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Informationen zum Substitutionsregister gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Vom 1. Juli 2002 an ist die Verschreibung von Substitutionsmitteln bei der Bundesopiumstelle meldepflichtig

Zum 1. Juli 2002 tritt § 5 a Abs. 2 des Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) in Kraft. Danach muss jeder Arzt, der Substitutionsmittel für einen opiatabhängigen Patienten verschreibt, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle, unverzüglich die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Angaben melden.

Das Meldeformular für die Meldungen gemäß § 5 a Abs. 2 BtMVV sowie die Erläuterungen zu diesem Meldeformular stehen im Internet auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter www.bfarm.de im Abschnitt „Betäubungsmittel/Grundstoffe" in der Rubrik „Substitutionsregister" zur Verfügung. Das Meldeformular kann als Datei gespeichert, elektronisch ausgefüllt und auf  neutralem Papier ausgedruckt werden.

Substituierende Ärzte, die über keinen Internet-Anschluss verfügen, können das Formular ab sofort schriftlich bei der Bundesopiumstelle, Kurt-Georg-Kiesinger-Alle 3, 53175 Bonn, anfordern, in den jeweils benötigten Mengen kopieren und handschriftlich ausfüllen.

PDF-Dokument (Acrobat Reader erforderlich)  Erläuterungen zum Meldeformular ans Substitutionsregister  [PDF]

PDF-Dokument (Acrobat Reader erforderlich)  Erweiterte Informationen zum Substitutionsregister  [PDF]



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