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Die Überprüfung
privatärztlicher Liquidationen in Form von
"Stellungnahmen zur Angemessenheit" gehört
seit jeher zu den Aufgaben der Ärztekammern in
Deutschland. Es handelt sich hierbei um einen Kernbereich
der Berufsaufsicht im Rahmen der ärztlichen
Selbstverwaltung. Für die Landesärztekammer
Baden-Württemberg mit den vier Bezirksärztekammern
ergibt sich die rechtliche Grundlage aus dem
Heilberufegesetz (Kammergesetz) und der als Satzung
erlassenen Berufsordnung. Zuständig sind die
Bezirksärztekammern. Seit zwei Jahren besteht in
Karlsruhe als Gemeinschaftseinrichtung die
"Gemeinsame Gutachterstelle der Bezirksärztekammern
in Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung
für Ärzte (GOÄ). In dem folgenden Beitrag sollen die
Rechtsgrundlagen, das Verfahren und die Arbeitsbilanz der
Gutachterstelle dargestellt werden.
Nach
§ 12 der Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg muss die Honorarforderung des Arztes
"angemessen" sein. Auf Antrag eines Beteiligten
gibt die Bezirksärztekammer eine gutachtliche Äußerung
über die Angemessenheit der Honorarforderung ab. Die
Erstellung angemessener Honorarforderungen wird somit
ausdrücklich als berufsrechtliche Verpflichtung des
Arztes definiert. Gleichzeitig wird klargestellt, dass
jeder Beteiligte berechtigt ist, bei der Ärztekammer
eine entsprechende Stellungnahme anzufordern. Dies gilt
insbesondere für Patienten, jedoch auch für
Kostenträger, soweit der Patient seine Einwilligung
erteilt hat. Selbstverständlich besteht auch für den
betroffenen Arzt die Möglichkeit, bei strittigen Fällen
eine Beurteilung durch die Ärztekammer zu veranlassen.
Die
Überprüfung der Angemessenheit ärztlicher
Honorarforderungen wurde in der Vergangenheit von den
einzelnen Bezirksärztekammern durchgeführt. Wegen der
steigenden Anzahl von Anfragen haben Vertreterversammlung
und Vorstand der Landesärztekammer die Einrichtung einer
Gemeinsamen Gutachterstelle der Bezirksärztekammern für
Fragen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
beschlossen, die zum 1.3.1996 bei der Bezirksärztekammer
Nordbaden eingerichtet wurde. Mit dieser Entscheidung
wurde die Bedeutung dieses Tätigkeitsbereiches noch
einmal bestätigt und gestärkt. Im Vordergrund stand
dabei die Überlegung, dass einerseits die staatlich
garantierte Selbstverwaltung der Ärzteschaft auch
Selbstverantwortung beinhaltet, die entsprechend in der
Außendarstellung zum Ausdruck kommen muss, und
andererseits, ähnlich wie bei der aktuellen Diskussion
um die Qualitätssicherung, eine angemessene Beurteilung
ärztlicher Leistungen unter Berücksichtigung der
wesentlichen Aspekte, sinnvollerweise durch die
Ärzteschaft selbst vorgenommen werden sollte.
Die
Gemeinsame Gutachterstelle wurde schon im Jahr ihrer
Einrichtung rege in Anspruch genommen. Im Jahre 1997
gingen insgesamt über 500 schriftliche Anfragen ein,
davon annähernd die Hälfte von Patienten. Anfragen von
Ärzten belegten etwa 20 % des Geschäftsanfalles,
Krankenkassen 20 % und schließlich Beihilfestellen 10 %.
Für das Jahr 1998 kann mit etwa 800 Fällen gerechnet
werden.
Ausgangspunkt
für eine Anfrage bei der Gemeinsame Gutachterstelle ist
dabei häufig eine unterschiedliche Auslegung der
Gebührenordnung durch die behandelnden Ärzte einerseits
und die Krankenversicherungen bzw. Beihilfestellen
andererseits. Dieses Informationsbedürfnis erklärt sich
insbesondere aus den zunehmenden finanziellen
Restriktionen, die sich einerseits in bekannter Weise auf
die Ausübung des Arztberufes auswirken, andererseits
jedoch auch die Patienten, zumeist mittelbar durch
steigende Krankenversicherungsbeiträge, betreffen. Als
weiterer Faktor ist die fortschreitende Bürokratisierung
der ärztlichen Gebührenordnung durch die Novellierung
zum 1.1.1996 anzuführen.
Die
Bindung der ärztlichen Selbstverwaltung an Recht und
Gesetz
Da
es im Rahmen der durchgeführten Verfahren doch
gelegentlich zu Rückfragen im Hinblick auf die
Auskunftspflicht betroffener Ärzte und die
Rechtsverbindlichkeit der getroffenen Entscheidung kam,
insbesondere wenn ein Einzelfall zu Ungunsten des
abrechnenden Arztes entschieden werden musste, sollen an
dieser Stelle die Rechtsgrundlagen, das Verfahren bei der
Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme sowie die
tatsächlichen Auswirkungen dieser Entscheidungen
dargestellt werden.
Die
Gemeinsame Gutachterstelle als Gemeinschaftseinrichtung
der vier Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg wird
im Rahmen der öffentlich-rechtlich geregelten
Berufsaufsicht der ärztlichen Selbstverwaltung tätig.
Die ärztliche Selbstverwaltung ist ihrer Natur nach das
staatlich gewährte Privileg, die eigenen
Berufsangelegenheiten selbst zu regeln. Dieses Privileg
hat als Kehrseite die Bindung an Recht und Gesetz als
Ausdruck des Rechtstaatsprinzips. Die Bindung an Recht
und Gesetz unterscheidet die ärztliche Selbstverwaltung
von der schlichten Interessenvertretung eines ärztlichen
Berufsverbandes. Diese Bindung ist auf der anderen Seite
aber auch die Grundlage dafür, dass Stellungnahmen der
Gemeinsamen Gutachterstelle ernst genommen werden und
letztlich dazu beitragen, Konflikte zwischen den
Beteiligten zu schlichten. Freiheit und Verantwortung
prägen gleichermaßen den Gedanken der Selbstverwaltung.
Staat und Gesellschaft werden der Ärzteschaft im Rahmen
einer Gebührenordnung stets nur soviel Freiheit
einräumen, wie auf der anderen Seite die Bereitschaft
zur Verantwortung erkennbar wird. Die letzte Novelle der
GOÄ hat dies erneut deutlich gezeigt.
Die
Gebührenbemessung nach der GOÄ
Die
Gebühren für privatärztliche Leistungen bestimmen sich
grundsätzlich nach der GOÄ, sofern keine weitergehenden
rechtlichen Bestimmungen oder vertragliche Regelungen zu
beachten sind (§ 1 Abs. 1 GOÄ). Bei der GOÄ handelt es
sich um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die
auf der Grundlage des § 11 Bundesärzteordnung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Da Änderungen
der GOÄ regelmäßig das Verordnungsverfahren mit
Zustimmung des Bundesrates durchlaufen müssen, ergeben
sich, z. B. im Gegensatz zum vertraglich vereinbarten
EBM, entsprechend lange Laufzeiten für inhaltliche
Weiterentwicklungen. Wie jede andere gesetzliche Regelung
bedarf auch die GOÄ einer gesetzes- bzw.
verordnungskonformen Auslegung, wobei die Vielzahl von
Leistungslegenden und Allgemeinen Bestimmungen zusammen
mit der in 12 Paragraphen festgelegten Grundstruktur
einen breiten Interpretationsspielraum bietet und somit
immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten führen kann.
Verfahren
bei der Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme
Nach
dem Eingang eines Antrages auf Überprüfung einer
Liquidation wird zunächst der betroffene Arzt um eine
Stellungnahme gebeten, sofern sich die Anfrage nicht
bereits unmittelbar aus dem Gebührenordnungstext
beantworten lässt (z. B. eindeutig formulierte
Abrechnungsausschlüsse). Zu der dabei berührten Frage
der ärztlichen Schweigepflicht kann folgendes
festgestellt werden:
Bittet
eine Patient ausdrücklich die Ärztekammer um die
Beurteilung einer ärztlichen Abrechnung, so wird der
Arzt durch konkludentes Handeln des Patienten von seiner
Schweigepflicht entbunden, da eine Beurteilung einer
Liquidation ohne nähere Kenntnis des Behandlungsablaufes
zumeist nicht möglich ist. Auch nimmt der Arzt bei der
Erläuterung seiner Abrechnungsweise berechtigte
Interessen wahr, wenn er dem Vorwurf eines
Abrechnungsfehlers entgegentritt. Bei berechtigten
Bedenken, z. B. bei besonders komplexen
Krankheitsbildern, kann ggf. noch einmal eine
ausdrückliche Schweigepflichtsentbindung angefordert
werden. Selbstverständlich gilt auch für die
Mitarbeiter der Ärztekammern die Pflicht zur
dienstlichen Verschwiegenheit, wenn ihnen im Rahmen ihrer
Tätigkeit Informationen über eine ärztliche Behandlung
zugänglich gemacht werden.
Im
Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten ist zu
berücksichtigen, dass sich eine Nebenpflicht zur
Erläuterung der Rechnungsstellung bereits aus dem
Behandlungsvertrag ergibt, falls bei dem Patienten, dem
das medizinische und gebührenrechtliche Fachwissen
fehlt, diesbezüglich Unklarheiten entstanden sind. Ein
spezieller Fall, nämlich die nähere Erläuterung bei
der Überschreitung des Schwellenwertes, ist sogar
ausdrücklich in § 12 Abs. 3 GOÄ geregelt. Im Gegensatz
zu einem ggf. angeforderten eingehenden Krankheits- und
Befundbericht stellt diese Erläuterung somit keine
gesondert berechenbare ärztliche Leistung dar. Letztlich
darf nicht übersehen werden, dass aus Sicht des
Patienten die Liquidation häufig als eine Art
Visitenkarte des Arztes gilt, deren Plausibilität bei
der zukünftigen Arztwahl durchaus eine Rolle spielen
kann.
Bei
der anschließenden Entscheidung legt die Gemeinsame
Gutachterstelle zunächst die zu dem angefragten
Sachverhalt vorliegenden Gerichtsurteile, GOÄ-Kommentare
sowie Mitteilungen der Bundesärztekammer und
Entscheidungen des dort eingerichteten Ausschusses
Gebührenordnung zugrunde. Weiterhin
existiert ein Netz von Sachverständigen aller
Fachbereiche aus dem gesamten Bereich des Landes
Baden-Württemberg, die in schwieriger gelagerten
Fällen, z. B. bei der Beurteilung operativer Leistungen,
zu einer Fachbegutachtung herangezogen werden können.
Besondere Probleme bereitet dabei regelmäßig die
Auslegung des relativ restriktiv gefassten
Zielleistungsprinzips (§ 4 Abs. 2 und 2a GOÄ) im
Zusammenhang mit den häufig veralteten Leistungsinhalten
der Gebührenziffern. Allerdings bemüht sich die
Bundesärztekammer, in Abstimmung mit den ärztlichen
Berufs- und Fachverbänden einerseits sowie den
Kostenträgern andererseits, konsensfähige
Abrechnungsempfehlungen für bisher unberücksichtigte
Leistungen zu entwickeln. Eine Umgehung der vom
Verordnungsgeber gewollten und rechtlich eindeutig
formulierten -honorarbegrenzenden-
Abrechnungsbeschränkungen allein mit dem Argument, dass
diese aus medizinischer Sicht sachfremd seien, ist dabei
jedoch nicht möglich.
Rechtliche
Relevanz der Entscheidungen
Bei
den Entscheidungen ("Stellungnahmen") der
Gemeinsamen Gutachterstelle handelt es sich
grundsätzlich um Empfehlungen, die nicht den Charakter
vollstreckbarer Gerichtsurteile haben, da die
Ärztekammern in den privatrechtlichen Behandlungsvertrag
zwischen Arzt und Patient nicht regulierend eingreifen
können. Eine verbindliche Entscheidung ist im
Zweifelsfall jeweils nur durch die zuständigen Gerichte
möglich. Bei der Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen
zur Angemessenheit privatärztlicher Liquidationen steht
deshalb zunächst die Beratungs- bzw.
Vermittlungsfunktion im Vordergrund. Andererseits ist
darauf hinzuweisen, dass die Gerichte bei ihrer
Entscheidungsfindung auf die gleichen
Erkenntnisgrundlagen, nämlich bereits ergangene Urteile
sowie Kommentierungen, zurückgreifen. Auch konnte
festgestellt werden, dass Auslegungsempfehlungen der
Bundesärztekammer im Rahmen gerichtlicher Verfahren
häufig sehr stark gewichtet werden.
Stand: 21.10.2002
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