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Im Nachtrag zu der grundlegenden
Information über die
Neufassung der Bestattungsverordnung und
die neuen Formulare zu
Todesbescheinigung und Leichenschau,
die im Heft 1/2001 des Ärzteblattes
veröffentlicht wurde, sollen im
folgenden noch einige offene Fragen
besprochen werden.
Siehe auch: Ärztliche
Leichenschau und Todesbescheinigung (Ausführlicher Artikel aus dem
Deutschen Ärzteblatt 48/2003 inclusive einer Checkliste zur Leichenschau mit
zehn Punkten).
Einige kritische Stimmen haben
uns erreicht, die meinten
eine mangelnde Präsenz der
Kammer bei den Beratungen zur
Bestattungsverordnung feststellen zu
müssen. Die Landesärztekammer war
in die Vorbereitungen der Neuregelung eingebunden.
In mehrfachen Stellungnahmen
haben wir unter anderem nachdrücklich
die Festschreibung der
Kategorie "Todesart ungeklärt" gefordert, da
sich in der Praxis die Beschränkung auf
zwei Todesarten als ungenügend
und irrtumsanfällig erwiesen hatte.
Vom Inkrafttreten der Rechtsverordnung zum
01.11.2000 hat die Landesärztekammer
aber bedauerlicherweise erst
Mitte Oktober Kenntnis erhalten,
so dass leider keine Möglichkeit mehr
bestand, die Ärzteschaft noch
rechtzeitig über die Neuregelung zu
informieren.
Folgende Fragen wurden aus dem
Kollegenkreis an uns
gestellt:
Wo können die neuen Formulare bezogen
werden?
Kliniken können Formulare direkt
beim Kohlhammerverlag-Deutscher
Gemeindeverlag, Telefon (07
11) 78 63-55) bestellen. Ärzte,
die für den Praxisgebrauch Formulare
benötigen, wenden sich an
den Fachverlag für Ärzte, Telefon (07
11) 78 63-2 81 oder -2 82.
Formulare können auch beim DBS
Gemeindefachverlag Pfullingen,
Telefon (0 71 21) 97 57-0,
Fax (0 71 21) 97 57 11, bezogen
werden.
Können die Kosten für die Formulare
dem Rechnungsempfänger weiterbelastet
werden?
Die Kosten für den Totenschein
können ggf. über den
Auslagenersatz gem. § 10
GOÄ abgerechnet werden. Beim Totenschein
handelt es sich um ein ?mit einmaliger
Verwendung verbrauchtes sonstiges
Material". Eine Abrechnung muss allerdings dann entfallen, wenn der
Totenschein dem Arzt vom Krankenhausträger oder
von der Kassenärztlichen Vereinigung
kostenlos zur Verfügung
gestellt wird. Nach Rücksprache mit
der GOÄ-Zentralstelle wird empfohlen,
generell die Kosten für den Totenschein
unter allgemeine Praxiskosten zu
verbuchen und nicht gesondert zu
berechnen.
Wie kann die Leichenschau insgesamt
abgerechnet werden?
Aufgrund der Empfehlung des
Gebührenordnungsausschusses der
Bundesärztekammer ist die
Durchführung der
Leichenschau mit der Nr. 100 GOÄ, dem
Wegegeld und zusätzlich der Besuchsgebühr nach
Nr. 50 GOÄ abrechenbar.
Die Besuchsgebühr nach Nr. 50
GOÄ ist allerdings nur dann abrechenbar, wenn der Tod
nicht eindeutig feststellbar war
und der Arzt erst durch die Untersuchung den
eingetretenen Tod feststellt.
Liegen bei der Durchführung der
Leichenschau besondere
Umstände vor oder gestaltet
sich die Leichenschau zum
Beispiel durch das Einholen von Auskünften
bei Angehörigen in zeitlicher Hinsicht
als sehr umfangreich, ist dies
über den Gebührenrahmen entsprechend zu
berücksichtigen. Eine Überschreitung
des Schwellenwerts muss in
der Liquidation kurz begründet werden
(§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Kann eine Verweilgebühr
abgerechnet werden, wenn der
Arzt bei einem bereits
mehrere Tage Verstorbenen 25
Minuten wartet, bis Hilfe
eintrifft, die ihm beim Entkleiden
des Toten hilft, da ansonsten
die Feststellung der Todesursache
nicht möglich ist?
Nein. Zum einen ist der
Gebührentatbestand der Nr.
56 GOÄ nicht erfüllt, denn
die Verweilgebühr setzt voraus, dass sie ?wegen einer Erkrankung erforderlich ist",
zum anderen ist die Nr. 56
GOÄ erst ab einer halben Stunde abrechenbar.
Wie ist die Leichenschau
gegenüber dem Sozialamt
abzurechnen?
Erfolgt die Zahlung durch das
Sozialamt, so ist nicht die
GOÄ, sondern das Zeugen- und
Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG)
Abrechnungsgrundlage. Abzurechnen
ist hier die Nr. 1 der Anlage
zu § 5 sowie Fahrtkosten gem.
§ 9 und eine Zeitentschädigung (§
5 Abs. 3 ZSEG).
Wie kann das Ausstellen der Todesbescheinigung
ohne Ursachenfeststellung
durch den Notarzt abgerechnet
werden?
Für das Ausstellen einer
Todesbescheinigung ohne
Ursachenfeststellung ist die
Nr. 70 GOÄ "kurze Bescheinigung oder
kurzes Zeugnis" abrechenbar.
Darf ein
Bestattungsunternehmen das
Arzthonorar für die Durchführung der
Leichenschau mit Mehrwertsteuer abrechnen?
Nein. Der Arzt, der die
Leichenschau durchführt,
kann selbst liquidieren. Abrechnungsgrundlage ist
dabei die GOÄ. Auch dann,
wenn der Arzt einen Dritten mit
der Abrechnung beauftragt (z.
B. Abrechnungsstelle) bleibt die GOÄ
Abrechnungsgrundlage. Die Abrechnung von
Mehrwertsteuer ist nicht zulässig.
Was ist bei der Vornahme der Leichenschau
zu beachten?
§ 9 Bestattungsverordnung
schreibt vor, dass die
Leichenschau an dem Ort, an
dem der Tod eingetreten ist, oder die
Leiche aufgefunden wurde, vorzunehmen ist.
Der Arzt muss die entkleidete Leiche
bei ausreichender Beleuchtung gründlich
untersuchen und sich Gewissheit über den Eintritt des Todes
schaffen. Der Zustand der Leiche und
die Todesumstände sind im einzelnen
zu beschreiben. Nötigenfalls muss der Arzt Auskünfte über eine den Tod
vorausgegangene Erkrankung oder die
Todesumstände einholen. Eine Entkleidung hat
dann zu unterbleiben, wenn
der Arzt Anhaltspunkte für einen nicht
natürlichen Tod feststellt oder es sich
um eine Leiche einer unbekannten Person
handelt. In diesem Fall darf keine
weitere Veränderung an der Leiche vorgenommen
werden.
Wer entkleidet die Leiche?
In der Regel werden genügend
Hilfspersonen anwesend sein,
um dem Arzt bei der
Entkleidung der Leiche zu helfen. Sollten
Polizei und/oder Angehörige dazu
nicht in der Lage sein oder Ihre
Hilfe verweigern, so muss der zur Leichenschau
gerufene Arzt die Leiche auch
ohne Hilfe selbst entkleiden. Jeder
niedergelassene Arzt ist zur Leichenschau verpflichtet,
wenn dieses von ihm verlangt
wird und nicht zwingende Gründe
ihn daran hindern. Das Entkleiden
der Leiche ist Vorraussetzung für
die Vornahme einer korrekten Leichenschau.
Darf der Arzt bei Verdacht auf nicht-natürlichen
Tod, oder wenn es sich um die
Leiche einer unbekannten Person
handelt, diese entkleiden?
Nein. In § 9 Abs. 4
Bestattungsverordnung heißt
es sinngemäß, der Arzt soll bei
nicht natürlichem Tod oder bei einer
unbekannten Person jede weitere Veränderung
an der Leiche unterlassen bzw.
von der Entkleidung der Leiche
zunächst Abstand nehmen. Sobald
der Arzt den Verdacht hat, ein nicht
natürlicher Tod könne vorliegen, oder
die Leiche nicht zu identifizieren ist, muss er weitere Maßnahmen solange unterlassen,
bis die Polizei ihr Einverständnis gibt.
Es kann allerdings vorkommen, dass sich der Verdacht auf nicht
natürlichen Tod erst während der Leichenschau
ergibt. In dem Fall sind die
Veränderungen, die der Arzt im Rahmen
der Leichenschau an der Leiche bereits
vorgenommen hat, zu dokumentieren.
Wer benachrichtigt die
Polizei?
Im Fall eines nicht-natürlichen
Todes, oder wenn die
Todesursache ungeklärt ist, muss die Polizei verständigt werden. Ist
der niedergelassene Arzt vor Ort, so sollte
er sich - schon um Unklarheiten bei
der Informationsübermittlung zu vermeiden - selbst mit der zuständigen Polizeidienststelle
in Verbindung setzen. Der
Notarzt verständigt die Rettungsleitstelle, die
wiederum die Polizei benachrichtigt.
Wann liegt ein
nicht-natürlicher Tod vor?
Von einem nicht-natürlichen Tod
ist auszugehen, wenn dieser
nicht auf krankheits- oder
altersbedingte innere Ursachen
zurückzuführen ist. Nicht-natürlich ist
der durch Suizid, Unfall, durch
fremde Hand oder sonst durch Einwirkung
von außen unmittelbar oder
mittelbar herbeigeführte Tod, ohne dass es hierbei auf die Verschuldensfrage ankommt.
Ist ein Todesfall während
einer Operation oder einer
anderen medizinischen
Maßnahme natürlich oder
nicht-natürlich?
Der Todeseintritt im Zusammenhang mit einer ärztlichen
Intervention ist nur dann als
nicht-natürlich anzusehen, wenn
er sich nicht aus dem Krankheitsbild oder
dem typischen Risiko der entsprechenden
Maßnahme erklären lässt
und wenn der Verdacht auf einen Kunstfehler
vorliegt. Für den Verdacht auf
einen Kunstfehler müssen wenigstens entfernte
konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Wann ist es sinnvoll von
ärztlicher Seite im
niedergelassenen Bereich eine
Obduktion zu veranlassen? Wer übernimmt die Kosten hierfür?
Eine Obduktion zu veranlassen ist
dann angebracht, wenn der
Arzt zwar von der
natürlichen Todesursache überzeugt ist,
aber ein ärztliches Interesse oder
ein Interesse der Angehörigen an der
Klärung der unmittelbaren Todesursache besteht.
In diesem Fall kann er - nach Zustimmung durch die Angehörigen - ein pathologisches Institut mit
der Obduktion beauftragen. Die
Kosten hierfür tragen die Angehörigen.
In der Klinik werden die Kosten
einer solchen ärztlich
gewünschten Obduktion als
Qualitätssicherungsmaßnahme in
der Regel vom Träger übernommen. Wenn
bei Verdacht auf nicht-natürlichen Tod
oder bei ungeklärter Todesursache die
Polizei eingeschaltet ist, so liegt
es allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob
eine Obduktion durch ein
rechtsmedizinisches Institut vorgenommen wird.
In diesem Fall trägt der Staat
die Kosten. Falls die Staatsanwaltschaft bei
nicht-natürlichem Tod eine
Obduktion nicht für nötig erachtet, so
können Arzt oder Angehörige eine
solche veranlassen, allerdings erst nachdem
die Staatsanwaltschaft die Leiche
freigegeben hat.
Wie können formal korrekt die Abschnitte "sichere Zeichen
des Todes" und "Dokumentation
der Leichenschau"
behandelt werden, wenn es
sich um einen Patienten mit
dokumentiertem Hirntod handelt, der
mit ausgefüllter Todesbescheinigung zur
Multiorganentnahme in den OP
gebracht wird?
Ist bei einem Patienten formal
korrekt der Hirntod
festgestellt, so genügt dies als
sicheres Todeszeichen. Mit dem Ankreuzen
dieses Parameters im vertraulichen Teil
der Todesbescheinigung ist
der Totenschein korrekt ausgefüllt. Alle
weiteren sich anschließenden Maßnahmen
sind für die Todesbescheinigung und
Leichenschau nicht mehr
relevant.
Was ist bei einer Feuerbestattung zu beachten?
Voraussetzung zur Feuerbestattung
ist zunächst die Genehmigung
der Ortspolizeibehörde, der
Staatsanwaltschaft oder des
Amtsrichters des Einäscherungsortes. Weiterhin muss ein nicht an der
Leichenschau nach § 20 Abs. 1 Bestattungsgesetz beteiligter
Arzt gesondert bescheinigen, dass er bei der neuerlichen Untersuchung
der Leiche keine Anhaltspunkte
für einen nicht natürlichen Tod
festgestellt hat. Die ärztliche Bescheinigung
zur Feuerbestattung kann gem.
§ 17 BestattVO von einem Arzt
des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort
zuständigen Gesundheitsamtes, von einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Institutes,
von einem
Arzt, der über besondere Kenntnisse
auf gerichtsmedizinischem Gebiet
verfügt und von einem Gesundheitsamt
zur Ausstellung solcher Bescheinigungen
ermächtigt ist oder von einem
sonstigen Arzt, der in einem
anderen Bundesland zur Ausstellung solcher
Bescheinigungen ermächtigt ist,
ausgestellt werden. Abschließend
sei erwähnt, dass in der Anwenderpraxis
die Todesbescheinigung ohne
Ursachenfeststellung eine gewisse
Problematik beinhaltet. Im Formular
ist vorgesehen, dass eine Überführung
vom Sterbeort zur nächsten Aufbewahrungsmöglichkeit
erst nach Vollzug der Leichenschau erfolgen darf..
Das bedeutet, dass der leichenschauende (niedergelassene)
Arzt zum Auffindeort der
Leiche kommen muss,
was eine beträchtliche Erschwernis bedeuten
kann. Hier wäre hilfreich,
wenn bei einer nächsten Änderung der
Bestattungsverordnung die Formulierung
lauten würde: "... eine Überführung vom Sterbeort zur
nächsten Aufbewahrungsmöglichkeit darf
erst nach Feststellung des Todes erfolgen".
Autoren:
Dr.
med. U. Wahl
Präsidentin
U.
Hespeler
Jur. Geschäftsführerin
Stand: 11.01.2001
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