Erwerb von zwei Facharztkompetenzen aus dem Gebiet 12.2 und 12.3 immer eine achtjährige Mindestweiterbildungszeit voraus.
Die Einführung des Internisten führte zu umfänglichen, überwiegend redaktionellen Anpassungen im gesamten Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin. Neben diesen Änderungen wurden eine Reihe von Folgeänderungen in den Zusatzweiterbildungen notwendig. So können nach der aktuellen Satzungsänderung die Zusatzweiterbildungen Medikamentöse Tumortherapie, Proktologie und Schlafmedizin nun auch von Internisten erworben werden. Eine sechsmonatige Weiterbildungszeit unter Anleitung eines Facharztes für Innere Medizin ist für den Erwerb der Zusatzweiterbildungen Hämostaseologie, Proktologie und Schlafmedizin anrechenbar.
Die Satzungsänderung enthält neben dem Komplex "Innere Medizin und Folgeänderungen" noch folgende Beschlüsse: Im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen wurde die Möglichkeit, die 30-monatige Weiterbildungszeit, die bislang nur in den Gebieten Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin absolviert werden konnte, modifiziert. Künftig ist eine angeleitete Tätigkeit in allen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung als Weiterbildungszeit für den Erwerb dieser Facharztkompetenz anrechenbar. Klargestellt wurde, dass die Zusatzweiterbildung Hämostaseologie für Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, sowie für Kinder-Hämatologen und -Onkologen integraler Weiterbildungsbestandteil ist. Damit ist für die genannten Fachärzte keine gesonderte Prüfung zum Erwerb dieser Zusatzweiterbildung mehr erforderlich. Der Klarstellung dienen auch die in der Zusatzweiterbildung Röntgendiagnostik fachgebunden und die zur Zusatzweiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie beschlossenen Übergangsbestimmungen. In der Zusatzweiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie wurde die Beschränkung, dass nur 18 Monate der dreijährigen Weiterbildungszeit im ambulanten Bereich abgeleistet werden dürfen, aufgehoben. Künftig soll es möglich sein - wenn die entsprechenden Weiterbildungsinhalte vermittelt werden können - die gesamte Weiterbildungszeit im ambulanten Bereich zu absolvieren.
Im Paragraphenteil wurde im § 18c Abs. 3 klarstellend eine Regelung zur sogenannten "Defizitprüfung" aufgenommen. § 20 wurde um eine Übergangsregelung erweitert, die es Ärztinnen und Ärzten, die eine Facharzt- oder Schwerpunktanerkennung nach altem Recht erworben haben, ermöglicht, trotz ihrer "Altanerkennung" eine Zusatzweiterbildung nach der geltenden Weiterbildungsordnung zu erwerben, auch wenn die alte Bezeichnung formal im Abschnitt C nicht unter den Voraussetzungen für die Anerkennung genannt ist.
Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006 (Gesamtdokument) [PDF]
Derzeit gültige Fassung mit Stand vom 1. Oktober 2009.
Stand: 14.09.2009
Zurückletzte Änderung am 14.09.2009

