|
Aufgrund der
größeren Zeitabstände bei der Aktualisierung der GOÄ
durch Bundesregierung und Bundesrat ergibt sich häufig
die Notwendigkeit, für neue medizinische Leistungen eine
analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ vorzunehmen. Um
Ärzten, Patienten und Kostenträgern die Abrechnung und
Rechnungsüberprüfung zu erleichtern, veröffentlicht
die Bundesärztekammer ein Verzeichnis Analoger
Bewertungen der Bundesärztekammer", das
Leistungen enthält, die im Einvernehmen mit dem
Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesinnenministerium
und dem Verband der Privaten Krankenversicherungen e. V.
definiert wurden. Es handelt sich hierbei um
Analogbewertungen, die zwar nicht mit der rechtlichen
Verbindlichkeit des GOÄ-Verordnungstextes gleichgesetzt
werden können, aufgrund der umfangreichen Abstimmung mit
den Kostenträgern sind sie jedoch allgemein anerkannt,
so dass ihre Anwendung in der Regel nicht zu weiteren
Rückfragen oder zur Ablehnung der Kostenerstattung
führt.
Dieses Verzeichnis Analoger Bewertungen
der Bundesärztekammer (veröffentlicht am 14. Juli 1997
im Deutschen Ärzteblatt 94, Heft 2829) wurde
nunmehr um zwei Positionen erweitert:
Daneben wurden weitere, häufig von den
Fach- bzw. Berufsverbänden vorgeschlagene
Analogbewertungen diskutiert, die jedoch nicht in das
offizielle" Analogverzeichnis aufgenommen
werden konnten, da nicht mit allen Abstimmungspartnern
eine vollständige Einigung erzielt wurde. Diese
Leistungspositionen werden nachfolgend als Abrechnungsempfehlungen
der Bundesärztekammer" wiedergegeben. Die
Anwendung dieser Ziffern wird selbstverständlich auch
von der Gemeinsamen Gutachterstelle für sachgerecht
angesehen und bei Liquidationsüberprüfungen akzeptiert.
- Kombinationsnarkose mit
Larynxmaske, bis zu einer Stunde
analog Nr. 462 GOÄ 510 Punkte, Einfachsatz: 29,73 €
- Kombinationsnarkose mit
Larynxmaske, jede weitere angefangene halbe
Stunde
analog Nr. 463 GOÄ 348 Punkte, Einfachsatz: 20,28 €
- Blasenhalsschlitzung (z.B. nach
Turner Warwick)
analog Nr. 1777 GOÄ 924 Punkte, Einfachsatz: 53,86 €
- Chirotherapeutischer Eingriff an
einem oder mehreren Extremitätengelenken, je
Sitzung
analog Nr. 3306 GOÄ 148 Punkte, Einfachsatz: 8,63 €
Eine mehr als zweimalige
Berechnung im Behandlungsfall muss begründet
werden.
- Analytische Auswertung einer oder
mehrerer Atemproben eines
13-C-Harnstoff-Atemtests nach Nr. A 619,
ggf. einschließlich Probenvorbereitung,
insgesamt
analog Nr. 3783 GOÄ 570 Punkte, Einfachsatz: 33,22 €
Stand: 22.10.2002
|