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Die GOÄ-Nr. 15, die einmal im
Kalenderjahr berechnet werden darf, beinhaltet die
Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer
und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen
ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Da der Ansatz
dieser Gebührenposition aufgrund der umfassenden
Leistungslegende an eine Vielzahl von Vorgaben geknüpft ist
und nach unseren Erfahrungen Ärzte bei der Abrechnung der Ziffer
15 des öfteren mit Rückfragen von Patienten und
Kostenträgern rechnen müssen, sollen die
Abrechnungsvoraussetzungen an dieser Stelle kurz erläutert
werden. In der Begründung der Bundesregierung zur 4.
Änderungsverordnung der GOÄ heißt es: "Die
Gebührenordnungsnummer 15 soll ein adäquate Honorierung
der hausärztlichen Koordinierungsfunktionen im Rahmen der
ambulanten Behandlung chronisch Kranker sicherstellen
(Gespräche mit anderen behandelnden Ärzten, Vor- und
Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten, regelmäßige
Überprüfung der Medikation, Kontakte zu sozialen
Einrichtungen oder Versicherungsträgern)." Dabei ist
die ausschließliche Erwähnung der hausärztlichen
Koordinierungsfunktion jedoch missverständlich, da der in
der Leistungslegende zu der Ziffer 15 angesprochene
Aufgabenkomplex selbstverständlich auch die fachärztliche
Behandlung tangiert. Dementsprechend ist die
Berechnungsfähigkeit der Ziffer 15 auch nicht auf
hausärztlich tätige Ärzte beschränkt. Die Erfüllung
folgender Kriterien ist jedoch zwingende Voraussetzung, um
die Ziffer 15 abrechnen zu können (vgl. auch Brück u. a.,
2000: Kommentar zur GOÄ, Deutscher Ärzte-Verlag, Köln):
- Es muss sich um die Einleitung und Koordination
flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen
handeln. Es genügt daher nicht das einmalige
"Anstoßen" entsprechender Maßnahmen - vielmehr
sind diese Maßnahmen fortlaufend im Sinne einer positiven
Beeinflussung des Behandlungs- und Betreuungsprozesses zu
koordinieren.
- Es muss sich um therapeutische und soziale
Maßnahmen handeln. Aufgrund der Verknüpfung mit der
Formulierung "und" in der Leistungslegende ist es
notwendig, sowohl therapeutische als auch soziale
Maßnahmen, die sich aufgrund von Art und Schwere eines
chronischen Krankheitsbildes ergeben, zu koordinieren. Dabei
ist es jedoch unerheblich, wenn etwa im Verlauf eines
Kalenderjahres der Schwerpunkt der Koordinationstätigkeit
einmal eher bei den therapeutischen und einmal eher bei den
sozialen Maßnahmen liegt. Als soziale Maßnahmen im Sinne
der Leistungslegende können die von der Bundesregierung
angeführten Beispiele in der Verordnungsbegründung, also
die Vor- und Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten,
Kontakte zu sozialen Einrichtungen (z.B. Selbsthilfegruppen)
oder Versicherungsträgern sowie die notwendige Koordination
beim Übergang des Patienten in eine Pflegeeinrichtung
genannt werden.
- Es muss sich um eine kontinuierliche
ambulante Betreuung handeln. Die kontinuierliche Betreuung
erfordert insbesondere die fortlaufende Information des
Arztes über den Stand der therapeutischen und sozialen
Maßnahmen im Hinblick auf das erstrebte
Behandlungsergebnis. Das Erfordernis der ambulanten
Betreuung stellt klar, dass die GOÄ-Nr. 15 nicht für die
Einleitung und Koordination der betreffenden Maßnahmen im
Rahmen eines stationären Aufenthalts berechnet werden kann.
Beim betreffenden Patienten muss es sich um einen chronisch
Kranken handeln. Zwar ist dieser Begriff nicht eindeutig
definiert, in der Regel dürfte es jedoch keine
Abgrenzungsprobleme geben. Als typische Beispiele können
Diabetes mellitus, Krankheiten aus dem rheumatischen
Formenkreis oder Zustand nach Apoplex angeführt werden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in die GOÄ ein
formaler Abrechnungsausschluss aufgenommen wurde, der eine
Abrechnung der GOÄ-Nrn. 4 (Fremdanamnese bzw. Führung und
Unterweisung von Bezugspersonen) und 15 nebeneinander im
Behandlungsfall ausschließt. Als Behandlungsfall gilt dabei
für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines
Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes
(Allgemeine Bestimmung Nr. 1 zu Abschnitt B GOÄ). Aufgrund
der Tatsache, dass die Ziffer 15 zu einem beliebigen
Zeitpunkt innerhalb eines Kalenderjahres angesetzt werden
kann, dürfte diese Bestimmung jedoch keine größere
praktische Relevanz besitzen.
Quelle: Ärzteblatt
Baden-Württemberg 6/2001
Stand: 09.10.2002
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