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Entsprechend der Begründung der Bundesregierung zur 4. Änderungsverordnung der GOÄ umfassen die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5 bis 8 die Grundleistungen zur körperlichen Untersuchung mit einfachen
physikalischen Mitteln (z. B. Inspektion, Palpation, Perkussion,
Auskultation, Reflexprüfung). Der Einsatz von Instrumenten im
Zusammenhang mit diesen Untersuchungen ist damit begrenzt auf die
"einfachen" Hilfsmittel (z. B. Stethoskop, Reflexhammer,
Ohrenspiegel, Bandmaß). Alle übrigen klinischen Untersuchungsmethoden,
die in der GOÄ als Einzelleistungen aufgeführt sind, können neben den
Leistungen nach den Ziffern 5 bis 8 zusätzlich abgerechnet werden, soweit
nicht die Abrechnung aufgrund der Allgemeinen Bestimmung Nr. 8 zu
Abschnitt B GOÄ ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss betrifft die
Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401
und 1414. Allerdings ist eine Kombination der Ziffern 5 bis 8
ausgeschlossen, d. h. es kann lediglich eine der genannten Untersuchungen
berechnet werden.
Als Novum für die GOÄ wurde mit der 4. Änderungsverordnung auch der Umfang der körperlichen Untersuchung nach
den Nrn. 6 und 7 vorgegeben. Danach beinhaltet die vollständige
körperliche Untersuchung eines Organsystems "insbesondere" die
in der GOÄ-Anmerkung aufgeführten Teilschritte. Dies bedeutet, dass die
"insbesondere" genannten Leistungen in jedem Fall (im Sinne
einer Mindestanforderung) Gegenstand der Untersuchung sein müssen.
Die GOÄ-Nr. 6 bezieht sich dabei auf die körperliche
Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle
Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die
Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls
einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder die Untersuchung
zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus. Dabei sind folgende
Mindestanforderungen zu erfüllen:
-
bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren
Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren
Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds;
-
bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des
Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge
und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs;
-
bei dem stomatognathen System: Inspektion der
Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider
Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;
-
bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation
der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale
sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich
Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie
Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;
-
bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls
Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen,
Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der
tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls
Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.
Der Ansatz der Ziffer 7 ist vorgesehen für die
vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden
Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle
Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt
(gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege). Als
Mindestvoraussetzung für den Ansatz der Ziffer 7 nennt die GOÄ:
-
bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut,
Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls
einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels
Glasspatel;
-
bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion,.
Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der
Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe;
-
bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von
Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;
-
bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und
Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung
der Bruchpforten und der Nierenlager;
-
bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle
Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren
Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des
Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager und des
Unterbauchs.
Schließlich liegt eine Untersuchung zur Erhebung des
Ganzkörperstatus im Sinne der GOÄ-Nr. 8 dann vor, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: Untersuchung der Haut, der sichtbaren
Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und
Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.
Stand: 21.10.2002
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