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Häufig ist es notwendig, dass ein behandelnder Arzt im
Rahmen der weitergehenden Diagnostik Untersuchungen in Auftrag gibt, die
dem Patienten dann durch den die Untersuchungsleistung erbringenden Arzt
direkt in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft z. B. insbesondere
histologische Untersuchungen und Speziallaborleistungen nach den
Abschnitten M III und M IV GOÄ.
Damit zwischen dem Patienten und dem Pathologen oder Laborarzt jedoch
ein eigenes Vertragsverhältnis begründet wird, das den die Untersuchung
durchführenden Arzt zur Berechnung seiner Vergütung gegenüber dem
Patienten berechtigt, ist es notwendig, dass der überweisende Arzt seinen
Patienten über die Weiterleitung von Untersuchungsmaterial sowie die sich
daraus ergebende Rechnungsstellung informiert. Dieser Sachverhalt ist in
§ 4 Abs. 5 GOÄ ausdrücklich geregelt: "Sollen Leistungen durch
Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar
berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten".
Stand: 21.10.2002
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