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Information des Patienten bei der Veranlassung von Untersuchungen, die durch Dritte in Rechnung gestellt werden

Häufig ist es notwendig, dass ein behandelnder Arzt im Rahmen der weitergehenden Diagnostik Untersuchungen in Auftrag gibt, die dem Patienten dann durch den die Untersuchungsleistung erbringenden Arzt direkt in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft z. B. insbesondere histologische Untersuchungen und Speziallaborleistungen nach den Abschnitten M III und M IV GOÄ.

Damit zwischen dem Patienten und dem Pathologen oder Laborarzt jedoch ein eigenes Vertragsverhältnis begründet wird, das den die Untersuchung durchführenden Arzt zur Berechnung seiner Vergütung gegenüber dem Patienten berechtigt, ist es notwendig, dass der überweisende Arzt seinen Patienten über die Weiterleitung von Untersuchungsmaterial sowie die sich daraus ergebende Rechnungsstellung informiert. Dieser Sachverhalt ist in § 4 Abs. 5 GOÄ ausdrücklich geregelt: "Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten".

Stand: 21.10.2002

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