Vom 1. Juli 2002 an ist die Verschreibung von
Substitutionsmitteln bei der Bundesopiumstelle
meldepflichtig
Zum 1. Juli 2002 tritt § 5 a Abs. 2 des
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) in
Kraft. Danach muss jeder Arzt, der Substitutionsmittel
für einen opiatabhängigen Patienten verschreibt, dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
Bundesopiumstelle, unverzüglich die entsprechenden
gesetzlich vorgeschriebenen Angaben melden.
Das Meldeformular für die Meldungen gemäß § 5 a
Abs. 2 BtMVV sowie die Erläuterungen zu diesem
Meldeformular stehen im Internet auf der Webseite des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
unter www.bfarm.de
im Abschnitt „Betäubungsmittel/Grundstoffe"
in der Rubrik „Substitutionsregister" zur
Verfügung. Das Meldeformular kann als Datei gespeichert, elektronisch
ausgefüllt und auf neutralem Papier ausgedruckt werden.
Substituierende Ärzte, die über keinen
Internet-Anschluss verfügen, können das Formular ab
sofort schriftlich bei der Bundesopiumstelle,
Kurt-Georg-Kiesinger-Alle 3, 53175 Bonn, anfordern, in
den jeweils benötigten Mengen kopieren und
handschriftlich ausfüllen.
Erläuterungen zum Meldeformular ans Substitutionsregister
[PDF]
Erweiterte Informationen zum Substitutionsregister
[PDF]
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