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Analoge Bewertungen

Aufgrund der größeren Zeitabstände bei der Aktualisierung der GOÄ durch Bundesregierung und Bundesrat ergibt sich häufig die Notwendigkeit, für neue medizinische Leistungen eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ vorzunehmen. Um Ärzten, Patienten und Kostenträgern die Abrechnung und Rechnungsüberprüfung zu erleichtern, veröffentlicht die Bundesärztekammer ein „Verzeichnis Analoger Bewertungen der Bundesärztekammer", das Leistungen enthält, die im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesinnenministerium und dem Verband der Privaten Krankenversicherungen e. V. definiert wurden. Es handelt sich hierbei um Analogbewertungen, die zwar nicht mit der rechtlichen Verbindlichkeit des GOÄ-Verordnungstextes gleichgesetzt werden können, aufgrund der umfangreichen Abstimmung mit den Kostenträgern sind sie jedoch allgemein anerkannt, so dass ihre Anwendung in der Regel nicht zu weiteren Rückfragen oder zur Ablehnung der Kostenerstattung führt.

Dieses Verzeichnis Analoger Bewertungen der Bundesärztekammer (veröffentlicht am 14. Juli 1997 im Deutschen Ärzteblatt 94, Heft 28–29) wurde nunmehr um zwei Positionen erweitert:

  • Nr. A 1716 Spaltung einer Harnröhrenstriktur unter Sicht (z.B. nach Sachse)

    analog Nr. 1802 GOÄ 739 Punkte, Einfachsatz: 43,07 €

  • Nr. A 1833a Wechsel eines suprapubischen Harnblasenfistelkatheters, einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband

    analog Nr. 1833 GOÄ 237 Punkte, Einfachsatz: 13,81 €

Daneben wurden weitere, häufig von den Fach- bzw. Berufsverbänden vorgeschlagene Analogbewertungen diskutiert, die jedoch nicht in das „offizielle" Analogverzeichnis aufgenommen werden konnten, da nicht mit allen Abstimmungspartnern eine vollständige Einigung erzielt wurde. Diese Leistungspositionen werden nachfolgend als „Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer" wiedergegeben. Die Anwendung dieser Ziffern wird selbstverständlich auch von der Gemeinsamen Gutachterstelle für sachgerecht angesehen und bei Liquidationsüberprüfungen akzeptiert.

  • Kombinationsnarkose mit Larynxmaske, bis zu einer Stunde

    analog Nr. 462 GOÄ 510 Punkte, Einfachsatz: 29,73 €

  • Kombinationsnarkose mit Larynxmaske, jede weitere angefangene halbe Stunde

    analog Nr. 463 GOÄ 348 Punkte, Einfachsatz: 20,28 €

  • Blasenhalsschlitzung (z.B. nach Turner Warwick)

    analog Nr. 1777 GOÄ 924 Punkte, Einfachsatz: 53,86 €

  • Chirotherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken, je Sitzung

    analog Nr. 3306 GOÄ 148 Punkte, Einfachsatz: 8,63 €

  • Eine mehr als zweimalige Berechnung im Behandlungsfall muss begründet werden.

  • Analytische Auswertung einer oder mehrerer Atemproben eines 13-C-Harnstoff-Atemtests nach Nr. A 619, ggf. einschließlich Probenvorbereitung, insgesamt

    analog Nr. 3783 GOÄ 570 Punkte, Einfachsatz: 33,22 €

Stand: 22.10.2002

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