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Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

Sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Berufsordnung hat sich ein Wertewandel vollzogen: Nicht mehr das Verbot berufsrechtlicher Werbung, sondern die sachliche Information ist seither der Leitgedanke der Bestimmungen: Sachliche Information: Ja. Anpreisende Werbung: Nein. So lässt sich der Spielraum beschreiben, den Ärztinnen und Ärzten inzwischen haben, wenn sie Patientinnen und Patienten über das Angebot und die Leistungen ihrer Praxis informieren wollen.

Werbeverbote bei Angehörigen freier Berufe hält die neuere liberale Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann für gerechtfertigt, wenn sie nachweislich erforderlich sind, um Gemeinwohlbelange wie beispielsweise die Gesundheit der Bevölkerung zu sichern.

Das bisherige Verbot der Ankündbarkeit von Fachkunden und fakultativen Weiterbildungen hat der Landesgesetzgeber - auch auf Drängen der Landesärztekammer hin - mit der Novelle des Heilberufe-Kammergesetzes im Frühjahr 2006 aufgehoben. Seitdem haben Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über tatsächlich erworbene Qualifikationen zu informieren. 

Aus der Sicht der Patienten bedeutet dies, dass der dem ärztlichen Werbeverbot zugrundeliegende Gedanke des Patientenschutzes zunehmend hinter das Informationsinteresse des Patienten zurückgetreten ist. 

In zwei Merkblätter informiert die Landessärztekammer mit den Bezirksärztekammern detailliert über erlaubte Information und berufswidrige Werbung von Ärztinnen und Ärzten im Internet, in Zeitungsartikeln und -anzeigen, auf Briefbögen und Praxisschildern, Rezeptvordrucken und Stempeln sowie in Einträgen in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen.

Wie Ärztinnen und Ärzte berufsordnungskonform im Internet, in Zeitungsartikeln und -anzeigen, auf Briefbögen und Praxisschildern, Rezeptvordrucken und Stempeln sowie in Einträgen in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen ihre Tätigkeit darstellen dürfen.

Sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Berufsordnung hat sich ein Wertewandel vollzogen: Nicht mehr das Verbot berufsrechtlicher Werbung, sondern die sachliche Information ist seither der Leitgedanke der Bestimmungen. Das bisherige Verbot der Ankündbarkeit von Fachkunden und fakultativen Weiterbildungen hat der Landesgesetzgeber - auch auf Drängen der Landesärztekammer hin - mit der Novelle des Heilberufe-Kammergesetzes im Frühjahr 2006 aufgehoben. Seitdem haben Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über tatsächlich erworbene Qualifikationen zu informieren.

Aus der Sicht der Patienten bedeutet dies, dass der dem ärztlichen Werbeverbot zugrundeliegende Gedanke des Patientenschutzes zunehmend hinter das Informationsinteresse des Patienten zurückgetreten ist.

Zwei Merkblätter informieren detailliert über erlaubte Information und berufswidrige Werbung von Ärztinnen und Ärzten im Internet, in Zeitungsartikeln und -anzeigen, auf Briefbögen und Praxisschildern, Rezeptvordrucken und Stempeln sowie in Einträgen in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen.

PDF-Dokument (Acrobat Reader erforderlich) Aufnahme und Ausübung ärztlicher Tätigkeit [PDF] 
Merkblatt über die Niederlassung als Vertrags- oder Privatarzt (aktualisiert August 2008)

PDF-Dokument (Acrobat Reader erforderlich) Internet-Auftritt von Ärztinnen und Ärzten [PDF] 
Die Ausführungen zur berufsrechtskonformen Darstellung von Ärztinnen und Ärzten in öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen beruhen auf der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg.

Stand: 22.01.2007

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